Urteil des BGH vom 04.08.2009

BGH (stgb, stpo, schuldspruch, gesamtstrafe, raum, könig, ergebnis, energie, bezug, strafkammer)

5 StR 244/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten R. gegen das
Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. November 2008
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Dass das Landgericht in den Fällen A 5 und 6, A 7 und 8 sowie A 9 und 10
(ebenso Fälle B 3 und 4, an denen R. nicht beteiligt gewesen
ist) hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten Re. zu Un-
recht von tatmehrheitlich verübten Taten ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH
NStZ 2000, 30; NStZ-RR 2000, 343; jeweils m.w.N.), beschwert den Ange-
klagten R. nicht. Denn in Bezug auf ihn hat die Strafkammer
jeweils eine Tat angenommen. Angesichts der jeweils verhängten Einzelfrei-
heitsstrafen ist auch nicht zu befürchten, dass dem Angeklagten wegen der
unzutreffenden Bewertung der Konkurrenzverhältnisse bei dem Tatgenossen
ein zu großer Schuldumfang angelastet worden wäre.
2. Das Landgericht hat im Fall A 7 und 8 eine Strafrahmenverschiebung nach
§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt (UA S. 44, 45). Dies ist nach den
gesamten Umständen, namentlich der auch in dieser Tat zum Ausdruck
kommenden hohen kriminellen Energie des Angeklagten sowie den Gründen
des Scheiterns des Vorhabens, trotz grundsätzlich erforderlicher Begründung
(Fischer, StGB 56. Aufl. § 23 Rdn. 3, 5) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dass die Versuchstat milder beurteilt wurde als die vollendeten Taten, kommt
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im ausgeurteilten Strafmaß zum Ausdruck. Auf die Gesamtstrafe hat sich der
Begründungsmangel ohnehin nicht ausgewirkt.
3. Der Senat weist darauf hin, dass es untunlich ist, gleichartige Tateinheit im
Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), weil
hierdurch die Urteilsformel meist unübersichtlich und unverständlich wird (vgl.
BGH NStZ 1996, 493; 2000, 30, 31).
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Dölp König