Urteil des BGH vom 27.10.2006
BGH (belgien, freiheitsentziehung, verhältnis, festsetzung, nachteil, nachprüfung, gabe, fälschung, beihilfe, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 356/06
vom
27. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 27. April 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass
die Urteilsformel, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin klarge-
stellt und ergänzt wird,
dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren verurteilt und
die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung
im Verhältnis eins zu eins angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des
angefochtenen Urteils führt zur Neufassung der Urteilsformel und zur Nachho-
lung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlit-
tene Freiheitsentziehung; im Übrigen lässt das Urteil einen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
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