Urteil des BGH vom 06.12.2006

BGH (vergewaltigung, nachprüfung, grund, nachteil, gabe, stpo, antrag, anhörung, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 480/06
vom
6. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 28. April 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung
schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer