Urteil des BGH vom 13.01.2010

BGH (beschwerde, rechtsmittel, beschwerdeschrift, zpo, unterliegen, verfügung, beschwerdebefugnis, aufforderung, vertretung, sprachgebrauch)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 252/09
vom
13. Januar 2010
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. Januar 2010
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der
Schuldnerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landge-
richts Konstanz vom 9. Oktober 2009 - berichtigt durch Beschluss
der Kammer vom 10. November 2009 - wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2009 eingelegte "weitere Be-
schwerde" ist nach dem allgemeinem Sprachgebrauch in der Weise auszule-
gen, dass hiermit eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete
Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM
2002, 1512). Da § 7 InsO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als
Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte in Insolvenz-
sachen nicht mehr die weitere Beschwerde, sondern die Rechtsbeschwerde
zum Bundesgerichtshof (§ 133 GVG) vorsieht, ist das Rechtsmittel somit als
Rechtsbeschwerde zu verstehen.
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Entsprechend der Auslegung der Beschwerdeschrift vom 10. September
2009 durch das Landgericht legt der Senat die Rechtsbeschwerde in der Weise
aus, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin eigene Rechte gel-
tend macht. Das Landgericht hat dies daraus abgeleitet, dass die Verfahrens-
bevollmächtigte in der Beschwerdeschrift auf einen Hinweis zur Vertretung der
Schuldnerin verzichtet hat. Die Rechtsbeschwerde hat dies nicht beanstandet.
Auch soweit die Rechtsbeschwerde den Vorwurf der Schikane durch Zustellung
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per Postzustellungsurkunde erhebt und sich auf weitere Verfahren vor dem
Landgericht Konstanz bezieht, ist offenbar die anwaltliche Berufstätigkeit der
Verfahrensbevollmächtigten selbst und nicht die Rechtsposition der Schuldnerin
im hier gegenständlichen Insolvenzverfahren betroffen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
(§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) wurde. Die Rechtsbeschwerde
ist überdies nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen
des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in welchen die In-
solvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Dies ist im Hinblick auf die
hier gegenständliche Aufforderung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht der Fall,
weshalb die sofortige Beschwerde nicht gegeben und damit auch die Rechtsbe-
schwerde nach § 7 InsO nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Oktober
2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 f Rn. 4).
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Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil die hier ange-
fochtene Verfügung des Insolvenzgerichts die Verfahrensbevollmächtigte der
Schuldnerin nicht in eigenen Rechten betrifft und dieser damit die Beschwerde-
befugnis fehlt.
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Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 1 IK 155/09 -
LG Konstanz, Entscheidung vom 09.10.2009 - 62 T 118/09 A -