Urteil des BGH vom 13.01.2010
BGH (freiheitsstrafe, unterbringung, stpo, dauer, bemessung, therapie, strafe, stgb, menge, anordnung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 532/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
13. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bückeburg vom 7. August 2009, soweit es
ihn betrifft, im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von
einem Jahr und acht Monaten der Freiheitsstrafe vor der
Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe bis zu einer
Dauer von einem Jahr und acht Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen
ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet-
zung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
1
- 3 -
1. Der Ausspruch über die Vollziehung eines Teils der verhängten Frei-
heitsstrafe vor der Unterbringung hat zu entfallen.
2
a) Die Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe
mit einem Jahr und acht Monaten begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-
denken.
3
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in
Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-
rischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I
1327)
soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-
anstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen,
dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2
Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht aus-
nahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstre-
ckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung
und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5
,
Beurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes nicht. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Frei-
heitsstrafe ist eine Prognose darüber notwendig, wie lange die Unterbringung in
der Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein
wird (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 172 m. w. N.).
4
Zwar gelangt das sachverständig beratene Landgericht - entgegen der
Auffassung der Revision - ohne Rechtsfehler zu der Prognose, dass die Thera-
pie eine Unterbringung des Angeklagten für die Dauer etwa eines Jahres erfor-
dern werde. Hiervon ausgehend orientiert es sich bei der Bemessung des vor-
5
- 4 -
weg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe aber an einer mutmaßlichen
Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Vollstreckung von zwei Drit-
teln der Strafe.
b) Da bei richtiger Berechnung lediglich ein Jahr der Freiheitsstrafe vor-
weg zu vollziehen und hierauf die seit 7. Februar 2009 andauernde Untersu-
chungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die Anordnung über den Vor-
wegvollzug von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall. Er kann hierüber ent-
sprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der Strafausspruch kei-
nen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbrin-
gung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer
des Vorwegvollzugs um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden
Rechenvorgang handelt (vgl. BGH NStZ 2008, 213).
6
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten
mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
7
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer