Urteil des BGH vom 11.07.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 144/12
vom
11. Juli 2013
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in
den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl.
2008 Nr. L 348/98) vereinbar, einen Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafge-
fangenen unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung einwilligt?
BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 144/12 - LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter
Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267
AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfah-
ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348/98) vereinbar,
einen Abschiebungshäftling gemeinsam mit Strafgefangenen
unterzubringen, wenn er in diese gemeinsame Unterbringung
einwilligt?
Gründe:
I.
Die Betroffene, eine vietnamesische Staatsangehörige, reiste ohne Aus-
weisdokumente und Aufenthaltstitel in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Gegen sie wurde am 29. März 2012 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis
zum 28. Juni 2012 angeordnet. In der Abschiebungshaft war sie in einer Justiz-
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vollzugsanstalt gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht. Hierzu hatte sie
am 30. März 2012 eine schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet; sie
wünschte den Kontakt mit Landsleuten, die sich in Strafhaft befanden.
Die beteiligte Behörde beabsichtigte, die Abschiebung am 10. Juli 2012
durchzuführen und beantragte, die Abschiebungshaft bis zum Ablauf des
10. Juli 2012 zu verlängern. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
25. Juni 2012 entsprochen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffe-
nen hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Juli 2012 zurückgewie-
sen. Nachdem die Betroffene am 10. Juli 2012 nach Vietnam abgeschoben
worden ist, will sie mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass
die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts betreffend die Verlän-
gerung der Haft sie in ihren Rechten verletzt haben.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (Vorinstanz) ist die Verlänge-
rung der Sicherungshaft über drei Monate hinaus gerechtfertigt gewesen, weil
die Verzögerung bei der Abschiebung von der Betroffenen zu vertreten gewe-
sen sei. Soweit die Betroffene entgegen § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht
getrennt von Strafgefangenen untergebracht gewesen sei, sei das rechtmäßig
gewesen; denn sie habe in die gemeinsame Unterbringung eingewilligt.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG
statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG). Sie ist nicht dadurch un-
zulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit dem Ende der Haft erledigt
hat. Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeutsames Grundrecht bleiben
Rechtsmittel gegen eine Freiheitsentziehung auch nach deren Ende zulässig,
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weil der Betroffene entsprechend § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein schutz-
würdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung hat, dass die freiheits-
entziehende Maßnahme rechtswidrig war (Senat, Beschluss vom 25. Februar
2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727). § 62 des deutschen Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG), der das Beschwerdeverfahren betrifft, aber auch auf
das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet, lautet auszugsweise:
„§ 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt,
spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung
des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen
Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Inte-
resse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen
…“
IV.
Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung von Art. 16
Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ab. Vor einer Entscheidung über die Rechts-
beschwerde ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 AEUV
eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im
Tenor dieses Beschlusses gestellten Frage einzuholen (vgl. Keidel/Sternal,
FamFG, 17. Aufl., § 21 Rn. 60 ff.).
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V.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wäre rechtlich nicht zu bean-
standen, wenn die Unterbringung der Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt
zusammen mit Strafgefangenen von der Einwilligung gedeckt gewesen wäre.
1. Die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen stand in Wider-
spruch zu dem Trennungsgebot des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG
und zu dem zur Umsetzung der Richtlinie ergangenen nationalen Recht (§ 62a
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AufenthG). Die Vorschrift des § 62a des deutschen
Aufenthaltsgesetzes, die der Umsetzung der Richtlinie dient, bestimmt in Ab-
satz 1 Satz 1 und Satz 2:
„Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen
vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden,
kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die
Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefange-
nen unterzubringen.“
Die gemeinsame Unterbringung war deshalb nur dann rechtmäßig, wenn
die Einwilligung der Betroffenen in die gemeinsame Unterbringung wirksam
war. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich weder aus dem Wortlaut von
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG noch aus dem Wortlaut von § 62a
AufenthG. Deshalb kommt es auf die Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtli-
nie 2008/115/EG an. Nur soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Um-
setzungsspielraum lässt, ist allein auf das nationale Recht abzustellen. Dass
Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG gegenüber den Mitgliedstaaten grundsätzlich
unmittelbare Wirkungen entfaltet, sie also inhaltlich unbedingt und hinreichend
genau zu einer Trennung von Abschiebungshaft und gewöhnlicher Haft ver-
pflichtet, hat der Gerichtshof bereits festgestellt (Urteil vom 28. April 2011 in der
Rechtssache C-61/11 PPU, El Dridi, Slg. 2011, I-3015 = InfAuslR 2011, 320,
Rn. 47).
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a) Gegen die Zulässigkeit einer Einwilligung von Abschiebungshäftlingen
in die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen spricht, dass der Wort-
laut von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG keine Ausnahme von dem
Trennungsgebot vorsieht. Auch besteht die Gefahr einer Umgehung des Tren-
nungsgebots, etwa wenn die beteiligten Behörden die Betroffenen regelmäßig
vorformulierte Einwilligungserklärungen unterschreiben lassen oder sie zu einer
Einwilligung drängen.
b) Der vorlegende Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass
der Betroffene wirksam auf das Trennungsgebot verzichten kann. Dabei kommt
es auf die Streitfrage, ob und inwieweit die Menschenwürde disponibel ist (vgl.
dazu BVerwG, NJW 2001, 2343, 2344; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 1267,
1268), nicht an. Denn der Kerngehalt der Menschenwürde ist hier nicht betrof-
fen; es geht lediglich um eine angemessene Abgrenzung der Vollziehung der
Abschiebungshaft von dem Strafvollzug. Dieser ist nicht als solcher menschen-
unwürdig. Entscheidend ist vielmehr, dass das Trennungsgebot ausschließlich
eine Besserstellung zugunsten des Betroffenen bezweckt. Auf diese sollte er
verzichten können, wenn er - nach Belehrung über einen Anspruch auf getrenn-
te Unterbringung - eine gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen
wünscht bzw. ausdrücklich darin einwilligt, etwa - wie hier - wegen der Kon-
taktmöglichkeiten zu Landsleuten oder Gleichaltrigen.
c) Eine ähnliche Konstellation findet sich im deutschen Recht bei der Si-
cherungsverwahrung, für die ebenfalls eine von dem Strafvollzug getrennte Un-
terbringung der Sicherungsverwahrten vorgeschrieben ist (§ 140 Abs. 1
StVollzG). Dort kann dem Betroffenen, wenn er eine Zusammenlegung mit
Strafgefangenen wünscht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-
gerichts (Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 BvR 1278/10, NStZ-RR 2013, 26, 27)
sogar ein Anspruch darauf zustehen.
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d) Ob Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG einen Verzicht auf die
getrennte Unterbringung von Abschiebungshäftlingen und Strafgefangenen zu-
lässt, steht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung nicht zweifelsfrei
fest und bedarf somit einer Klärung durch den Gerichtshof.
VI.
Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich.
1. Wenn der Verzicht auf eine getrennte Unterbringung nach Art. 16
Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG nicht wirksam möglich ist, ist die Rechtsbe-
schwerde begründet. Bei der Entscheidung über die Haftverlängerung hätten
das Amtsgericht und das Beschwerdegericht die rechtswidrige Unterbringung
der Betroffenen berücksichtigen müssen.
2. Anderenfalls ist die Rechtsbeschwerde unbegründet:
a) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Betroffene
eine gemeinsame Unterbringung mit Landsleuten in der Justizvollzugsanstalt
ausdrücklich gewünscht und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine
getrennte Unterbringung von Strafgefangenen verzichtet. Entgegen der von der
Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegen damit ausreichende tatsäch-
liche Feststellungen zu einer Einwilligung vor, die für das Rechtsbeschwerde-
verfahren bindend sind. Dass diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustan-
de gekommen wären, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
b) Die Beschwerdeentscheidung hat die Betroffene auch nicht deshalb in
ihren Rechten verletzt, weil das Beschwerdegericht von einer erneuten persön-
lichen Anhörung zur Frage der Entziehungsabsicht (§ 62 Abs. 3 Satz 3
AufenthG) abgesehen hat. Das war hier ausnahmsweise zulässig, weil das Be-
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schwerdegericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass von einer erneuten
persönlichen Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren
(§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
aa) Einer erneuten persönlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren be-
darf es insbesondere dann, wenn sich aus dem Beschwerdevorbingen neue
Anhaltspunkte ergeben, zu denen der Betroffene bislang nicht angehört werden
konnte, oder es sonst unmittelbar auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen an-
kommt (Senat, Beschlüsse vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152
Rn. 7; vom 8. April 2010 - V ZB 51/10, juris Rn. 19; vom 16. September 2010
- V ZB 120/10, FGPrax 2010, 290 Rn. 9). Das war hier nicht der Fall.
bb) Nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kann ausnahmsweise von der
Haftanordnung abgesehen werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass
er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Zwar lässt sich der fehlende Ent-
ziehungswille grundsätzlich nur aufgrund einer persönlichen Anhörung feststel-
len (Senat aaO). Eine solche Fallgestaltung lag hier jedoch nicht vor. Entgegen
der Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung hat die Betroffene weder
in dem amtsgerichtlichen Verfahren noch in dem Beschwerdeverfahren geltend
gemacht, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen wolle. Vielmehr haben
sich ihre Stellungnahmen darauf beschränkt, dass sie - ohne neue Gesichts-
punkte aufzuzeigen - lediglich in Zweifel gezogen hat, ob ihr bisheriges Verhal-
ten geeignet gewesen sei, zwingend auf einen Entziehungswillen zu schließen.
Diesen Schluss konnte das Beschwerdegericht aus den objektiven Umständen
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ziehen, ohne dass es dafür auf die Glaubwürdigkeit der Betroffenen und damit
auf deren persönliche Anhörung ankam.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 25.06.2012 - 58 XIV 22/12 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 05.07.2012 - 18 T 4996/12 -