Urteil des BGH vom 11.12.2006

BGH (rechtliches gehör, zpo, hamburg, zoll, ergebnis, verletzung, berichterstattung, zulassung, umfang, kenntnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 74/06
vom
11. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen,
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 24. November 2006 gegen
den Senatsbeschluss vom 7. November 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
1
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
2
- 3 -
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-
dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstan-
dete Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet
hatte.
Entgegen der Rüge der Beklagten hat das Berufungsgericht das Informa-
tionsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über Straftaten ge-
gen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbe-
reich des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles gegen-
einander abgewogen und seine Entscheidung zu Gunsten des Persönlichkeits-
schutzes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen. Auch wenn das
Ergebnis der Abwägung der Sichtweise der Beklagten widerspricht, so rechtfer-
tigen diese Wertungsunterschiede im Einzelfall die Zulassung der Revision
3
- 4 -
nicht. Dass die Beklagte die angesprochenen Probleme rechtlich anders beur-
teilt, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 324 O 238/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 U 134/05 -