Urteil des BGH vom 24.07.2008

BGH (menge, beihilfe, stpo, freiheitsstrafe, wegfall, schuldspruch, auslieferung, tag, last, anklageschrift)

5 StR 356/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten T. L. gegen das Urteil
des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2008 wird mit der
Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1.11.
der Urteilsgründe lediglich wegen eines Falles der Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und vier
Monate) verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2008
ist lediglich der Schuldspruch – unter Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe – zu
korrigieren. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Der Angeklagte war am 3. Dezember 2006 im Besitz von
237 Gramm Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen
Tag verkaufte er hiervon zehn und 19 Gramm. Hierfür hat das Landgericht
den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
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in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Mona-
ten Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 13. Dezember 2007 übernahm der Mitangeklagte S.
245 Gramm Crack von „R. “. Der Angeklagte begleitete S. bei der
Auslieferung von 38 Gramm dieses Rauschgifts an den Käufer H. .
Durch die Begleitung des Angeklagten fühlte sich S. sicherer und in sei-
nem Vorhaben bestärkt. Das Landgericht hat hierfür wegen Beihilfe zum un-
erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf
die Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt (II.1.11. der Urteilsgründe).
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Noch am gleichen Tag unterstützte der Angeklagte den S. bei ei-
nem weiteren Verkauf von knapp 200 Gramm Crack an H. , indem er
den Verkäufer erneut bei der Auslieferung begleitete und selbst 100 Gramm
des Rauschgifts transportierte. Hierfür hat das Landgericht den Angeklagten
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten
verurteilt (II.1.11. der Urteilsgründe).
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2. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes dargelegt:
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„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ergeben, dass sich
der Angeklagte im Fall II. 1.11 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Die Annahme
des Landgerichts, wonach die auf UA S. 14 und 15 f. geschilderten Unter-
stützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen
seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht halt-
bar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten
S. bezogen und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten
(vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 27 Rdnr. 31). Der
Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf un-
terschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt dem-
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gegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewer-
tungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 451).
Ausgehend hiervon gilt es, den Schuldspruch zu berichtigen. Die Vor-
schrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten be-
reits in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2007 insoweit nur ein einziges
Delikt der Beihilfe zur Last gelegt wurde (vgl. Bd. II Bl. 214-216 d. A.).
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Auf die Strafzumessung hat die Schuldspruchberichtigung keine Aus-
wirkungen. Setzt man die für die Beihilfetat verwirkte Sanktion mit Blick auf
die ausgeurteilten Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von § 354
Abs. 1 StPO auf 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe fest (vgl. UA S. 34), kann
die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hier bestehen bleiben, weil unter den
obwaltenden besonderen Strafzumessungsumständen ausgeschlossen wer-
den kann, dass das Landgericht unter Wegfall der Einzelstrafe von 6 Mona-
ten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.“
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3. Dem entspricht der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass
nach Überzeugung des Landgerichts bei der Gesamtstrafenbildung die an-
genommenen zwei selbständigen Beihilfehandlungen „letztlich wie eine Tat
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zu werten waren und so von der Kammer auch bewertet worden sind“ (UA
S. 34). Bei dieser Verfahrensweise konnte die höhere Einzelfreiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten unverändert bleiben (vgl. dazu sonst
BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7 m.w.N.).
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