Urteil des BGH vom 16.01.2013

BGH: die post, fahrspur, unterbringung, dienstfahrzeug, haus, kontrolle, beleidigung, psychiatrie, zukunft, anschluss

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 520/12
vom
16. Januar 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des
Landgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2012 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldig-
ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wor-
den ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswid-
rigen Taten aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Beschuldigten wird verwor-
fen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet und Maßregeln nach den §§ 69, 69a
StGB getroffen. Mit seiner Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung mate-
riellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersicht-
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lichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
I.
Nach den Feststellungen beleidigte der allein im Haus seiner verstorbe-
nen Eltern wohnende Beschuldigte zwei Nachbarinnen, indem er sie als „fette
Sau“ (Fall II. 1 der Urteilsgründe) und „Fezerhure“ (Fall II. 2 der Urteilsgründe)
bezeichnete. Einen Tag nach dem letztgenannten Vorfall rannte er vor seinem
Wohnanwesen brüllend auf den Postzusteller H. zu, als dieser ihm die
Post bringen wollte. Dabei war der Beschuldigte mit einem Brotmesser (Klin-
genlänge 10
cm) „bewaffnet“. Der Zeuge H. ergriff aus Angst vor Verlet-
zungen die Flucht. Als der Beschuldigte zu seinem Haus zurückging, blieb der
Zeuge H. stehen und wartete einen Augenblick. Daraufhin setzte der
Beschuldigte „erneut zum Angriff an“ und lief wieder brüllend auf den Zeugen
H. zu. Dieser eilte nun endgültig davon und sah von einer Postzustel-
lung bei dem Beschuldigten ab (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Etwa 90 Minuten
nach diesem Vorfall warf der Beschuldigte „einen festen Gegenstand ähnlich
einem Kürbis“ gegen den Autoreifen eines fahrenden Fahrzeugs. Anschließend
verfolgte er die mit ihrem Fahrrad vorbeifahrende 15-jährige Schülerin C.
K.
. Dabei schrie er: „Du Hure, ich bring dich um, wenn ich dich
erwische“. C. K. hatte deshalb Angst um ihr Leben und
beschleunigte ihre Fahrt. Als der Beschuldigte seinerseits von einem eingrei-
fenden Nachbarn angeschrien wurde, ließ er von C. K.
ab. C. K. war aufgrund dieses Vorfalls fünf Tage krankge-
schrieben und litt noch zwei Wochen unter Schlafstörungen. Sie hat auch wei-
terhin mit Alpträumen zu kämpfen und befindet sich deshalb in psychologischer
Behandlung (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Etwa vier Wochen später befuhr der
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Beschuldigte mit seinem Pkw der Marke Opel Corsa die rechte Fahrspur der
Bundesautobahn A 8. Als er einen vor ihm fahrenden Lkw unter Benutzung der
Standspur rechts überholen wollte und dazu bereits auf die Standspur ausge-
schert war, erkannte er ein hinter ihm fahrendes Polizeifahrzeug und ordnete
sich wieder auf der rechten Fahrspur ein. Die Polizeibeamten wollten den Be-
schuldigten daraufhin einer Kontrolle unterziehen. Sie setzten sich deshalb mit
ihrem Dienstfahrzeug vor den Pkw des Beschuldigten und forderten ihn mit dem
Anhaltestab zum Anhalten auf. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte be-
wusst nicht nach und fuhr stattdessen über die mittlere auf die linke Fahrspur.
Die Polizeibeamten setzten ihr Dienstfahrzeug nun erneut vor den Pkw des Be-
schuldigten und blendeten auf der Signalanlage d
ie Anordnung „Bitte Folgen“
ein. Der Beschuldigte lenkte sein Fahrzeug nun „ruckartig“ nach rechts und hielt
auf der Standspur an. Nachdem die Polizeibeamten ihr Dienstfahrzeug etwa
100 Meter vor dem Pkw des Beschuldigten zum Stehen gebracht hatten, setz-
ten sie auf der Standspur zurück. Währenddessen fuhr der Beschuldigte un-
vermittelt los und scherte von der Standspur auf die rechte Fahrspur ein, ohne
auf den herannahenden Verkehr zu achten. Dabei ging es ihm allein darum,
sich der Kontrolle durch die Polizeibeamten zu entziehen. Der Fahrer eines auf
der rechten Fahrspur herannahenden Sattelzuges konnte einen Unfall nur noch
durch ein ruckartiges Ausweichmanöver auf die mittlere Fahrspur vermeiden,
auf der sich zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug befand. Anschließend fuhr der
Beschuldigte mit 60 bis 70 km/h zur nächsten Tankstelle. Bei der dort durchge-
führten Kontrolle musste er von den Polizeibeamten gefesselt werden, weil er
aggressiv wurde und eine bedrohliche Haltung einnahm (Fall II. 5 der Urteils-
gründe).
Das Landgericht hat das Verhalten des Beschuldigten als Beleidigung in
zwei Fällen (§ 185 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Beleidigung in Tateinheit mit
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Bedrohung (§§ 185, 241 StGB) und vorsätzliche Gefährdung des Straßenver-
kehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB) gewertet. Bei der Beurteilung der Schuld-
fähigkeit und der Einschätzung der Gefährlichkeitsprognose hat sich das Land-
gericht dem angehörten Sachverständigen Dr. M. angeschlossen.
Danach leide der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit manischen
Zügen. Er sei nicht in der Lage, Situationen richtig einzuschätzen und sich an-
zupassen. Der Beschuldigte zeige einen gesteigerten Antrieb, sei umtriebig und
leicht reizbar. Die paranoide Komponente seiner Erkrankung sei stets hand-
lungsleitend. Bei ihm bestehe ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber sämt-
lichen Behörden und seiner Umgebungswelt. Nach seiner eigenen Wahrneh-
mung drangsaliere nicht er seine Nachbarschaft, sondern diese ihn. Es sei be-
absichtigt, ihn aus seinem Haus zu vertreiben. Die Polizei ermittle stets zu sei-
nem Nachteil. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei deshalb zur Tat-
zeit sicher erheblich eingeschränkt und möglicherweise sogar vollständig auf-
gehoben gewesen (UA 11). Da dem Beschuldigten die Krankheitseinsicht fehle,
müsse damit gerechnet werden, dass er nach seiner Entlassung aus dem psy-
chiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzen und auf ein „Krankheits-
level“ wie zum Zeitpunkt der Anlasstaten zurücksinken werde. Es sei daher
wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung auch in Zu-
kunft den Anlasstaten ähnliche Taten begehen werde. Es bestehe daher die
Gefahr der Fremdgefährdung, was nicht zuletzt im Fall der vorsätzlichen Stra-
ßenverkehrsgefährdung (Fall II. 5 der Urteilsgründe) ersichtlich geworden sei.
Sowohl diese, als auch die mit einem Brotmesser zum Nachteil des Postzustel-
lers begangene Tat (Fall II. 3 der Urteilsgründe) seien als erheblich einzustufen.
Für die Gefährlichkeitsprognose spreche weiter, dass die überraschenden An-
griffe des Beschuldigten neben den angeführten Fällen auch im Fall der Fahr-
radfahrerin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) gegen Zu-
fallsopfer gerichtet gewesen seien (UA 13). Auch hätten Zeugen in der Haupt-
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verhandlung über weitere
– nie zur Anzeige gebrachte – Vorfälle mit erheb-
lichem Gefahrenpotential (Werfen eines unbekannten Gegenstandes gegen
einen Pkw, Werfen einer Flasche in Richtung einer Nachbarin) berichtet
(UA 14). Eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
sei aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten und seiner
sozialen Situation nicht möglich (UA 14 f).
II.
Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellun-
gen nicht belegt.
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63
StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter-
zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen
Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung
hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009
– 2 StR 42/09,
NStZ-RR 2009, 198; Beschluss vom 8. April 2003
– 3 StR 79/03, NStZ-RR
2003, 232). Dieser Zustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu
können, von längerer Dauer sein (BGH, Beschluss vom 29. August 2012
– 4 StR 205/12, NStZ-RR 2012, 367; Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 40/86,
BGHSt 34, 22, 27).
Das landgerichtliche Urteil enthält hierzu keine ausreichenden Feststel-
lungen. Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon
ausgeht, dass der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung mit mani-
schen Zügen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und
Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH,
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Beschluss vom 26. September 2012
– 4 StR 348/12, Rn. 8; Beschluss vom
29. Mai 2012
– 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss vom
14. September 2010
– 5 StR 229/10, Rn. 8). Die Urteilsgründe beschränken
sich auf eine Mitteilung der Diagnose und knappe
– allgemein gehaltene – Aus-
führungen über bei dem Beschuldigten beobachtete Auffälligkeiten. Dass es
sich hierbei um zeitstabile Beeinträchtigungen seines psychischen Zustandes
handelt, wird nicht aufgezeigt. Die mitgeteilte stationäre Unterbringung des Be-
schuldigten wegen „psychischer Auffälligkeiten“ im Jahr 1993 (UA 3) ist insoweit
ohne Aussagekraft, weil sich nach den bisher getroffenen Feststellungen ein
Bezug zu der diagnostizierten schizoaffektiven Störung nicht herstellen lässt.
2. Auch die Gefährlichkeitsprognose begegnet durchgreifenden recht-
lichen Bedenken.
Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine
Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines
Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechts-
friedens zur Folge haben (BGH, Urteil vom 2. März 2011
– 2 StR 550/10,
NStZ-RR 2011, 240, 241; Beschluss vom 22. Februar 2011
– 4 StR 635/10,
NStZ-RR 2011, 202). Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren
Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls entschieden werden (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011
– 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001
– 4 StR 538/00, StV 2002, 477 f.). Sind die zu erwartenden Delikte nicht
wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme
einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar
(BGH, Urteil vom 2. März 2011
– 2 StR 550/10, NStZ-RR 2011, 240, 241;
Beschluss vom 18. März 2008
– 4 StR 6/08; Beschluss vom 18. Februar 1992
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– 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni
2005
– 4 StR 223/05, NStZ-RR 2005, 303, 304). Die erforderliche Prognose ist
auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Tä-
ters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln
(BGH, Beschluss vom 26. September 2012
– 4 StR 348/12, Rn. 10; Urteil vom
17. November 1999
– 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). An
die Darlegungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich
bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (BGH,
Beschluss vom 26. September 2012
– 4 StR 348/12, Rn. 10; Beschluss vom
4. Juli 2012
– 4 StR 224/12, Rn. 8; Beschluss vom 8. November 2006
– 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).
Diesen Maßstäben werden die Erwägungen des Landgerichts nicht
gerecht. Eine die Biographie des Beschuldigten und seine Krankheitsgeschichte
in den Blick nehmende Gesamtwürdigung wurde nicht erkennbar vorgenom-
men. Dabei hätte Berücksichtigung finden müssen, dass der inzwischen
42 Jahre alte Beschuldigte nur in den Jahren 2002 und 2005 strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist. Eine zweijährige Bewährungszeit vermochte er durch-
zustehen und im Jahr 2007 einen Straferlass zu erreichen (UA 4). Der länger
währenden Straffreiheit des Beschuldigten käme jedenfalls dann eine progno-
segünstige Bedeutung zu, wenn bei ihm in diesen Zeiträumen bereits die dia-
gnostizierte schizoaffektive Störung vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 28. August
2012
– 5 StR 295/12, NStZ-RR 2012, 366, 367; Beschluss vom 11. März 2009
– 2 StR 42/09, NStZ-RR 2009, 198, 199). Ob dies der Fall gewesen ist, kann
den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Auch wäre das Landgericht ge-
halten gewesen, näher auf die Schwere und den bisherigen Verlauf der ange-
nommenen schizoaffektiven Störung einzugehen. Derartige Erkrankungen ver-
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laufen phasenhaft, wobei es zu Zeiten vollständiger Remission kommen kann,
in denen keine psychischen Beeinträchtigungen zu beobachten sind (Hoff/Sass
in: Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2,
S. 84 f.; Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Aufl., S. 181 f.; Müller-
Isberner/Venzlaff in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl.,
S. 181 f.). Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, mit welcher Häufigkeit es
in der Vergangenheit bei dem Beschuldigten zu Krankheitsphasen gekommen
ist und welche prognoserelevanten Schlüsse daraus zu ziehen sind.
III.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den Anlasstaten und
die Maßregel nach den §§ 69, 69a StGB können bestehen bleiben. Sollte der
neue Tatrichter
– was nahe liegt – wieder zu der Annahme gelangen, dass der
Beschuldigte bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines andauernden
psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die
Begehung dieser Taten auf dem angenommenen Defekt beruhte, wird bei der
Prüfung der Gefährlichkeit auch die Todesdrohung (§ 241 StGB) zum Nachteil
der Zeugin C. K. (Fall II. 4 der Urteilsgründe) als erheb-
liche rechtswidrige Tat im Sinne des § 63 StGB gewertet werden können (vgl.
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BGH, Beschluss vom 4. Juli 2012
– 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338;
Beschluss vom 22. Februar 2011
– 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271).
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Bender
Quentin