Urteil des BGH vom 09.11.2009

BGH (stgb, stpo, erpressung, verminderung, prüfung, alkohol, annahme, freiheitsstrafe, abhängigkeit, umfang)

5 StR 421/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 22. Juni 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
unterblieben ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung, begangen gemeinsam mit dem nichtrevidierenden
Angeklagten G. , zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-
on, deren unbeschränkte Durchführung auch nach Hinweis seitens des Se-
nats auf § 64 StGB ausdrücklich gewünscht wird.
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1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler ergeben. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht die angenommene erhebliche Verminderung seiner Steuerungs-
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fähigkeit aufgrund Alkoholisierung im Rahmen der Prüfung eines minder
schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB nicht zu seinen Gunsten berück-
sichtigt hat. Das Landgericht verweist zur Begründung (unter Bezugnahme
auf BGHSt 49, 239) darauf, dass der Angeklagte nur zwei Monate vor der
jetzt abgeurteilten Tat wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung unter Annahme der Voraussetzungen des
§ 21 StGB wegen erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund
Alkoholkonsums verurteilt worden war. Anhaltspunkte dafür, dass der Ange-
klagte den Alkoholkonsum aufgrund einer Alkoholkrankheit nicht vermeiden
konnte, sind nicht ersichtlich; insoweit hat das sachverständig beratene
Landgericht ein Alkoholabhängigkeitssyndrom ausgeschlossen. Unter diesen
Umständen hielt das Landgericht eine positive Berücksichtigung der vermin-
derten Schuldfähigkeit zu Recht für nicht angezeigt und sah, nachdem es
aus anderen Gründen zur Annahme des § 250 Abs. 3 StGB gelangt war, kei-
nen Raum für eine weitere Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49
StGB (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38).
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2. Ein sachlichrechtlicher Mangel liegt jedoch darin, dass das Landge-
richt nicht erkennbar geprüft hat, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuord-
nen war. Nach den Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf.
Danach trank der 24 Jahre alte Angeklagte „dessen Alkoholkonsum
seit dem 17. Lebensjahr stetig zugenommen hatte“, schon vor der Tatzeit
regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol. „In den letzten Jahren kam es
bei ihm nur selten zu einer Trinkpause von einem Tag“ (UA S. 3). Zwar ge-
lang es ihm nach Entlassung aus der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe
im November 2007 „zumindest für einige Zeit seinen Alkoholkonsum zu re-
duzieren“ (UA S. 4). „Zuletzt“ bewegte sich der Angeklagte indes in der Pun-
kerszene, die sich regelmäßig auf dem Alexanderplatz in Berlin trifft, um dort
unter anderem gemeinsam Alkohol zu konsumieren. Bereits im Juli 2008 war
er wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verur-
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teilt worden. Diese Tat hatte der Angeklagte auf dem Alexanderplatz aus der
Punkerszene heraus begangen; er war dabei erheblich alkoholisiert, weshalb
das Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht hatte. Auch die
nunmehr abgeurteilte Tat vom 9. Februar 2009 hat der Angeklagte unter
gleichartigen Umständen und wiederum unter erheblichem Alkoholeinfluss
stehend begangen, so dass das Landgericht von einer erheblichen Vermin-
derung seiner Steuerungsfähigkeit ausgeht.
Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte
den in § 64 Satz 1 StGB beschriebenen Hang aufweist. Zwar hat das Land-
gericht unter Berufung auf den Sachverständigen sowohl beim Angeklagten
als auch bei dem Nichtrevidenten G. einen Hang, alkoholische Ge-
tränke im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint, da keinerlei Anhaltspunkte
für ein Abhängigkeitssyndrom hätten festgestellt werden können. Dabei hat
es jedoch verkannt, dass ein Abhängigkeitssyndrom nicht zwingende Vor-
aussetzung für die Annahme eines Hangs ist (vgl. BGHR StGB § 64 Hang 2
und § 64 Abs. 1 Hang 5). Denn hierunter fällt nicht nur eine chronische, auf
körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine einge-
wurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung
erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmit-
tel im Übermaß zu sich zu nehmen, ohne dass diese den Grad einer physi-
schen Abhängigkeit erreicht haben muss (BGH, Beschluss vom 18. Au-
gust 1998 – 5 StR 363/98; Beschluss vom 18. Juli 2007 – 5 StR 279/07).
Dass eine solche Neigung – wie sie bei dem festgestellten Alkoholmiss-
brauch des Angeklagten nahe liegt – zur Anordnung der Maßregel des
§ 64 StGB ausreichen kann, hat das Landgericht nicht ersichtlich bedacht.
Auch ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass eine stationä-
re Therapie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB)
oder andere Voraussetzungen der Maßregelanordnung offensichtlich nicht
vorliegen. Angesichts des Gewichts der Anlasstat und der einschlägigen
Vorstrafe gilt dies auch für die Gefährlichkeitsprognose.
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Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von
einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prü-
fung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht entbehrlich. Dieses muss
vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentschei-
dung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH
NStZ-RR 2008, 73 f.).
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3. Der Senat kann ausschließen, dass die Freiheitsstrafe bei Anord-
nung einer Maßregel milder hätte ausfallen können. Demnach wird das neue
Tatgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nur noch die Maßre-
gelfrage zu prüfen haben.
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4. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den zur
Tatzeit in Folge von Alkoholkonsum in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich
verminderten Nichtrevidenten G. , bei dem ebenfalls ein – behand-
lungsbedürftiges – „Alkoholproblem“ (UA S. 15) festgestellt wurde, der jedoch
keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, da die Entscheidung nach
§ 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägungen beruht (vgl.
BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).
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