Urteil des BGH vom 07.12.1999

BGH (unterbringung, stgb, krankenhaus, anordnung, grund, persönlichkeitsstörung, stpo, stand, wahrscheinlichkeit, ablehnung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 6/08
vom
18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Hausfriedensbruchs u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 25. September 2007 im Maß-
regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der
Maßregelausspruch entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt und wer-
den die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur
Hälfte der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des - im Zustand der erheblich
verminderten Schuldfähigkeit begangenen - Hausfriedensbruchs in neun Fällen
und der Beleidigung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstra-
fe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Maßre-
gelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh-
rung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet.
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2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
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a) Allerdings begegnet das Urteil entgegen den Einwendungen der Revi-
sion keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht - darin dem gehörten
psychiatrischen Sachverständigen folgend - bei dem Angeklagten eine emotio-
nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ festgestellt und darin -
wie der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend belegt - einen für
die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor-
ausgesetzten nicht nur vorübergehenden, sondern überdauernden Defekt vom
Schweregrad des § 21 StGB gesehen hat. Auch der symptomatische Zusam-
menhang zwischen den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten und der
festgestellten Persönlichkeitsstörung ist rechtsfehlerfrei belegt: Psychodyna-
misch sei die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten durch die Tendenz ge-
kennzeichnet, Impulse auszureagieren, ohne mögliche Konsequenzen ausrei-
chend zu berücksichtigen; dass der Angeklagte die Geschädigte hartnäckig je-
weils bis auf ihr Wohnanwesen verfolgt habe, sei Ausdruck seiner gestörten
Beziehungsstruktur, innerhalb derer es zu einer "krankhaften Fixierung" des
Angeklagten auf die Person der Geschädigten gekommen sei, die ihm die ver-
meintliche "moralische Berechtigung" vermittelt habe, die Geschädigte und ihre
Familie wiederholt auf ihrem Grundstück aufzusuchen. Auch wenn danach die
psychiatrischen Grundlagen für eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63
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StGB vorliegen, kann der Maßregelausspruch gleichwohl nicht bestehen blei-
ben, weil das Landgericht die weiter vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose
nicht ausreichend begründet hat:
b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine au-
ßerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet wer-
den, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Betreffende infolge seines
fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen
werde. Davon ist das Landgericht ausgegangen, indem es gemeint hat, die
künftig zu erwartenden Strafen würden sich "nicht auf Übergriffe der verfah-
rensgegenständlichen Art beschränk(en), sondern auch auf körperliche
Aggressionen erstrecken, sobald der Angeklagte eindeutige Ablehnung erfahre"
(UA 17). Das Landgericht durfte bei dieser Einschätzung grundsätzlich auf die
den Vorverurteilungen zu Grunde liegenden Tatgeschehen zurückgreifen. Aller-
dings lagen jene Vorfälle, bei denen der Angeklagte die Frauen, mit denen er in
Beziehung stand, mit Fäusten geschlagen hatte, mittlerweile neun bzw. zuletzt
viereinhalb Jahre zurück. Weitere aggressive Übergriffe des Angeklagten erge-
ben sich aus dem Urteil nicht. Auch gegen die nunmehr Geschädigte ist der
Angeklagte nicht gewalttätig geworden. Das hat das Landgericht zwar nicht
verkannt. Dass dies aber - wie das Landgericht ersichtlich gemeint hat - allein
darauf zurückzuführen ist, dass die Geschädigte dem Angeklagten gegenüber
fortdauernd ihre Zuneigung zum Ausdruck gebracht habe, wird jedoch nicht al-
len Umständen gerecht, die hier gegen die angenommene Gefährlichkeitsprog-
nose sprechen. Denn auch wenn die Geschädigte dem Angeklagten weiterhin
Verständnis entgegengebracht hat, hatte sie sich doch jedenfalls bereits Anfang
des Jahres 2006 endgültig von ihm distanziert und sogar im Gerichtswege eine
Unterlassungsverfügung gegen ihn erwirkt. Wenn der Angeklagte gleichwohl bei
späteren Zusammentreffen mit ihr nicht gewalttätig geworden ist, sondern sich
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darauf "beschränkte", ihr - vergleichbar dem "stalking" (nunmehr seit dem 31.
März 2007 strafbar nach § 238 StGB) - nachzustellen, spricht das eher dafür,
dass der Angeklagte ungeachtet seiner narzisstischen Kränkbarkeit selbst dann
nicht ohne Weiteres impulsiv aggressiv reagiert, wenn er bei seiner jeweiligen
Bezugsperson Ablehnung erfährt. Auch wenn die Anordnung der Unterbringung
nach § 63 StGB nicht grundsätzlich voraussetzt, dass die Anlasstaten selbst
erheblich sind (vgl. BGH NStZ 1986, 237), hätte es jedenfalls eingehenderer
Darlegung bedurft, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheb-
lichem Gewicht zu erwarten sind, die die Anordnung einer zeitlich nicht befriste-
ten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen ver-
mögen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 – 4 StR 485/99).
c) Davon abgesehen könnte der Senat den Maßregelausspruch aber
auch deshalb nicht bestätigen, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts
angesichts der dem absoluten Bagatellbereich zuzuordnenden, dem Angeklag-
ten hier angelasteten Taten die Verhältnismäßigkeit der Maßregel im Sinne des
§ 62 StGB nicht mehr gewahrt ist. Das könnte anders zu sehen sein, wenn der
Angeklagte bei den hier abgeurteilten Taten nur durch äußere, von ihm unab-
hängige Umstände an gravierenden Übergriffen gegenüber der Geschädigten
oder ihrer Familie gehindert worden wäre. Dafür, dass es sich so verhält, lässt
sich den Feststellungen aber nichts entnehmen. Die Unverhältnismäßigkeit der
Maßregelanordnung wird hier auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der
Angeklagte nach Auffassung der sachverständig beratenen Strafkammer einer
jedenfalls mehrmonatigen stationären psychiatrischen Behandlung bedarf.
Denn die strafrechtliche Unterbringung rechtfertigt sich nicht schon allein auf
Grund des Bestehens einer fortdauernden psychischen Störung und deren Be-
handlungsbedürftigkeit (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 2).
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3. Der Senat schließt aus, dass sich auf Grund neuer Hauptverhandlung
weitere Feststellungen treffen lassen, die hier die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus tragfähig begründen
könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entscheidet er
deshalb dahin, dass der Maßregelausspruch entfällt.
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Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible