Urteil des BGH vom 09.12.2002
BGH (gesetzliche grundlage, zpo, vertretung, mandat, aussichtslos, teil, gegner, bestellung, antragsteller, ergebnis)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 223/02
vom
9. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten, ihn für das Verfahren der Nichtzulas-
sungsbeschwerde einstweilen als Rechtsanwalt beim Bundesge-
richtshof zuzulassen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe:
Für den ersten Antrag besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Bestel-
lung eines Notanwalts scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte nach sei-
nem eigenen Vorbringen nicht außerstande ist, einen zur Wahrnehmung seiner
Rechte bereiten Rechtsanwalt zu finden. Der Antragsteller trägt vor, wie bereits
bei früherer Gelegenheit entledigten sich die Rechtsanwälte beim Bundesge-
richtshof des Auftrags "vielfach" mit der Aufstellung unberechtigter Forderun-
gen. Sie verlangten einen Vorschuß, obwohl die ihm als Rechtsanwalt gegen-
über gebührende Kollegialität gebiete, erst das Prozeßergebnis abzuwarten
und dann den unterlegenen Gegner in Anspruch zu nehmen. Die Forderung
nach einem Vorschuß beachte auch nicht, daß er mit dem beauftragten
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eine Gelegenheitsgesellschaft bilde, "in
- 3 -
der der Einzelne nicht seine selbständige Gebührenforderung gegen den ande-
ren und auch nur im Erfolgsfalle geltend machen kann (§ 5 BRAGO, § 51 ZPO,
§§ 709, 719, 734 BGB)". Da die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim Bun-
desgerichtshof danach "vielfach" daran scheitert, daß der Beklagte den ge-
setzlichen Vorschuß (§ 17 BRAGO) verweigert, ist er nicht im Sinne des § 78 b
ZPO verhindert, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Daß
andere Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof nach dem Vorbringen des Be-
klagten ein Mandat wegen Überlastung abgelehnt haben, ändert hieran nichts.
Er könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
(§ 114 ZPO), macht der Beklagte nicht geltend.
Im übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier