Urteil des BGH vom 10.05.2000
BGH (beschwer, zpo, grundstück, antrag, räumung, pachtzins, herausgabe, dauer, pacht, wert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 335/99
vom
10. Mai 2000
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das
Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 3. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzuset-
zen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beklagte ist verurteilt worden, ein Grundstück, das ihr aufgrund ei-
nes Nutzungsvertrages überlassen worden war, an die Klägerin herauszuge-
ben. Der auf das Grundstück entfallende Anteil des vereinbarten Gesamtpacht-
zinses beträgt 3.596,25 DM jährlich. Streitig war, ob die Beklagte aufgrund des
Nutzungsvertrages berechtigt war, das Grundstück über den 30. Juli 1997 hin-
aus bis zum 31. Dezember 2010 zu nutzen. Das Berufungsgericht hat die Be-
schwer der Beklagten auf 48.549 DM festgesetzt und die Revision nicht zuge-
lassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert ihrer Be-
schwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Berechnung der
Beschwer richtet sich nach § 8 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist, wenn das Be-
stehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf
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die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn
nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist. Zu den Ver-
fahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines
Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorausge-
gangener Kündigung (vgl. Senatsurteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 -
BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 1).
Das Berufungsgericht hat den auf das herauszugebende Grundstück
entfallenden Pachtzins für die streitige Pachtzeit zutreffend berechnet. Dage-
gen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint jedoch, bei der Festsetzung
der Beschwer der Beklagten müsse berücksichtigt werden, daß die Beklagte
erhebliche Investitionen getätigt habe, die ihr im Falle der Herausgabe des
Grundstücks verlorengingen, daß für die Räumung des Grundstücks erhebliche
Kosten anfielen und daß sie größere Beträge aufwenden müsse, um sich ein
Ersatzgrundstück zu beschaffen, auf dem sie den Betrieb weiterführen könne.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 ZPO
ist lediglich der Pachtzins für die streitige Zeit anzusetzen. Andere Kostenbela-
stungen desjenigen, der zur Herausgabe verurteilt worden ist, sind daneben
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nicht zu berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof für die im Zusammen-
hang mit der Räumung anfallenden Kosten bereits entschieden (BGH, Be-
schluß vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7
m.N.). Für nutzlos gewordene Investitionskosten und für die Kosten einer Er-
satzbeschaffung gilt das erst recht.
Blumenröhr Krohn Hahne
Gerber Wagenitz