Urteil des BGH vom 19.12.1975

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 100/01
Verkündet am:
15. Mai 2002
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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MB/KT 94 § 15 lit. a
Sind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstäti-
ge Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in
abhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd-
)
Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BGH, Urteile vom
19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 und vom 9. Juli 1997 - IV
ZR 253/96 - VersR 1997, 1133).
BGH, Urteil vom 15. Mai 2002 - IV ZR 100/01 - KG Berlin
LG Berlin
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Am-
brosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Mai 2002
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2001
aufgehoben.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zi-
vilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 1. August
2000 wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, daß die Krankentagegeldver-
sicherung Nr. 31 (0) 244 23875 über den
31. Dezember 1999 hinaus unverändert fortbesteht
und nicht in eine Anwartschaftsversicherung um-
gewandelt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den
Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 2000
80.940 DM Krankentagegeld nebst 5% Zinsen über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Über-
leitungs-Gesetzes seit dem 1. August 2000 sowie
für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum
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28. Februar 2001 weitere 80.560 DM Krankenta-
gegeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 DÜG seit dem 1. März 2001 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche aus einer Krankentagegeldversiche-
rung geltend.
Der Versicherungsvertrag sieht bei krankheitsbedingter Arbeits-
unfähigkeit die Leistung von 380 DM pro Kalendertag vor. Dem Vertrag
liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentage-
geldversicherung (RB/KT 94) zugrunde. Deren § 19 (1) a, der inhalts-
gleich mit § 15 lit. a MB/KT 94 ist, lautet:
"(1) Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der be-
troffenen versicherten Personen
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für
die Versicherungsfähigkeit (insbesondere Aufgabe der Er-
werbstätigkeit) zum Ende des Monats, in dem die Vorausset-
zung weggefallen ist. "
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In dem vom Kläger gewählten Tarif TN heißt es unter "1. Versiche-
rungsfähigkeit":
"Versicherungsfähig nach Tarif TN sind erwerbstätige Perso-
nen."
Der Kläger war seit Juni 1996 als Leiter der B. Geschäftsstelle ei-
nes Versicherungsdienstes angestellt. Seit dem 28. Mai 1997 ist er u.a.
wegen Hüftgelenkserkrankungen, chronischer Bronchitis, therapieresi-
stenter Gastritis und reaktiver Depression arbeitsunfähig krank; ein Ende
der Arbeitsunfähigkeit ist derzeit nicht abzusehen. Mitte 1998 wurde der
Kläger als schwerbehindert anerkannt. Im Dezember 1998 stellte er bei
der BfA einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, der bestandskräftig
abgewiesen wurde. Im August 1999 beantragte die Arbeitgeberin des
Klägers bei der zuständigen Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte
deren Zustimmung zur Kündigung wegen der Erkrankung und wegen der
zum 30. September 1999 geplanten Schließung des Geschäftsbetriebes.
Gleichzeitig bot die Arbeitgeberin dem Kläger vergleichsweise eine Eini-
gung dahin an, ihm bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Abfindung entsprechend dem anläßlich der Geschäftsaufgabe auf-
gestellten Sozialplan zu zahlen, aus dem der Kläger im Falle einer wirk-
samen krankheitsbedingten Kündigung der Arbeitgeberin keinen An-
spruch gehabt hätte. Der Kläger sprach daraufhin mit Schreiben vom
12. August 1999 selbst die Kündigung seines Anstellungsvertrages zum
30. September 1999 aus und machte seinen Abfindungsanspruch aus
dem Sozialplan geltend.
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Die Beklagte zahlte dem Kläger das vereinbarte Krankentagegeld
bis zum Ende des Jahres 1999. Weitere Leistungen lehnte sie ab, weil
die Versicherungsfähigkeit des Klägers weggefallen sei. Sie führt die
Versicherung seit dem 1. Januar 2000 als Anwartschaftsversicherung
weiter.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß seine bei der Beklagten
unterhaltene Krankentagegeldversicherung über den 31. Dezember 1999
hinaus fortbesteht und nicht in eine Anwartschaftsversicherung umge-
wandelt ist, sowie die Zahlung rückständigen Krankentagegeldes für die
Zeit vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-
gers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revisi-
on verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet,
daß eine Krankentagegeldversicherung für Erwerbstätige durch die Kün-
digung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres beendet wird, son-
dern daß dies nur unter zusätzlichen Voraussetzungen der Fall ist, an
denen es hier fehlt.
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I. Das Berufungsgericht meint, durch die Kündigung des Klägers
sei seine Versicherungsfähigkeit weggefallen; denn versicherungsfähig
seien nach den Versicherungsbedingungen nur erwerbstätige Personen.
Ob die Kündigung des Klägers als "Aufgabe" seiner Erwerbstätigkeit an-
zusehen sei, habe keine rechtliche Bedeutung, weil in der Bedingungs-
klausel diese Wendung nur beispielhaft gebraucht werde. Die Regelung,
wonach mit der Erwerbstätigkeit zugleich die Versicherungsfähigkeit en-
de, sei auch nicht unwirksam; sie sei weder überraschend im Sinne des
§ 3 AGBG noch führe sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des
Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 AGBG. Schwerpunktmäßig hat
das Berufungsgericht dann weiter ausgeführt, daß und weshalb der Klä-
ger sich auch nicht darauf berufen könne, er habe lediglich gekündigt,
um einer berechtigten Kündigung seiner Arbeitgeberin wegen Krankheit
zuvorzukommen.
II. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Versicherungs-
verhältnis - bis auf die Anwartschaftsversicherung - sei durch die eigene
Kündigung des Klägers beendet worden, hält der rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand. Die Klausel des § 19 (1) a RB/KT 94 i.V. mit Ziff. 1 des
Tarifs TN kann nicht dahin ausgelegt werden, daß eine Kündigung ohne
weiteres die Erwerbstätigkeit des Versicherten beendet und damit den
Wegfall seiner Versicherungsfähigkeit herbeiführt.
1. Für Bedingungsklauseln in der Krankentagegeldversicherung,
nach denen eine selbständige Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit Vorausset-
zung der Versicherungsfähigkeit war, hat der Bundesgerichtshof bereits
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entschieden, wenn ein Versicherter aus irgendwelchen wirtschaftlichen
Erwägungen eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit aufgegeben habe, so
bedeute dies noch nicht das Ende seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
im Sinne der Versicherungsbedingungen. In einem solchen Fall muß
vielmehr, wenn nicht besondere Umstände auf das Gegenteil hindeuten,
davon ausgegangen werden, daß der Versicherte ohne die Erkrankung
alsbald wieder auf andere Weise eine selbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt hätte und daß er daran nur durch seine Krankheit gehindert
worden ist. Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn der Ver-
sicherer konkrete Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus
denen sich ergibt, daß der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach Wie-
derherstellung seiner Gesundheit eine selbständige Erwerbstätigkeit auf
eine andere Weise auszuüben, oder daß ihm dieses nicht möglich gewe-
sen wäre (Urteile vom 19.12.1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 un-
ter III und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133 unter II 2
a; so auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. MB/KT 94 § 15
Rdn. 9 ff.).
2. Für unselbständig Beschäftigte kann nichts anderes gelten.
Ebenso wie die Versicherungsfähigkeit eines Selbständigen nicht allein
durch die Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit erlischt, endet bei einem
Arbeitnehmer die Versicherungsfähigkeit nicht schon durch die Kündi-
gung seines Arbeitsverhältnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vom
Versicherungsnehmer ausgesprochen worden, sondern erst in dem Zeit-
punkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von
einer neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen
um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gescheitert wären.
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3. Auf die vom Berufungsgericht schwerpunktmäßig behandelten
Rechtsfragen, ob eine krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitgebers
die Erwerbstätigkeit des Versicherten und damit das Versicherungsver-
hältnis nicht beendet (so OLG Hamm VersR 1985, 1131; OLG Hamburg
VersR 1990, 36; OLG Hamm VersR 1992, 225) und ob gegebenenfalls
das Gleiche gilt, wenn der Versicherte einer solchen Kündigung durch
Eigenkündigung zuvorkommt, kam es nach alledem nicht an. Der Grund-
satz, daß eine Kündigung nicht ohne weiteres die Erwerbstätigkeit des
Versicherten beendet, gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Kündi-
gung des Arbeitgebers oder um eine Eigenkündigung des Versicherten
handelt.
III. Da die Überlegungen des Berufungsgerichts die Abweisung der
Klage nicht zu tragen vermögen, war das Berufungsurteil aufzuheben.
Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache auf-
grund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif war
(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; BGHZ 122, 308, 316). Es ist nämlich un-
streitig, daß die oben genannten zusätzlichen Voraussetzungen, unter
denen eine Kündigung im Einzelfall die Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses herbeiführt, beim Kläger nicht vorliegen. Dieser hat in der
Klageschrift den zutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen, daß sei-
ne Kündigung seine Erwerbstätigkeit nicht beendet habe, und hierzu
vorgetragen, daß er den dringenden Wunsch nach Genesung und Wie-
dereinstieg in das Arbeitsleben hege, arbeitswillig sei und auf dem Ar-
beitsmarkt nur aufgrund seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
derzeit nicht zur Verfügung stehe. Nach seinem Vortrag fehlt dem Kläger
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demnach weder der Arbeitswille, noch gibt es für seine Aufnahme einer
neuen Arbeit ein anderes Hindernis als seine Krankheit. Diesen Vortrag
des Klägers hat die Beklagte in Kenntnis der Rechtsauffassung des Klä-
gers und seiner Anträge auf Berufsunfähigkeitsrenten nicht bestritten, so
daß er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Der Klage war somit den Klageanträgen entsprechend stattzuge-
ben. Da die Versicherungsfähigkeit des Klägers nicht beendet ist, be-
steht seine Krankentagegeldversicherung unverändert fort und muß die
Beklagte ihm auch das rückständige Tagegeld nachzahlen. Dessen Höhe
ist unstreitig. Die Zinsansprüche des Klägers sind nach §§ 284 Abs. 1
Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. begründet. Die Klage ist der Be-
klagten am 23. März 2000, die Klageerweiterung ist ihr am 12. Januar
2001 zugestellt worden.
Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch