Urteil des BGH vom 09.05.2006
BGH (zoll, zpo, umfang, zulassung, gebrauch, erwägung, report, kenntnis, begründung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 92/05
vom
9. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 24. März 2006 gegen den
Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 321a Rn. 5)
und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der
regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.
Juli 2005
- III ZR 438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005,
1554, jeweils m.w.N.).
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2. Die Gehörsrüge ist jedoch nicht begründet.
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Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
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oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der
Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er
das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbrin-
gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über einfache Rechtsfehler hi-
nausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.04.2000 - 2/25 O 30/96 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.04.2005 - 4 U 84/00 -