Urteil des BGH vom 18.12.2007

BGH (stgb, strafkammer, alkohol, unterbringung, anordnung, verminderung, deutschland, staatsanwaltschaft, prüfung, stpo)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 411/07
vom
18. Dezember 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts München II vom 17. April 2007 dahin geändert,
dass die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in ei-
ner Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit
ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsan-
waltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet sie
zuungunsten des Angeklagten die von der Strafkammer angenommene erhebli-
che Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB und die damit be-
gründete Strafrahmenverschiebung. Diese beruhe auf einem unzureichenden
psychiatrischen Sachverständigengutachten. Außerdem lägen die Vorausset-
zungen für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §
64 StGB nicht vor. Insoweit wirkt das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu-
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gunsten des Angeklagten (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), was allerdings ent-
gegen Nr. 147 Abs. 3 Satz 2 RiStBV nicht zum Ausdruck gebracht wurde. Das
Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten, als es sich
gegen die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt richtet. In
diesem Umfang hat das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten Erfolg.
I.
Das Landgericht hat festgestellt:
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1. Der Angeklagte, ein italienischer Staatsangehöriger, ist seit seinem 15.
Lebensjahr Haschischkonsument. Mit 18 Jahren schnupfte er daneben auch
Kokain. Ab dem 19. Lebensjahr trank er auch gelegentlich Alkohol. Das Geld
für den Drogenkonsum verdiente er sich durch Gelegenheitsarbeiten. Er lebte
überwiegend bei seiner Adoptivmutter in Neapel. Nachdem ihn seine Adoptiv-
mutter bei der Polizei angezeigt hatte, verbrachte er statt der Verbüßung einer
an sich verwirkten Freiheitsstrafe die Zeit von November 2002 bis April 2006 in
verschiedenen Therapiegemeinschaften der italienischen Drogenhilfeeinrich-
tung SAMAN. Anfang Mai 2006 wurde er aus dem Programm entlassen und
kehrte nach Neapel zurück. Nach seiner Rückkehr stand er vor dem Nichts, da
seine Adoptivmutter in der Zwischenzeit verstorben war und ihm jeglicher sozia-
ler Empfangsraum fehlte. Er bekam Depressionen, entwickelte Ängste und
trank wieder vermehrt Alkohol. Wegen seiner depressiven Verstimmungen wur-
de er vom 19. bis 24. Mai 2006 in der psychiatrischen Abteilung eines Kranken-
hauses in Neapel stationär behandelt. Nach nur fünf Tagen wurde er dort auf
eigenen Wunsch entlassen. Nach seiner Entlassung begab sich der Angeklag-
te am 26. Mai 2006 nach München, um sich eine Arbeit als Küchenhilfe zu su-
chen. Er bekam in der Nähe von München eine Stelle in einer Pizzeria, wo er
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zur Probe arbeiten durfte. Wegen seiner langsamen Arbeitsweise und seiner
Trägheit war der Betreiber der Pizzeria nicht mit seiner Arbeitsleistung zufrieden
und eröffnete ihm am 29. Mai 2006 nach Auszahlung eines Arbeitsentgelts von
100 €, dass er nicht eingestellt werde.
2. Den Vormittag des Tattages, des 29. Mai 2006, verbrachte der Ange-
klagte damit, Alkohol zu trinken sowie mit dem vergeblichen Versuch, bei der
Post an Geld heranzukommen, das ihm seine Schwester aus Italien überweisen
sollte. Eine freundliche 72 Jahre alte Postkundin bot ihm an, sich für ihn von
ihrer Wohnung aus telefonisch um eine Übernachtungsmöglichkeit zu bemü-
hen. Während die Frau telefonierte, nahm er in der Küche ihren dort abgelegten
Geldbeutel an sich, in dem sich 35 € Bargeld und zwei EC-Karten befanden.
Danach verhielt sich der Angeklagte zunächst weiter plan- und ziellos, trank
Alkohol und spielte an Automaten.
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Gegen 17.00 Uhr erwarb er in einem Supermarkt ein ca. 29 cm langes,
vorne spitz zulaufendes Küchenmesser mit der Absicht, dieses bei einer Straftat
einzusetzen. Er begab sich auf den Kunden-Parkplatz des Supermarktes, wo
eine Kundin gemeinsam mit ihrer neunjährigen Tochter dabei war, die einge-
kauften Gegenstände in ihrem Pkw zu verstauen. Die Geschädigte und ihre
Tochter waren gerade eingestiegen, um nach Hause zu fahren, als der Ange-
klagte mit der linken Hand die Fahrertür aufriss und die Geschädigte unter Be-
drohung mit dem Messer aufforderte, den Pkw zu verlassen. Er hielt ihr das
Küchenmesser mit der rechten Hand vor den Unterleib und deutete mit dem
Messer auch in Richtung auf das Kind. Dadurch veranlasste er beide, den Pkw
zu verlassen. Diese verstanden die in italienischer Sprache gemachten Auffor-
derungen nicht, empfanden aber die Gesamtsituation als bedrohlich. Der Ange-
klagte setzte sich ans Steuer, verlor aber nach kurzer Fahrt die Kontrolle
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über den Pkw und blieb im Gartenzaun eines nahe gelegenen Grundstücks
hängen. An dem Pkw entstand Totalschaden. Er flüchtete zu Fuß und wurde
gegen 19.00 Uhr schlafend angetroffen und festgenommen. Ihm wurde um
19.26 Uhr und um 19.51 Uhr Blut entnommen. Es wurde eine Blutalkoholkon-
zentration (BAK) von 1,94 o/oo und von 1,85 o/oo festgestellt. Die Strafkammer
ist, sachverständig beraten, von einer auf den Tatzeitpunkt zurückgerechneten
maximalen BAK von 2,8 o/oo bei der ersten Tat und 2,6 o/oo bei der zweiten
Tat ausgegangen.
II.
Die Revision ist auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
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1. Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Der Senat kann den für das
Revisionsverfahren allein maßgeblichen Urteilsgründen entnehmen, dass die
Strafkammer - die sich sowohl von einem Rechtsmediziner als auch von einer
forensisch-psychiatrischen Sachverständigen hat beraten lassen - bei der An-
nahme der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit von zutreffenden
Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin, die
die Diagnosen der Sachverständigen selbst nicht in Frage stellt, eigene metho-
denkritische Ausführungen zum vorläufigen schriftlichen Gutachten der psychi-
atrischen Sachverständigen macht, ist dem Senat die inhaltliche Prüfung schon
deshalb verwehrt, weil die Staatsanwaltschaft – unabhängig von der Frage, ob
nicht ohnehin eine Verfahrensrüge zu erheben gewesen wäre - das schriftliche
Gutachten nicht mitgeteilt hat.
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a) Bezogen auf den Einfluss von Alkohol auf die Steuerungsfähigkeit ist
die Kammer mit dem rechtsmedizinischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei
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davon ausgegangen, dass bezogen auf die Tatzeit kein eindeutiges durch die
Einnahme von Alkohol beeinflusstes Leistungsdefizitbild, sondern nur ein
Mischbild vorliegt. Die Kammer hat die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen
ausführlich dargelegt und unter Zugrundelegung der maximalen BAK und dem
gezeigten Verhalten (motorische Auffälligkeiten, eigengefährdende Handlungs-
weise, Enthemmung, fehlende Zielgerichtetheit) Hinweise auf eine Rauschbe-
einflussung festgestellt. Sie hat aber ebenso mit dem Sachverständigen ange-
nommen, dass die planvolle Verknüpfung von Kauf und Einsatz des Messers,
das ruhige Halten des Messers in der Bedrohungssituation, die sinnhafte Reak-
tion auf das unverhofft angetroffene Kind und das Fehlen sprachlicher Auffällig-
keiten gegen die Annahme eines Rausches sprachen. Die Strafkammer hat
somit ihre Entscheidung über die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auch
nicht allein auf die Intoxikation durch Alkohol zur Tatzeit gestützt. Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, die Kammer habe sich nicht ausreichend mit der Mög-
lichkeit eines Nachtrunks auseinandergesetzt, zeigt sie selbst keine tragfähigen
Anhaltspunkte auf, die auf mehr als die bloße Möglichkeit der späteren Ein-
nahme weiteren Alkohols hinweisen.
b) Die Strafkammer hat zusätzlich die bisherige Lebensgeschichte des
Angeklagten in den Blick genommen, die durch einen multiplen Substanz-
gebrauch sowie darauf beruhenden Verhaltensauffälligkeiten geprägt war.
Rechtsfehlerfrei ist die Strafkammer der psychiatrischen Sachverständigen dar-
in gefolgt, dass beim Angeklagten eine emotional instabile Persönlichkeitsstö-
rung nach den Eingangskriterien DSM-IV 304.80 sowie psychische Verhaltens-
störungen durch psychotrope Substanzen nach ICD-10 F 19.20 vorliegen. Sie
hat dabei beachtet, dass das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung für sich
genommen nicht ausreicht, das vierte Merkmal des § 20 StGB, die schwere
andere seelische Abartigkeit, anzunehmen (BGHSt 49, 45, 54 f. m.w.N.). Sie
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hat für die Bestimmung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit
noch weitere Umstände herangezogen. Danach befand sich der Angeklagte
zur Tatzeit in einer akuten Lebenskrise bei abnormer Erlebnisverarbeitung, die
nach ICD-10 F 43.25 als pathologische Trauerreaktion bewertet werden. Der
Angeklagte hat seine unbewältigte Lebenskrise durch einen unvorbereiteten
fluchtartigen Wechsel nach Deutschland zu lösen versucht. Die Strafkammer
durfte der Sachverständigen darin folgen, dass das schnelle berufliche Schei-
tern in der Pizzeria zu noch größerer Vereinsamung und wegen der Sprach-
schwierigkeiten zu noch größerer Isolierung geführt hat. Diese Umstände konn-
te die Kammer für ihre Bewertung der Störung als „schwer“ heranziehen, weil
die von ihr festgestellte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Angeklag-
ten am Tattag durch die Summierung der pathologischen Verhaltensmuster in
ihren Auswirkungen denen einer krankhaften seelischer Störungen gleichstan-
den (vgl. Kröber NStZ 1998, 80 f.).
c) Letztlich hat die Strafkammer die ihr obliegende Entscheidung über die
Rechtsfrage der Erheblichkeit der Verminderung auf eine Gesamtwürdigung
aller auch von beiden Sachverständigen für die Beurteilung maßgeblichen Um-
stände gestützt, die den Zustand des Angeklagten bei Begehung der Tat ge-
prägt haben. Vor dem Hintergrund der festgestellten Persönlichkeitsstörung hat
sie maßgeblich auf die Wechselwirkung zwischen der zugespitzten Belastungs-
situation und dem zur Tatzeit wirksamen Alkohol abgestellt und diese nach ei-
genständiger Prüfung zur Grundlage ihrer rechtlichen Bewertung gemacht. Aus
dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Kammer
die von beiden Sachverständigen übereinstimmend getragene Diagnose einer
vorübergehenden „krankhaften“ seelischen Störung - im Sinne des ersten
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Merkmals des § 20 StGB – nach eigenständiger Prüfung übernommen hat und
daraus rechtlich eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sin-
ne von § 21 StGB angenommen hat.
2. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach der land-
gerichtlichen Entscheidung ist das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.
Juli 2007 (BGBl I 1327) in Kraft getreten. Nach der Gesetzesbegründung soll
dieses Gesetz dazu beitragen, die vorhandenen Kapazitäten des Maßregelvoll-
zugs besser und zielgerichteter zu nutzen und zu verhindern, dass Personen in
den Maßregelvollzug gelangen, deren Unterbringung aus therapeutischen oder
rechtlichen Gründen problematisch ist (BTDrucks. 16/1110 S. 9). Deshalb wur-
den § 64 Satz 1 StGB in eine Sollvorschrift umgestaltet und die Entscheidung
über die Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB zur Sicherung des
Rehabilitationsinteresses des Verurteilten flexibler gestaltet. Da der Angeklagte
durch die Anordnung der Maßregel beschwert ist, hat der Senat die geänderte
Rechtslage nach § 354a StPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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a) Unverändert geblieben ist in § 64 StGB als erste Voraussetzung das
Vorliegen eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Dis-
position zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung be-
steht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch
nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. nur BGHR
StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; Hanack in LK-StGB11. Aufl. § 64 Rdn. 40)
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„Im Übermaß“ bedeutet regelmäßig, dass der Täter berauschende Mittel in ei-
nem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (BGH NStZ-RR 2004, 39,
40).
Die Urteilsfeststellungen zu der seit dem 15. Lebensjahr von ständigem
Drogenkonsum beeinflussten Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten und
zu seinen langjährigen Aufenthalten in therapeutischen Einrichtungen legen
nahe, dass der Angeklagte schon bisher Betäubungsmittel und auch Alkohol im
Übermaß konsumiert hat. Den Urteilsgründen ist auch ein symptomatischer Zu-
sammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten und den Straftaten zu ent-
nehmen, da er nur wenige Tage nach der Entlassung aus der psychiatrischen
Abteilung eines Krankenhauses in Neapel rückfällig geworden ist und die bei-
den Taten in alkoholisiertem Zustand zur Lösung der zugespitzten Belastungs-
situation begangen hat.
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b) Dagegen halten die Gründe, mit denen die Strafkammer die hinrei-
chend konkrete Erfolgsaussicht für eine Behandlung des Angeklagten in der
Entziehungsanstalt bejaht hat, revisionsrechtlicher Überprüfung - gemessen am
Maßstab des neuen § 64 Satz 2 StGB - nicht stand.
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Die Neuregelung des § 64 Satz 2 StGB bestimmt, dass die Anordnung
der Unterbringung nur dann ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Er-
folgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen oder über eine nicht
unerhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Be-
gehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurück-
gehen (BTDrucks. 16/1110 S. 10 und 13). Die Anordnung dieser beschweren
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den Maßregel ist demnach nur dann vorgesehen, wenn sie geeignet ist, den
Schutzzweck gerade durch eine Behandlung zu erreichen (vgl. BVerfGE 91, 1,
28 f.).
Anlass für die Umgestaltung des § 64 StGB zu einer „Soll-Vorschrift“ war
auch, dass nach bisherigem Recht an den Aufwand der Maßregelvollzugsein-
richtungen, einen Behandlungserfolg zu erreichen, unter Hinweis auf den zwin-
genden Charakter der Vorschrift teilweise zu hohe Anforderungen gestellt wur-
den. Von den Verantwortlichen des Maßregelvollzugs war beklagt worden, dass
die Kapazitäten der Anstalten durch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl
von in Anbetracht des Heilungszwecks weniger geeigneten Personen blockiert
würden.
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Therapeutische Maßnahmen würden insbesondere dann an die Grenzen
stoßen, wenn eine Verständigung mit dem Probanden nicht oder nur über einen
Dolmetscher möglich sei (vgl. die Begründung des im Gesetzgebungsverfahren
mit beratenen Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Reform des Rechts
der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in der Entzie-
hungsanstalt, BRDrucks. 455/04 S. 20 f.). Im Zusammenhang mit den Er-
folgsaussichten therapeutischer Behandlung im Maßregelvollzug nach § 64
StGB hätten sich bisher Fälle als problematisch erwiesen, in denen der deut-
schen Sprache nicht mächtige Personen sich – wie z.B. die durchreisenden
Rauschgiftkuriere – nur kurze Zeit in Deutschland aufgehalten haben und bei
denen eine spätere Entlassung und Integration in Deutschland wegen der ü-
berwiegenden Bindungen an das Heimatland kaum zu erwarten war. In diesen
Fällen bestünden kulturelle und sprachliche Barrieren, die eine Einbeziehung in
das therapeutische Angebot schwierig machten und häufig zu Therapieabbrü-
chen führten. Zusätzlich bestünde nicht selten das Problem, dass Erprobungen
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und Lockerungen im Hinblick auf die erhöhte Fluchtgefahr nicht gewährt werden
können und die Therapieaussichten von vornherein eingeschränkt sind
(BTDrucks. 16/1110 S. 15 zu den neuen Anforderungen an die Entscheidung
über die Vollstreckungsreihenfolge im Fall des Bestehens einer rechtskräftigen
Ausweisungsverfügung nach § 67 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 StGB).
Soweit die Strafkammer unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, mangelhafte oder fehlende Sprach-
kenntnisse des Angeklagten hätten bei der Unterbringungsanordnung außer
Betracht zu bleiben (BGHSt 36, 199; BGH NStZ-RR 2002, 7), wird diese Recht-
sprechung in dieser Allgemeinheit unter der Geltung des neuen Rechts nicht
aufrecht zu erhalten sein. Die Neufassung des § 64 StGB ermöglicht es nun-
mehr, in den Fällen, in denen die Ausgangsbedingungen sehr ungünstig sind,
von der Anordnung der Unterbringung Abstand zu nehmen und dadurch den
Maßregelvollzug von einem faktisch nicht zu leistenden Therapieaufwand zu
entlasten, der für die aussichtsreichen Fälle die knappen Ressourcen entzieht
(BRDrucks. 455/04 S. 21).
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c) Die Anwendung der nunmehr für § 64 Satz 2 StGB geltenden Maßstä-
be ergibt (§ 354a StPO), dass hier keine hinreichend konkrete Behandlungs-
prognose gestellt werden kann. Bei einem Angeklagten, der nach jahrelangen
Therapieversuchen in Italien seine unbewältigte Lebenskrise durch einen un-
vorbereiteten fluchtartigen Wechsel nach Deutschland zu lösen versuchte und
wegen seines erneuten beruflichen Misserfolgs und der Sprachschwierigkeiten
in noch größere Isolierung geriet, besteht keine konkrete Chance für einen Be-
handlungserfolg in Deutschland. Die Anordnung der Maßregel muss daher ent-
fallen. Der Senat schließt aus, dass eine neue Verhandlung Erkenntnisse er-
geben könnte, die eine Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB rechtfertigen
würden.
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