Urteil des BGH vom 11.10.2007
BGH (antrag, gkg, zpo, zivilprozess, kommentar, berechnung, streitwert, stufenklage, wert, begründung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 60/07
vom
11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill
und die Richterin Lohmann
beschlossen:
Die Beklagten werden, nachdem sie die Nichtzulassungsbe-
schwerde gegen das am 25. Januar 2007 verkündete Urteil des
27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz
in Darmstadt zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für
verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihnen aufer-
legt (§ 565, § 516 Abs. 3 ZPO).
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
2.556,46 € festgesetzt.
Gründe:
Der Gebührenstreitwert für die noch vor Antragstellung und Begründung
zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich gemäß § 47
Abs. 1 Satz 2 GKG nach der Beschwer der Beklagten. Da die Beklagten der
Parteiänderung in der Berufungsinstanz widersprochen haben und das ange-
fochtene Urteil diese für zulässig erklärt, ist der Wert der davon betroffenen An-
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träge zu 2, 4, 5, 6 und 11 zu Grunde zu legen (vgl. RGZ 40, 416, 417; BGHZ
37, 264, 268; BGH, Urt. v. 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122;
Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess 12. Aufl.
Rn. 6466; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15, Stichworte „Zwischenstreit“ und
„Prozessvoraussetzungen“). Die Vorinstanzen haben diese Anträge unter Be-
rücksichtigung der Angaben des Klägers zutreffend wie folgt bewertet:
Antrag
zu
2:
1.000
DM
Antrag
zu
4:
2.000
DM
Antrag
zu
5:
1.000
DM
Antrag
zu
6:
1.000
DM
Antrag
zu
11: 1.000
DM.
Der Antrag zu 11 ist bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts nicht
einzubeziehen, weil er auf zweiter Stufe nach den Klageanträgen zu 3 bis 6
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gestellt worden und bei der Stufenklage gemäß § 44 GKG nur der höhere der
verbundenen Ansprüche maßgebend ist.
Fischer Ganter Gehrlein
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.11.2001 - 9 O 135/99 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2007 - 27 U 3/02 -