Urteil des BGH vom 14.01.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 242/06
vom
14. Januar 2010
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen
der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu be-
mühen.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06 - LG München I
AG
München
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 14. Januar 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 25. Oktober 2006 wird auf Kos-
ten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Versagungsantrag der
Gläubiger sei binnen der in § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO bestimmten Jahresfrist
gestellt worden, verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Schuldners aus
Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem
Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde lie-
genden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den
erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vor-
bringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133,
144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden,
dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner
Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH,
Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7). Die
inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der
Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht
mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht (BGH, aaO Rn. 10).
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b) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, wonach die Berichte des
Treuhänders, auf die der Schuldner aufmerksam gemacht hatte, und sein sons-
tiger Vortrag nicht die Annahme gerechtfertigt hätten, die Gläubiger hätten sich
bereits viel früher ohne nennenswerte Mühe ein zuverlässiges Bild vom Vorlie-
gen des Versagungsgrundes machen können, lassen erkennen, dass der Vor-
trag des Schuldners zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist.
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2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Schuld-
ner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, nach § 295 Abs. 1
Nr. 1 InsO nicht nur dazu gehalten ist, eine ihm angebotene angemessene Er-
werbstätigkeit zu übernehmen, sondern sich auch um eine solche zu bemühen,
ist nicht klärungsbedürftig. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen,
dass die Obliegenheit, sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemü-
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hen, nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner gilt. Auch der Schuldner,
der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich
nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Ver-
schuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07,
WM 2009, 1291 f Rn. 5). Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle ei-
ner angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt.
3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Obliegenheitsverlet-
zung und Glaubhaftmachung stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf
unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte Glaubhaftma-
chung entbehrlich war (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009
- IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt
hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung (BGH, Beschl. v. 24. Sep-
tember 2009 - IX ZB 288/08, WM 2009, 2180 f Rn. 6).
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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
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Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1502 IN 2262/02 -
LG München I, Entscheidung vom 25.10.2006 - 14 T 11607/06 -