Urteil des BGH vom 20.03.2014
BGH: eigene mittel, fahrzeug, freispruch, besitz, geschäftsführer, provision, überprüfung, beschränkung, abtretung, abholung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 3 0 4 / 1 3
vom
20. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
9. Januar 2014 in der Sitzung am 20. März 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 21. Januar 2013 mit den jeweils
zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- soweit der Angeklagte in den Fällen B. I. 2. a. bis d. der
Urteilsgründe freigesprochen worden ist,
- soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-
teil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser verurteilt
worden ist.
III. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Göttingen
zurückverwiesen.
IV. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verwor-
fen.
Von Rechts wegen
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen
(Fälle A. I. 4. b. der Urteilsgründe; Taten 3 und 4) und wegen Betruges oder
Anstiftung zum Betrug in drei Fällen (Fälle A. I. 4. a. und c. der Urteilsgründe;
Taten 1, 2 und 5) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-
ten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt,
dass drei Monate hiervon als vollstreckt gelten. Vom Vorwurf der banden- und
gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in zwei Fällen (Fälle B. I. 1. a. und b. der
Urteilsgründe) sowie des Betruges in weiteren sieben Fällen (Fälle B. I. 2. a.
bis d. der Urteilsgründe) hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsan-
waltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen den Freispruch und, soweit das
Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, gegen den Strafausspruch; den
Schuldspruch hat die Beschwerdeführerin von ihrem Revisionsangriff ausge-
nommen. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teiler-
folg. Es führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs, denn die von der Staats-
anwaltschaft erklärte Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksam, und der
Schuldspruch - zulasten wie zugunsten des Angeklagten - rechtsfehlerhaft.
Auch die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Rügen der Verlet-
zung des materiellen und des formellen Rechts gestützte Revision des Ange-
klagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
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I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Freispruch des Angeklagten
a) Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges in sieben
Fällen (Fälle B. I. 2. a. bis d. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand, denn die
Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich insoweit als lückenhaft. Das
Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht alle Umstände, die geeignet
sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu be-
einflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert ge-
wertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (zu die-
sen Erfordernissen zuletzt BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13,
juris Rn. 8 ff.).
aa) Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat (Fälle
A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe; Taten 1 bis 5), liegen dem folgende Feststel-
lungen zu Grunde:
Der Angeklagte handelte mit GmbH-Mänteln. Er hatte erkannt, dass er
die Verkaufschancen für die Gesellschaften - die weder über einen Geschäfts-
betrieb noch über Stammkapital oder sonstiges Vermögen verfügten - und da-
mit auch die von ihm zu erzielenden Provisionen dadurch erhöhen konnte, dass
er sie vor der Veräußerung mit kreditfinanzierten oder geleasten Kraftfahrzeu-
gen ausstattete. Er wusste, dass die von ihm zum Verkauf angebotenen Ge-
sellschaften nicht über eigene Mittel verfügten, um Kredit- bzw. Leasingraten zu
bezahlen. Er rechnete auch damit, dass Käufer weder selbst die Raten erbrin-
gen noch den Mantel mit den hierfür erforderlichen Mitteln ausstatten und das
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ihnen übergebene Fahrzeug unter Verletzung des Eigentums bzw. Sicherungs-
eigentums des Leasing- oder Kreditgebers für sich verwerten würden.
Im Bestreben, möglichst hohe Provisionen zu vereinnahmen, entschloss
sich der Angeklagte gleichwohl in insgesamt fünf Fällen, von ihm zum Verkauf
vorgesehenen Gesellschaften kreditfinanzierte oder geleaste Fahrzeuge zu
verschaffen. Dabei ging er jeweils so vor, dass er sich an ein Autohaus wandte,
mit dessen Vertretern die Inhalte des Kaufvertrags über das Fahrzeug und des
von dort der kredit- bzw. leasinggebenden Bank zu übermittelnden Antrags
aushandelte und sodann einen auf sein Betreiben für die GmbH bestellten
Strohmann-Geschäftsführer anwies, die auf dieser Grundlage unterschriftsreif
vorbereiteten Dokumente namens der Gesellschaft zu unterzeichnen. Mit deren
nachfolgender Veräußerung überließ er das Fahrzeug dem Erwerber. Wie der
Angeklagte von Anfang an billigend in Kauf genommen hatte, blieben die Ver-
suche der Banken, ihre Forderungen beizutreiben oder aus der Verwertung des
Fahrzeugs Befriedigung zu erlangen, in allen Fällen im Wesentlichen erfolglos.
bb) In den Fällen B. I. 2. c. und d. der Urteilsgründe hat sich das Landge-
richt demgegenüber nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte bei
Abschluss der Finanzierungsverträge spätere Zahlungsausfälle billigend in Kauf
nahm. Wie sich aus den bei der späteren Abtretung der Geschäftsanteile je-
weils vereinbarten Kaufpreisen ergebe, hätten die Gesellschaften über ausrei-
chendes Vermögen verfügt, um die künftig fällig werdenden Raten zu bedienen.
Im Falle B. I. 2. a. der Urteilsgründe hat das Landgericht offen gelassen, ob der
Angeklagte mit Ausfällen rechnete. Im Gegensatz zu den zur Verurteilung füh-
renden Fällen habe er den Geschäftsführer hier nur allgemein zur Beschaffung
von Fahrzeugen angewiesen, ohne auf deren Auswahl und die Vertragsbedin-
gungen Einfluss zu nehmen. Mangels Tatherrschaft könne er somit nicht wegen
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täterschaftlichen Betruges bestraft werden. Was Anstiftung oder Beihilfe betref-
fe, liege keine rechtswidrige Haupttat vor, denn der Geschäftsführer sei davon
ausgegangen, dass der Erwerber der Geschäftsanteile für eine Bezahlung der
Raten sorgen werde.
Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn das Landgericht legt
der Würdigung der Beweise auch hier jeweils das festgestellte "Geschäftsmo-
dell" des Angeklagten zu Grunde, das dahin gegangen sei, GmbH-Mäntel mit
Kraftfahrzeugen auszustatten, um bei der nachfolgenden Abtretung der Ge-
schäftsanteile für sich eine höhere Provision zu erwirtschaften. Die Annahme
des Landgerichts, der Angeklagte habe ein solches "Geschäftsmodell" betrie-
ben, beruht indes allein auf dessen eigener Einlassung. Das Landgericht ist
dieser gefolgt und hat sich dabei den Blick auf Beweisanzeichen verstellt, die
gegen ein solches Vorgehen und damit für einen anderen Tatablauf sprechen
können. Insbesondere hätte das Landgericht Anlass zur Prüfung sehen müs-
sen, ob der Tatplan des Angeklagten abweichend von seiner Einlassung in
Wahrheit dahin ging, die Fahrzeuge jeweils für sich zu erlangen.
So nahm der Angeklagte im Falle B. I. 2. a. der Urteilsgründe beide der
auf seine Weisung beschafften Fahrzeuge in Besitz; sie wurden später auf dem
Gelände einer mit ihm in enger Geschäftsbeziehung stehenden Autovermietung
sichergestellt. In den Fällen B. I. 2. b. der Urteilsgründe nutzte er einen der be-
schafften Pkws zeitweise selbst, hinsichtlich eines weiteren betrieb er die Ver-
mietung auf eigene Rechnung. Überdies stand hier eine Weiterveräußerung
der Geschäftsanteile unter Vermittlung des Angeklagten von vornherein nicht
im Raum (unten cc). Im Falle B. I. 2. d. der Urteilsgründe nutzte er das erlangte
Fahrzeug ebenfalls jedenfalls vorübergehend selbst bzw. überließ es seiner
Freundin. Ferner behielt der Angeklagte auch in allen den Gegenstand der
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Verurteilung bildenden Fällen die auf die Gesellschaften zugelassenen Fahr-
zeuge zunächst in Besitz, bei Tat 4 vermietete er überdies eines der erlangten
Fahrzeuge für geraume Zeit auf eigene Rechnung an einen Dritten.
cc) Zu den Fällen B. I. 2. b. der Urteilsgründe hat das Landgericht fest-
gestellt:
Auf Vermittlung des Angeklagten übernahm der frühere Mitangeklagte
A. im Juli 2005 den zum Verkauf stehenden Mantel einer GmbH & Co
KG. Zum neuen Geschäftsführer der Komplementärin wurde, ebenfalls vermit-
telt durch den Angeklagten, der anderweitig verfolgte M. bestellt. Dieser
betrieb in der Folge auf Weisung A. s die Ausstattung des Mantels mit
Kraftfahrzeugen. Hierzu stellte er im August 2005 in insgesamt drei Fällen über
Autohäuser Leasinganträge, denen auch entsprochen wurde. Eines der Fahr-
zeuge nahm der Angeklagte bei der Auslieferung in Besitz, da er sich um eine
Vermietung bemühte; als sich diese Möglichkeit zerschlug, übergab er es an
A. . Ein anderes nutzte er gegen Mietzinszahlungen vorübergehend
selbst und gab es dann ebenfalls an A. zurück. Auf zwei Verträge zahl-
ten Unbekannte die ersten Raten; weitere Zahlungen erfolgten nicht. Ein Fahr-
zeug blieb unauffindbar, eines wurde im Oktober 2005 - bereits vor der Weiter-
veräußerung der Gesellschaft durch A. Ende November 2005 - in die
Ukraine verbracht. Mit dem dritten Fahrzeug wurde A. , ebenfalls im
Oktober 2005, beim Grenzübertritt nach Polen angehalten.
Den Vorwurf, der Angeklagte habe den Erwerb dieser Fahrzeuge betrie-
ben, um diese sodann für sich zu verwerten, hält das Landgericht für nicht er-
weislich. Der Angeklagte habe in Abrede gestellt, die Leasing-Anträge veran-
lasst oder sonst hierauf Einfluss genommen zu haben; M. habe ebenso
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wie der auf seiner Seite beteiligte Zeuge K. von seinem Auskunftsverwei-
gerungsrecht Gebrauch gemacht. Für zwei der Fälle habe auch der Verkaufs-
berater des beteiligten Autohauses ein Auftreten des Angeklagten bei den Ver-
handlungen oder bei der Abholung der Fahrzeuge nicht bestätigen können. Im
dritten Fall habe der Angeklagte zwar die Abholung des Fahrzeugs eingeräumt,
eine darüber hinausgehende Beteiligung an dem Geschäft sei ihm jedoch nicht
nachzuweisen. Soweit hier der Inhaber des beteiligten weiteren Autohauses
bekundet habe, der Angeklagte habe die Verhandlungen geführt und auch eine
Provision beansprucht, könne angesichts der mittlerweile verstrichenen Zeit
und des Umstands, dass der Angeklagte dort tatsächlich in einer Vielzahl von
Fällen aufgetreten sei, ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen
spreche auch nichts dafür, dass der Angeklagte, wie ihm in der Anklageschrift
vorgeworfen werde, beabsichtigt habe, die Fahrzeuge auf eigene Rechnung zu
veräußern. Zwar habe A. behauptet, der Angeklagte habe das nun un-
auffindbare ebenso wie das an der polnischen Grenze sichergestellte Fahrzeug
an einen "O. " verkauft; soweit er - A. - im Besitz des letztgenannten
Fahrzeugs gewesen sei, habe er dieses lediglich im Auftrag des Angeklagten
überführen wollen. Jedoch bestünden an der Glaubhaftigkeit A. s durch-
greifende Zweifel, denn dieser habe auch darüber hinaus wiederholt eigene
Aktivitäten entfaltet, um sich auf betrügerische Weise Kraftfahrzeuge zu ver-
schaffen.
Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre, hätte es bei der Würdigung der Beweise wie oben auf-
gezeigt die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass der Tatplan des Angeklagten
auch sonst darauf gerichtet war, Kraftfahrzeuge für sich selbst zu erlangen.
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b) Soweit die Staatsanwaltschaft den Freispruch des Angeklagten vom
Vorwurf der banden- und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung in den Fällen
B. I. 1. a. und b. der Urteilsgründe beanstandet, bleibt ihr Rechtsmittel demge-
genüber aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne
Erfolg.
2. Die Verurteilung des Angeklagten
a) Der Schuldspruch hat keinen Bestand, denn er beruht auf Feststel-
lungen, die in dem mitgeteilten Beweisergebnis keine tragfähige Grundlage fin-
den. Er ist deshalb (auch) auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben,
denn die insoweit erklärte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Straf-
ausspruch ist unwirksam.
aa) Die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgen-
de Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt - die
materielle Wahrheit - zu erforschen, verbietet es, dem Urteil einen Sachverhalt
zu Grunde zu legen, der nicht auf einer Überzeugungsbildung unter vollständi-
ger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Nichts anderes gilt für den Fall,
dass sich der Angeklagte geständig gezeigt oder sich sonst zur Sache einge-
lassen hat. Zwar unterliegt auch die Bewertung der Einlassung des Angeklag-
ten dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Tatgericht
muss aber, will es die Verurteilung des Angeklagten auf dessen Einlassung
stützen, von deren Richtigkeit überzeugt sein. Es hat deshalb stets zu untersu-
chen, ob die Einlassung mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob sie
in sich stimmig ist und ob sie die getroffenen Feststellungen trägt (st. Rspr.; vgl.
zuletzt BGH, Beschluss vom 6. August 2013 - 3 StR 212/13, StV 2013, 703,
704).
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bb) Daran mangelt es hier, denn der Verurteilung des Angeklagten in
den Fällen A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe (Taten 1 bis 5) liegt die allein auf
die Einlassung gestützte Feststellung des Landgerichts zu Grunde, der Ange-
klagte habe die Ausstattung von GmbH-Mänteln mit Kraftfahrzeugen betrieben,
um bei der nachfolgenden Abtretung der Geschäftsanteile für sich eine höhere
Provision zu erwirtschaften. Wie bereits unter I. 1. a) im Einzelnen dargelegt hat
es das Landgericht versäumt, bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit dieser
Einlassung auch diejenigen Beweisanzeichen zu würdigen, die gegen das be-
hauptete "Geschäftsmodell" und damit auch gegen das angenommene Tatge-
schehen sprechen.
cc) Wie der von der Staatsanwaltschaft erfolgreich angefochtene Frei-
spruch in den Fällen B. I. 2. a. bis d. der Urteilsgründe beruht danach auch der
Schuldspruch darauf, dass das Landgericht bei seiner Würdigung der Beweise
rechtsfehlerhaft von einem bestimmten, sich allein aus der Einlassung des An-
geklagten ergebenden "Geschäftsmodell" ausgegangen ist. Müssten die dem
Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen infolge der von der Staats-
anwaltschaft erklärten Beschränkung ihres Rechtsmittels auf den Straf-
ausspruch aufrechterhalten bleiben, so wäre deshalb zu besorgen, dass nach
neuer Verhandlung und Entscheidung der Fälle B. I. 2. a. bis d. der Urteils-
gründe das als Einheit anzusehende abschließende Erkenntnis unter inneren
Widersprüchen litte. Dies führt zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschrän-
kung (hierzu Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 318 Rn. 7, § 344 Rn. 7).
Der neue Tatrichter wird deshalb insgesamt neue Feststellungen zu tref-
fen haben.
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b) Der Senat schließt nicht aus, dass das Landgericht die Einzelstrafen
in den Fällen A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe höher als geschehen bemessen
hätte, wenn es sich von anderen Tathergängen überzeugt hätte. Dies führt zur
Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe und zum
Wegfall der angegriffenen Bewährungsentscheidung.
Aber auch unabhängig davon weist die Bemessung der Einzelstrafen in
den Fällen A. I. 4. a. bis c. der Urteilsgründe einen durchgreifenden Rechtsfeh-
ler zum Vorteil des Angeklagten auf. Das Landgericht ist jeweils lediglich vom
Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen. Die Voraussetzungen ge-
werbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) hat es mit der Be-
gründung verneint, die den Taten entspringenden Vermögensvorteile seien
dem Angeklagten weder unmittelbar noch mittelbar zugeflossen. Dies hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand, denn die für eine gewerbsmäßige Tatbe-
gehung erforderliche Eigennützigkeit des Handelns steht nach den Feststellun-
gen außer Frage. Der Angeklagte hatte es nach den Feststellungen darauf an-
gelegt, den Verkehrswert der in seiner Verfügung stehenden GmbH-Mäntel zu
erhöhen, um hiervon beim geplanten alsbaldigen Verkauf zu profitieren. Mittel-
bar sollten die Leistungen der Banken somit gerade auch dem Angeklagten zu
Gute kommen. Ob der Angeklagte sich durch die Taten eine fortlaufende Ein-
nahmequelle verschaffen wollte, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.
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II. Die Revision des Angeklagten
Aus den oben I. 2. a) genannten Gründen hat auch die gegen die Verur-
teilung gerichtete Revision des Angeklagten Erfolg.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol
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