Urteil des BGH vom 11.03.2014
BGH: gesamtstrafe, strafbefehl, auflösung, überprüfung, erpressung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 S t R 4 / 1 4
vom
11. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2014 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des
Landgerichts München II vom 5. Juli 2013 im Ausspruch über
die Gesamtstrafe aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten
betrifft.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch
und hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen keinen den Angeklagten be-
schwerenden Rechtsfehler ergeben.
Die gebildete Gesamtstrafe hat jedoch keinen Bestand.
Die im hiesigen Verfahren abgeurteilten Taten hat der Angeklagte vor
dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts München vom
22. Februar 2011 begangen. Damit bildete dieser Strafbefehl eine Zäsur mit der
Folge, dass aus der dort verhängten Einzelstrafe, den Einzelstrafen aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011
– auch die diesen
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Strafen zugrunde liegenden Taten beging der Angeklagte vor dem 22. Februar
2011
– und den im hiesigen Verfahren ausgesprochenen Einzelstrafen eine
Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli
2008
– 2 StR 298/08 und vom 17. Juni 2003 – 2 StR 105/03). Die durch Be-
schluss des Amtsgerichts München vom 20. September 2011 aus den Einzel-
strafen der Strafbefehle des Amtsgerichts München vom 22. Februar 2011 und
des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011 gebildete Gesamtstrafe hätte der
Auflösung bedurft.
Die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 27. September
2011 und den Urteilen des Amtsgerichts Dachau vom 28. März 2012 und vom
22. Oktober 2012 verhängten Strafen müssen demgegenüber bei der Bildung
der neuen Gesamtstrafe außer Betracht bleiben, weil der Angeklagte die dort
zugrunde liegenden Taten erst nach dem 22. Februar 2011 begangen hat.
Der Senat sieht von einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1b StPO ab,
weil das Urteil die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dachau vom 7. März 2011
zugrunde liegenden Einzelstrafen nicht mitteilt.
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Nachdem das Landgericht in seine Gesamtfreiheitsstrafe unter anderem
die mit Urteil des Amtsgerichts Dachau vom 22. Oktober 2012 verhängte, zur
Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe rechtsfehlerhaft mit einbezogen hat,
kann der Senat nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die fehlerhafte
Gesamtstrafe wegen des ihn insoweit möglicherweise treffenden höheren Ge-
samtstrafübels beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998
– 1 StR 725/97; s. a. Beschlüsse vom 25. November 2009 – 2 StR 465/09; vom
30. Januar 2008
– 2 StR 617/07).
Raum Rothfuß Graf
Radtke Mosbacher
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