Urteil des BGH vom 22.04.2008

BGH (zpo, berlin, anfechtbarkeit, gerichtsbarkeit, verweisung, bindungswirkung, nachprüfung, verfügung, rechtsmittel, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 355/06
vom
22. April 2008
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 13. Juli 2006 wird auf sei-
ne Kosten als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 40.908,07 €
Gründe:
Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Entscheidung, mit der
- wie hier - der Rechtsstreit wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an
ein anderes Gericht verwiesen worden ist, unanfechtbar. Dies gilt auch,
wenn die Verweisung durch Urteil ausgesprochen wird (BGHZ 2, 278,
279 f.; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2000 - III ZB 9/00, NJW-RR 2000,
1731, 1732; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 281 Rdn. 14).
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Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf das Urteil des Bundes-
gerichtshofs vom 2. April 1986 (BGHZ 97, 287 ff.) verweist, lässt sich
auch hiermit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht begründen. Zwar
hat der Bundesgerichtshof dort ein zweitinstanzliches Urteil für anfecht-
bar erachtet, durch das der Rechtstreit an ein anderes erstinstanzliches
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Gericht verwiesen worden war. Der Fall lag jedoch anders als der Streit-
fall. Es ging dort um eine Abgabe an ein Gericht der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit und der Bundesgerichtshof hat die Anfechtbarkeit nur des-
halb bejaht, weil es für die Verweisung an ein Gericht der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit an einer speziellen Regelung zur Unanfechtbarkeit der Ab-
gabeentscheidung, wie sie § 281 Abs. 2 ZPO enthält, fehle. Anders als in
jenen Fällen sei hier daher allein auf die allgemeinen Voraussetzungen
abzustellen gewesen, unter denen gegen gerichtliche Entscheidungen
ein Rechtsmittel stattfinde (BGHZ 97, 287, 289 f.).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schließlich auch nicht deshalb
entgegen § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht
nicht nur die örtliche Zuständigkeit geprüft, sondern in den Entschei-
dungsgründen auch die internationale Zuständigkeit als gegeben erach-
tet und zudem in einer gesonderten Verfügung außerhalb des Urteils die
Auffassung vertreten hat, die Entscheidung sei auch insofern bindend.
Über die Frage, ob das Urteil tatsächlich auch bezüglich der internationa-
len Zuständigkeit deutscher Gerichte, die in jedem Verfahrensabschnitt
von Amts wegen zu prüfen ist (BGHZ 153, 82, 84 ff.; Senat, BGHZ 157,
224, 227 f.), Bindungswirkung entfaltet, haben zunächst die - mangels
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Anfechtbarkeit der Verweisungsentscheidung nunmehr zuständigen - In-
stanzgerichte zu befinden. Deren Entscheidung zur internationalen Zu-
ständigkeit unterliegt dann gegebenenfalls der Nachprüfung im Rechts-
mittelverfahren.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.07.2004 - 25 O 264/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2006 - 20 U 202/04 -