Urteil des BGH vom 16.08.2006
BGH (strafzumessung, menge, staatsanwaltschaft, stpo, strafe, amphetamin, verschulden, einsatz, lasten, ermessen)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 236/06
vom
16. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. August
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Appl,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 21. September 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer zur Be-
währung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Werter-
satzverfall in Höhe von 1.600 € angeordnet. Dagegen wendet sich die vom Ge-
neralbundesanwalt vertretene wirksam auf den Strafausspruch beschränkte
Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Juli 2003 ein Kilogramm
Amphetamin zu einem Preis von 1.600 € verkauft. Wegen weiterer vom Gericht
festgestellter 48 Verkäufe von 50 g bzw. 100 g Amphetamin ist das Verfahren
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nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Bei der Durchsuchung seiner Woh-
nung wurden u.a. mehrere funktionsfähige Schusswaffen sichergestellt. Hin-
sichtlich der Waffendelikte hatte die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung be-
reits bei der Anklageerhebung nach § 154 a StPO beschränkt.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des bewaffneten Han-
deltreibens (§ 30 a Abs. 3 BtMG) angenommen. Dabei hat es zu Gunsten ins-
besondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, durch den
Verlust seines Arbeitsplatzes aus der Bahn geworfen worden war, sich zwi-
schenzeitlich von den Drogen gelöst hat und in geordneten Verhältnissen lebt,
durch die erstmalige Hafterfahrung erheblich beeindruckt ist, teilweise gestän-
dig war und das Verfahren lange nicht gefördert worden ist, ohne dass den An-
geklagten daran ein Verschulden trifft. Die aufgefundenen Waffen seien nicht
zum Einsatz bei den Betäubungsmittelgeschäften bestimmt gewesen. Der An-
geklagte sei vielmehr Waffensammler. Andererseits hat es die Vielzahl der Waf-
fen, die große Menge des Amphetamins und die Tatsache, dass der Angeklagte
weitere Straftaten des gewerbsmäßigen Handeltreibens begangen hat, zu sei-
nen Lasten gewertet.
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Die Strafrahmenwahl des Landgerichts und die konkrete Strafzumessung
sind nicht zu beanstanden. Entscheidend für das Vorliegen eines minder
schweren Falls ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das
gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersön-
lichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem
so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrah-
mens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamt-
würdigung alle maßgeblichen Umstände, die - sei es, dass sie dem Tatgesche-
hen vorausgehen, ihm innewohnen, es begleiten oder ihm nachfolgen - in ob-
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jektiver und subjektiver Hinsicht die Tat und die Person des Täters kennzeich-
nen, nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen. Das Ergebnis
seiner Würdigung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Es kann
nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft
sind, das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht lässt oder
die Strafe so weit nach oben oder nach unten abweicht, dass sie sich von ihrer
Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Das Landgericht hat - wie
die Revision einräumt - die wesentlichen Strafzumessungstatsachen gesehen
und gewürdigt. Seine Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die verhängte Strafe ist zwar sehr milde, unvertretbar milde ist sie nicht. Die
Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung erschöpfen sich in dem
Bestreben, die Strafzumessung des Landgerichts durch eine eigene Bewertung
- u.a. mit der unzulässigen Erwägung, strafschärfend sei zu berücksichtigen,
dass der Angeklagte nicht geständig war - zu ersetzen. Das kann die Revision
nicht begründen.
Rissing-van Saan Kuckein Otten
Roggenbuck Appl