Urteil des BGH vom 05.12.2001
BGH (treu und glauben, abweisung der klage, fahrzeug, versicherungsnehmer, versicherer, vvg, berichtigung, verletzung, unterlagen, zeitpunkt)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 225/00
Verkündet am:
5. Dezember 2001
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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VVG § 6 Abs. 3; AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 7 I (2) Satz 3, V (4)
Hat der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheit durch vorsätzlich fal-
sche Angaben verletzt, kann der Versicherer sich nach Treu und Glauben gleich-
wohl nicht auf Leistungsfreiheit berufen, sofern der Versicherungsnehmer den wah-
ren Sachverhalt freiwillig vollständig und unmißverständlich offenbart und nichts ver-
schleiert oder zurückhält und dem Versicherer durch die falschen Angaben noch
kein Nachteil entstanden ist.
BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 225/00 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Dezember 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. April
1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, verlangt von der Be-
klagten als Kaskoversicherer Ersatz des Wiederbeschaffungswerts in
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Höhe von 54.200 DM brutto für einen als gestohlen gemeldeten PKW
Opel Senator.
Der Kläger hatte das erstmals im Januar 1992 zugelassene Fahr-
zeug im Februar 1997 von einem Leasingunternehmen für 8.100 DM er-
worben. Aus der ihm nach dem Kauf übergebenen DAT-
Schätzungsurkunde vom 2. September 1996 geht hervor, daß der Wagen
stark verwahrlost und teilweise beschädigt war und der abgelesene Ki-
lometerstand 177.236 km betrug. Nach seiner Darstellung hat der Kläger
das Fahrzeug mit einem Aufwand von 54.546,05 DM reparieren und in
einen einwandfreien Zustand versetzen lassen. Am 12. September 1997
verkaufte er es zu einem Preis von 59.000 DM. Es sollte am
25. September 1997 ausgeliefert werden. Im Kaufvertrag sind als Ge-
samtfahrleistung 177.000 km und als Stand des Kilometerzählers circa
85.000 km eingetragen.
Am 19. September 1997 zeigte der Kläger bei der Polizei an, das
Fahrzeug sei in der Nacht vom 18. zum 19. September 1997 vom ver-
schlossenen Betriebsgelände gestohlen worden. In der Schadensanzei-
ge vom selben Tage an die Beklagte gab der Kläger auf die Frage nach
der Gesamtkilometerleistung "ca. 85.000" an. Die Frage, ob es vorher
bereits Schäden am Fahrzeug gegeben habe, verneinte er.
Die Beklagte lehnte die Zahlung ab. Der Diebstahl sei vorge-
täuscht, außerdem sei sie wegen falscher Angaben zur Laufleistung und
zu Vorschäden von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Kläger meint,
die Beklagte könne sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Auf-
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klärungsobliegenheit jedenfalls deshalb nicht berufen, weil er seine An-
gaben nachträglich berichtigt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat ihr unter Abzug der Mehrwertsteuer in Höhe von 47.091,30 DM
nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung des Klägers im übrigen zu-
rückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils. Die Beklagte ist nach § 7 I (2) Satz 3, V (4) AKB
i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dem
Kläger eine vorsätzliche Verletzung seiner Aufklärungsobliegenheit an-
zulasten ist.
1. Der Kläger hat die Aufklärungsobliegenheit objektiv dadurch
verletzt, daß er in der Schadensanzeige vom 19. September 1997 fal-
sche Angaben zur Gesamtkilometerleistung und zu den Vorschäden ge-
macht hat.
a) Hinsichtlich der Laufleistung geht auch das Berufungsgericht
davon aus, daß der objektive Tatbestand erfüllt ist. In der Schadensan-
zeige ist unmißverständlich nach der Gesamtkilometerleistung und nicht
nach dem Stand des Kilometerzählers gefragt. Der Kläger wußte unstrei-
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tig, daß die wirkliche Laufleistung bei 177.236 km und damit mehr als
doppelt so hoch lag wie die angegebenen circa 85.000 km.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger sei-
ne Aufklärungsobliegenheit objektiv auch dadurch verletzt, daß er die
Frage nach Vorschäden verneint hat. Die Frage ist nicht mißverständ-
lich, sondern eindeutig. Sie bezieht sich auf Schäden jeglicher Art, von
denen das Fahrzeug in der Vergangenheit betroffen war, ob repariert
oder nicht, ob Unfallschaden oder sonstiger Schaden. Der Sinn einer
solchen Frage ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar. Sie
zielt darauf ab zu erfahren, welche Schäden vorher, also vor dem ange-
zeigten Versicherungsfall an dem Fahrzeug aufgetreten waren. Denn
frühere Schäden können, wie allgemein bekannt ist, den Marktwert eines
Fahrzeugs auch dann beeinflussen, wenn sie repariert sind. Der Kläger
wußte, daß der Wagen beim Kauf im Februar 1997 erhebliche Schäden
aufgewiesen und sich insgesamt in einem desolaten Zustand befunden
hatte. Angesichts der behaupteten kostenaufwendigen Reparaturen und
der Kenntnis der DAT-Schätzungsurkunde liegt dies auf der Hand. In der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er seine Kenntnis
vom Schadensumfang ausdrücklich bestätigt.
2. a) Liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung
vor, wird der Vorsatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG gesetzlich vermutet.
Demgemäß muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Verletzung
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (Senatsurteile
vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92 - VersR 1993, 828 unter 2 c, insoweit
in BGHZ 122, 250 nicht abgedruckt, und vom 13. April 1983 - IVa ZR
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163/81 - VersR 1983, 674 unter V). Demgegenüber hat das Berufungs-
gericht der Beklagten die Beweislast auferlegt. Denn es hat zu Unrecht
darauf abgestellt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß der Kläger
in Täuschungsabsicht bewußt falsche Angaben gemacht habe, um zu
Unrecht einen höheren Entschädigungsanspruch durchzusetzen.
b) Der Kläger hat die Vorsatzvermutung - bezogen auf die Scha-
densanzeige ohne Berücksichtigung seiner nachträglichen Angaben ge-
genüber der Beklagten - schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht
widerlegt.
aa) Zur falschen Laufleistung hat der Kläger bei seiner Anhörung
vor dem Landgericht gesagt, er habe diese aus dem Gedächtnis heraus
angegeben. Schriftsätzlich hat er dazu vorgetragen, er habe die Frage
nach der Gesamtkilometerleistung so verstehen können, daß es sich da-
bei um die Tachoangabe handele. Beides entlastet ihn nicht. Eine Wo-
che vorher hat er beim Ausfüllen des Kaufvertrages noch sehr klar zwi-
schen der Gesamtfahrleistung (177.000 km) und dem Stand des Kilo-
meterzählers (ca. 85.000 km) unterschieden. Daß ihm die hohe Ge-
samtlaufleistung beim Ausfüllen der Schadensanzeige nicht mehr be-
wußt gewesen sei, hat der Kläger nicht behauptet, es könnte ihm auch
nicht abgenommen werden. Das als gestohlen gemeldete Fahrzeug war
damals das einzige dieser Art in seinem Bestand. Er hat auch nicht vor-
getragen, die Frage nach der Gesamtkilometerleistung tatsächlich so
verstanden zu haben, daß sie sich auf den Stand des Kilometerzählers
beziehe.
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bb) Zu den Vorschäden hat der Kläger bei seiner Anhörung vor
dem Landgericht gesagt, er habe die Frage verneint, weil das Fahrzeug
im Zeitpunkt des Verkaufs nach der ganz aufwendigen Restaurierung
keinerlei Schäden gehabt habe. Er hat aber nicht behauptet, die Frage
so verstanden zu haben, daß sie sich nur auf im Zeitpunkt des Dieb-
stahls noch vorhandene Schäden beziehe. Ein solches Verständnis wäre
insbesondere bei einem Gebrauchtwagenhändler und gelernten Auto-
konstrukteur sehr fernliegend.
3. Auch die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung des Senats
stehen der Leistungsfreiheit nicht entgegen. Falsche Angaben zur Lauf-
leistung und zu Vorschäden sind generell geeignet, die berechtigten In-
teressen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl. zu Vor-
schäden Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 231/81 - VersR
1984, 228 f.). Sie können dazu führen, daß eine den Wert des Fahr-
zeugs übersteigende Entschädigung gezahlt wird. Bei einer so erhebli-
chen Abweichung zwischen den Angaben des Versicherungsnehmers
und der Wirklichkeit wie im vorliegenden Fall liegt auch ein erhebliches
Verschulden auf der Hand.
Das erhebliche Verschulden, für dessen Fehlen der Versiche-
rungsnehmer beweispflichtig ist (Senatsurteil vom 7. Dezember 1983
aaO), ist durch das Verhalten des Versicherungsagenten R. bei der Ent-
gegennahme der Schadensanzeige nicht ausgeräumt. Dieser hatte dem
Kläger gesagt, die Beklagte werde von ihm noch weitere Unterlagen ab-
fordern und es werde noch einen weiteren Fragebogen geben. Selbst
wenn dieser Hinweis vor dem Ausfüllen der Schadensanzeige gemacht
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worden wäre, konnte der Kläger ihn redlicherweise nur dahin verstehen,
daß unterbliebene Antworten nachgeholt und unvollständige ergänzt
werden können und von ihm voraussichtlich weitere Auskünfte und Un-
terlagen angefordert werden. Keinesfalls konnte er einen solchen Hin-
weis als Freibrief dafür ansehen, in der Schadensanzeige zunächst ein-
mal eklatant falsche Angaben machen zu dürfen. Der Kläger hat auch
nicht behauptet, den Hinweis des Agenten so verstanden zu haben.
4. Das Verhalten des Klägers nach Einreichen der Schadensan-
zeige, das das Berufungsgericht als Berichtigung seiner falschen Anga-
ben angesehen hat, hindert die Beklagte nicht, sich auf Leistungsfreiheit
zu berufen.
a) aa) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Lei-
stungsfreiheit wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegen-
heit durch nachträgliches Verhalten des Versicherungsnehmers wegfällt,
wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich und nicht immer
klar beantwortet (vgl. dazu Römer in Römer/Langheid, VVG § 6 Rdn. 16,
BK/Schwintowski, § 6 VVG Rdn. 43, Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversiche-
rung 17. Aufl. § 7 AKB Rdn. 40, Rixecker, ZfS 2000, 395, jeweils
m.w.N.). Diese Frage, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch
das Berufungsgericht war, läßt sich nicht generell, sondern nur anhand
der jeweiligen Fallgestaltung beantworten. Dabei wird unter anderem zu
unterscheiden sein zwischen dem Nachholen fehlender Angaben zu ge-
stellten Fragen, der Ergänzung unvollständiger Angaben, dem Nachrei-
chen von Unterlagen und der Berichtigung falscher Angaben. Für die Be-
richtigung falscher Angaben, um die es hier geht, gilt folgendes:
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bb) Falsche Angaben erfüllen schon den objektiven Tatbestand
dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, daß die korrigierte
Information dem Versicherer bereits in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er
sich erstmals mit dem Vorgang befaßt (vgl. dazu BGH, Urteil vom
30. November 1967 - II ZR 13/65 - VersR 1968, 137 unter II; OLG Hamm
VersR 2000, 577 unter 1).
cc) Die Berichtigung falscher Angaben kann auch geeignet sein,
die Vorsatzvermutung zu widerlegen. Das kommt dann in Betracht, wenn
das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des
Tatrichters darauf schließen läßt, daß die Falschangabe auf einem Ir r-
tum beruht (vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535 f.).
dd) Ist auch die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, kann sich der
Versicherer gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Lei-
stungsfreiheit nicht berufen, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegen-
heit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht
ist. Die Bestimmungen über die Aufklärungsobliegenheiten tragen dem
Gedanken Rechnung, daß der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse
fassen zu können, sich darauf verlassen muß, daß der Versicherung s-
nehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versi-
cherungsfall macht und daß der drohende Verlust seines Anspruchs ge-
eignet ist, ihn zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben anzu-
halten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR
1982, 182 f.; Römer, aaO § 6 Rdn. 38). Diesem Zweck der Aufklärungs-
obliegenheit entspricht es nicht, wenn es dem Versicherungsnehmer von
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vornherein abgeschnitten wäre, die Sanktion der Leistungsfreiheit durch
eine Korrektur seiner Angaben zu vermeiden. Das wirtschaftliche Inter-
esse des Versicherers an richtigen Angaben besteht fort, solange ihm
durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von
Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch
nicht aufgefallen ist. Der Versicherungsnehmer, der die Vermögensinter-
essen des Versicherers durch falsche Angaben bereits gefährdet hat,
kann dem drohenden Anspruchsverlust aber nur dann entgehen, wenn er
dem Versicherer den wahren Sachverhalt aus eigenem Antrieb vollstän-
dig und unmißverständlich offenbart und nichts verschleiert oder zurück-
hält. Daß dies geschehen ist, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - IVa ZR 203/81 - VersR
1984, 453 unter I 4). Kann nicht ausgeschlossen werden, daß die fal-
schen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt
haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Lei-
stungsfreiheit (vgl. das vorstehend zitierte Senatsurteil sowie die Se-
natsurteile vom 28. Mai 1975 - IV ZR 112/73 - VersR 1975, 752 unter III
und vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351 unter II 3 b).
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze steht das nachträgliche Ver-
halten des Klägers der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen.
aa) Der Kläger hat die falschen Angaben in der Schadensanzeige
erst berichtigt, nachdem die Beklagte mit der Bearbeitung des Falles be-
gonnen und ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 1997 einen Fragebogen
zur Beantwortung übersandt und ihn mit Schreiben vom 21. Oktober
1997 an die Erledigung erinnert hatte. Deshalb bleibt es dabei, daß mit
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den falschen Angaben in der Schadensanzeige der objektive Tatbestand
der Obliegenheitsverletzung erfüllt war.
bb) Auch die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt. In dem ersten
Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem beigefügten aus-
gefüllten Fragebogen sowie den weiteren Schreiben an die Beklagte ist
nichts dafür angeführt, was auch nur andeutungsweise dafür spricht, daß
die falschen Angaben in der Schadensanzeige auf einem Irrtum beruhen.
Der Kläger hat nicht einmal erwähnt, daß diese Angaben falsch sind.
cc) Der Kläger hat den wahren Sachverhalt auch nicht aus eige-
nem Antrieb vollständig und unmißverständlich offenbart. Die gegenteili-
ge Annahme des Berufungsgerichts beruht darauf, wie die Revision mit
Recht rügt, daß es wesentlichen Prozeßstoff und Beweisantritte der B e-
klagten übergangen und im übrigen auch die Beweislast nicht richtig ge-
sehen hat.
Der Kläger hat im Fragebogen vom 22. Oktober 1997 wiederum
falsche, zumindest mißverständliche und unvollständige Angaben ge-
macht. Bei Frage 17 "Hatte das Fahrzeug Vor-/Unfallschäden" hat er
eingetragen "nicht bekannt siehe DAT". Wie bereits ausgeführt, waren
dem Kläger die früheren Schäden sehr wohl bekannt. Der Hinweis "siehe
DAT" hätte nur dann einen Informationswert gehabt, wenn die Schät-
zungsurkunde vom 2. September 1996 beigefügt gewesen wäre. Das hat
der Kläger selbst nicht behauptet. In seinem Schreiben vom 22. Oktober
1997 ist diese Urkunde nicht genannt. Aus seinem Schreiben vom
1. Dezember 1997 ergibt sich vielmehr, daß er sie der Beklagten erst zu
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diesem Zeitpunkt übersandt hat. So hat es das Berufungsgericht auch
festgestellt. Schon deshalb bleibt es bei der Leistungsfreiheit.
Im übrigen hatte die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen,
dem Schreiben des Klägers vom 22. Oktober 1997 und dem Fragebogen
seien keinerlei Belege beigefügt gewesen. Sie habe die Belege deshalb
mit Schreiben vom 28. Oktober sowie vom 12. und 21. November 1997
erneut angefordert und erst mit dem Schreiben vom 1. Dezember 1997
erhalten. Wenn das zutrifft, kann keine Rede davon sein, daß der Kläger
die Unterlagen, mit denen sich die falschen Angaben in der Schadens-
anzeige widerlegen lassen, der Beklagten freiwillig übersandt hat. Das
Berufungsgericht hätte demgemäß auch von seinem Standpunkt zur Be-
weislast aus den von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis erhe-
ben müssen. Da aber der Kläger die Beweislast trägt und keinen Beweis
angetreten hat, waren der Entscheidung die Behauptungen der Beklag-
ten zugrunde zu legen.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf