Urteil des BGH vom 10.11.2005

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 431/05
vom
10. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Siegen vom 27. April 2005 aufgehoben,
a) soweit
der
Angeklagte wegen fahrlässigen gefährli-
chen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wor-
den ist; insoweit wird der Angeklagte freigespro-
chen und hat die Staatskasse die Kosten des Ver-
fahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen,
b)
im Ausspruch über die insoweit verhängte Gesamt-
freiheitsstrafe von zwei Jahren.
2. Im Umfang der Aufhebung [Ziffer 1. b) der Beschluss-
formel] wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen und
wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Einbe-
ziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren sowie wegen Betruges und Nötigung - ebenfalls unter Einbe-
ziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung - zu einer weiteren Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es
gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Die allgemein auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus
der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB) hat keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in Dil-
lenburg die linke Fahrspur der Oranienstrasse. Um einen im Fahrzeugfond sit-
zenden Mitfahrer zu „ärgern“, lenkte er hierbei das Fahrzeug mehrfach scharf
nach links und rechts; außerdem bremste er es wiederholt ab, um es anschlie-
ßend sofort wieder zu beschleunigen. Als er vor sich auf der rechten Fahrbahn
ein weiteres Fahrzeug, das wegen der Verengung der Fahrbahn wenig später
auf die linke Richtungsfahrbahn wechseln musste, bemerkte, setzte er dieses
Fahrverhalten zunächst fort und beschleunigte erneut seinen Pkw auf eine Ge-
schwindigkeit von 60 bis 65 km/h. Hierbei ging er davon aus, der Fahrer des vor
ihm fahrenden Fahrzeuges werde vor dem Wechsel auf die linke Fahrspur an-
halten und ihn passieren lassen. Als dieser jedoch noch vor ihm einscherte,
bemerkte dies der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt den im Fond sitzenden
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Mitfahrer im Innenspiegel beobachtete, zu spät, vermochte sein Fahrzeug nicht
mehr rechtzeitig abzubremsen und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf.
b) Das Landgericht hat das Fahrverhalten des Angeklagten als einen
„ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff“ gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-
wertet. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im fließenden Straßen-
verkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenver-
kehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidri-
gen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt,
dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe
oder Schadenswerkzeug – missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233). Diese weite-
re Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen wollte der
Angeklagte nicht eine Kollision herbeiführen. Er nahm eine solche auch nicht
billigend in Kauf. Vielmehr ging er davon aus, das vorausfahrende Fahrzeug
werde anhalten und nicht vor ihm die Fahrspur wechseln.
c) Da das festgestellte Verhalten auch nicht eine der Tatbestandsalterna-
tiven des § 315 c Abs. 1 StGB erfüllt und bezüglich der verwirklichten Verkehrs-
ordnungswidrigkeit Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist der Angeklagte
insoweit freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Dies führt zur Aufhebung der ver-
hängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Senat kann nicht aus-
schließen, dass das Landgericht ohne die wegen der Straftat nach § 315 b Abs.
1 Nr. 3 StGB verhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf
eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die übrigen Einzelstrafen,
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die weitere Gesamtstrafe sowie der Maßregelausspruch werden durch den auf-
gezeigten Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann