Urteil des BGH vom 16.11.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 275/04
Verkündet am:
30. September 2005
Wilms,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
ZPO § 278 Abs. 6 n.F.
Der Widerruf eines Prozessvergleichs kann wirksam sowohl dem Gericht als auch
der anderen Vergleichspartei gegenüber erklärt werden, wenn die Parteien keine
hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben; dies gilt jedenfalls für Prozess-
vergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden.
BGH, Urt. v. 30. September 2005 - V ZR 275/04 - OLG Naumburg
LG Halle
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann sowie die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Naumburg vom 16. November 2004 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die prozessbeendigende Wirkung eines vor dem
Landgericht im September 2003 geschlossenen Vergleichs, in dem es unter Nr. 4
heißt: „Den Parteien bleibt vorbehalten, den Vergleich bis zum 23. September
2003 zu widerrufen“. Mit bei dem Landgericht an diesem Tag eingegangenen
Schriftsatz hat das beklagte Land den Widerruf des Vergleichs erklärt. Eine be-
glaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zugestellt worden. Auf Antrag der Kläge-
rin hat das Landgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den gerichtlichen
Vergleich beendet worden sei. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber die
Unwirksamkeit des Prozessvergleichs ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die
von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Wie-
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derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Das beklagte Land bean-
tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das beklagte Land den Ver-
gleich durch die bei dem Landgericht innerhalb der Widerrufsfrist eingegangene
Erklärung wirksam widerrufen. Unter Widerrufsvorbehalt geschlossene Prozess-
vergleiche seien - sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen
hätten - sowohl dem Gericht als auch dem Vertragspartner gegenüber widerruf-
lich. Der Prozessvergleich habe Doppelcharakter. Neben seinem materiell-
rechtlichen Inhalt komme ihm eine verfahrensbeendigende und titelschaffende
Funktion zu, sodass er auch Prozesshandlung sei. Da prozessbeendigende Wir-
kung nur dem materiellrechtlich und prozessual wirksam zustande gekommenen
Vergleich zukomme, liege ein wirksamer Widerruf auch dann vor, wenn die Pro-
zesshandlung „Vergleich“ dem Gericht gegenüber widerrufen werde. Als Adres-
sat der Widerrufserklärung komme das Gericht in Betracht, weil vor und gegen-
über ihm prozessual gehandelt werde. Dies verdeutliche § 278 Abs. 6 ZPO, der
die Möglichkeit biete, einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (auch) durch
Schriftsatz an das Gericht anzunehmen. Für die vergleichbare Vorschrift des
§ 106 Satz 2 VwGO gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung der Widerruf dem Gericht gegen-
über zu erklären sei.
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II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das beklagte Land hat den Vergleich wirksam durch die dem Gericht gegenüber
abgegebene Erklärung widerrufen. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten,
dass der Widerruf eines Prozessvergleichs sowohl dem Gericht als auch der an-
deren Vergleichspartei gegenüber wirksam erklärt werden kann, wenn der Ver-
gleich keine abweichende Vereinbarung über den Widerrufsadressaten enthält;
dies gilt jedenfalls für Prozessvergleiche, die seit dem 1. Januar 2002 geschlos-
sen wurden.
1. Für die Beantwortung der Frage, wem gegenüber der in einem Prozess-
vergleich vorbehaltene Widerruf zu erklären ist, kommt es vorrangig auf eine in
dem Vergleich getroffene Bestimmung an (BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR
60/78, NJW 1980, 1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck
S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt; BAG NJW 1998, 2844, 2845; BVerwGE 92,
29, 30). Eine Vereinbarung der Parteien über den Widerrufsadressaten hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision verweist auf keine Umstände,
aus der sich eine ihr günstige Abrede im Sinne einer ausschließlichen Emp-
fangszuständigkeit des Vergleichspartners ergeben könnte.
2. Umstritten ist, wem gegenüber der Widerruf eines Prozessvergleichs zu
erklären ist, wenn die Parteien hierüber keine Regelung getroffen haben.
a) Im Anschuss an das Reichsgericht (RGZ 161, 253, 255) hat der Bundes-
gerichtshof in älteren Entscheidungen die Auffassung vertreten, der Vorbehalt
des Widerrufs gehöre zum sachlich-rechtlichen Teil eines Prozessvergleichs,
sodass bei Fehlen einer Vereinbarung über die Empfangszuständigkeit der Wi-
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derruf als empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 130 BGB wirksam nur
dem Vergleichspartner gegenüber erklärt werden könne (BGH, Urt. v. 19. Januar
1955,
IV ZR 160/54 – LM BGB § 130 BGB Nr. 2 S. 2; Urt. v. 20. Februar 1958, II ZR
257/56, ZZP 71, 454, 455; offen gelassen nunmehr vom VIII. Zivilsenat, vgl. Urt.
v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentlichung bestimmt);
jedoch hat er eigens darauf hingewiesen, dass die Annahme einer Empfangszu-
ständigkeit des Gerichts durch stillschweigende Vereinbarung möglich sei (BGH,
Urt. v. 20. Februar 1958, aaO). Dieser Hinweis hat in der Praxis vielfach zu der
Annahme derartiger stillschweigender Vereinbarungen geführt (etwa OLG Düs-
seldorf NJW-RR 1987, 255, 256; OLG Köln NJW 1990, 1369; OLG Brandenburg
NJW-RR 1996, 123; vgl. auch BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Um-
druck S. 7 ff.; BAG AP ZPO § 794 Nr. 1; BSGE 24, 4, 6). Die daraus resultierende
Rechtsunsicherheit bei der Bestimmung des Widerrufsadressaten hat die Kom-
mentarliteratur zu der Empfehlung bewogen, der Widerruf möge vorsorglich dem
Gegner und dem Gericht gegenüber erklärt werden (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO,
25. Aufl., § 794 Rdn. 10a m.w.N.). Auch fehlt es nicht an Stimmen im Schrifttum,
die einer Empfangszuständigkeit sowohl des Gerichts als auch des Gegners den
Vorzug einräumen (so etwa Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794
Rdn. 85 f. m.w.N.; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 Rdn. 61; Wiec-
zorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rdn. 39).
b) Im Bereich des Verwaltungsprozessrechts hat sich ein Wechsel in der
Rechtsprechung vollzogen. Hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst
ebenfalls der Auffassung des Reichsgerichts angeschlossen (BVerwGE 10, 110,
111), steht es nunmehr auf dem Standpunkt, ein Prozessvergleich könne nur dem
Gericht gegenüber wirksam widerrufen werden (BVerwGE 92, 29, 30 ff.). Von
einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bun-
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des hat das Bundesverwaltungsgericht – die Entscheidung stammt aus dem Jahr
1993 – mit der Erwägung abgesehen, die Zivilprozessordnung enthalte keine der
Neufassung des § 106 VwGO vergleichbare Regelung und damit keine gesetzli-
che Grundlage für eine Empfangszuständigkeit des Gerichts (BVerwG NJW
1993, 2193, 2194 – insoweit in BVerwGE 92, 29 ff. nicht abgedruckt). Mit dem
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist die
Zivilprozessordnung inzwischen nach dem Vorbild des § 106 Satz 2 VwGO durch
Einfügung der Regelung des § 278 Abs. 6 ZPO umgestaltet worden (vgl. Münch-
Komm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 278 Rdn. 37). Danach kön-
nen Prozessvergleiche seit dem 1. Januar 2002 auch dadurch geschlossen wer-
den, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch Schriftsatz
annehmen, wobei die Annahme dem Gericht gegenüber zu erklären ist.
3. Vor diesem Hintergrund entscheidet der Senat dahin, dass der Widerruf,
jedenfalls nach neuem Recht, wirksam sowohl dem Gericht als auch dem Ver-
gleichspartner gegenüber erklärt werden kann, sofern die Parteien keine hiervon
abweichende Vereinbarung getroffen haben. Das folgt nicht nur aus der Rechts-
natur des Prozessvergleichs, sondern zudem aus systematischen und teleologi-
schen Erwägungen.
a) Der Prozessvergleich ist ein Vertrag, der eine Doppelnatur aufweist
(BGHZ 16, 388, 390; 28, 171, 172; 41, 310, 311; 79, 71, 74; 80, 389, 392; 128,
320; 323; 142, 84, 88; BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR 60/78, NJW 1980,
1753, 1754; Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 214/04, Umdruck S. 7, zur Veröffentli-
chung bestimmt). Er ist Prozesshandlung, weil er den Rechtsstreit beendet, und
privatrechtliches Rechtsgeschäft, weil er sachlichrechtlich die Ansprüche und
Verbindlichkeiten der Parteien regelt (vgl. BGH, Urt. v. 15. Januar 1980, I ZR
60/78, aaO; Urt. v. 16. November 1979, I ZR 3/78, NJW 1980, 1752, 1753). Je-
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doch stehen Prozesshandlung und Rechtsgeschäft nicht getrennt nebeneinander.
Vielmehr bildet der Prozessvergleich eine Einheit, die eine gegenseitige Abhän-
gigkeit der prozessualen Wirkungen und der materiellrechtlichen Regelungen
bewirkt (vgl. BGHZ 79, 71, 74 f.). Daher ist ein Prozessvergleich nur wirksam,
wenn sowohl die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als
auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Pro-
zesshandlung zu stellen sind. Fehlt es auch nur an einer dieser Voraussetzun-
gen, liegt ein wirksamer Prozessvergleich nicht vor; die prozessbeendigende
Wirkung tritt nicht ein.
Auf dieser Grundlage erweist es sich zunächst als zutreffend, wenn der Ver-
gleichspartner – bezogen auf die materiellrechtliche Komponente des Prozess-
vergleichs – als Adressat der Widerrufserklärung angesehen wird (§ 130 BGB).
Nur ist damit nichts gegen eine Empfangszuständigkeit auch des Gerichts unter
dem Blickwinkel des Widerrufs der bei Abschluss des Vergleichs ebenfalls abge-
gebenen – auf die Beendigung des Prozesses gerichteten – Prozesshandlung
gewonnen. So wenig § 130 BGB von prozessrechtlichen Erwägungen überlagert
wird, so wenig vermag die genannte Vorschrift des bürgerlichen Rechts die nach
Prozessrecht bestehende Zuständigkeit des Gerichts zur Entgegennahme von
Prozesshandlungen - einschließlich ihres Widerrufs - zu verdrängen (vgl. auch
MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl., § 794 ZPO Rdn. 61). Es widerspricht der
Zuordnung des Prozessvergleichs zum materiellen und prozessualen Recht, bei
der Bestimmung des Widerrufsadressaten die bei einem unter Widerrufsvorbe-
halt geschlossenen Vergleich gegebene Widerruflichkeit der Prozesshandlung
auszublenden und nur das materielle Recht in den Blick zu nehmen (ähnlich
Stein/
Jonas/Münzberg, aaO, Rdn. 86). Für den fristgerechten Widerruf eines gericht-
lichen Vergleichs folgt daraus, dass die dem Gericht gegenüber widerrufene Pro-
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zesshandlung – als solche ist eine an das Gericht gerichtete Widerrufserklärung
ohne weiteres zu verstehen – den Eintritt der prozessbeendigenden Wirkung des
Vergleichs ebenso hindert wie der dem Vergleichspartner nach § 130 BGB erklär-
te Widerruf. Dies gilt jedenfalls, seit mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozes-
ses (aaO) die Möglichkeit des Abschlusses eines Prozessvergleiches bei Abwe-
senheit der Parteien eingeführt worden ist. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO kann
ein Vergleich nunmehr auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien ei-
nen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz dem Gericht gegenüber
annehmen. Dann aber entspricht es nicht nur der Rechtsnatur des Prozessver-
gleichs, sondern zudem der Systematik des Gesetzes, dass der Widerruf auch
dem Gericht gegenüber erklärt werden kann. Zwar wird für einen Widerrufsvor-
behalt in einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nur selten Anlass bestehen.
Das ändert aber nichts daran, dass die Neuregelung einen wesentlichen Anhalt
für die Auslegung bietet.
bb) Gründe der Rechtssicherheit untermauern die vom Senat zugrunde ge-
legte Lösung. Die Frage, ob und mit welchem Inhalt eine stillschweigende Abrede
über den Widerrufsadressaten anzunehmen ist, ist selbst für Rechtskundige nicht
immer einfach und schon gar nicht zweifelsfrei zu beantworten. Angesichts der
daraus resultierenden Unsicherheiten mag es anwaltlicher Vorsicht entsprechen,
den Widerruf vorsorglich sowohl dem Gericht als auch dem Gegner zu erklären.
Den Parteien – insbesondere den nicht durch einen Anwalt vertretenen – ein sol-
ches Vorgehen ansinnen zu wollen, überspannte jedoch die Anforderungen an
dasjenige, was von einer auf Wahrung ihrer prozessualen Belange bedachten
Partei zumutbarer Weise erwartet werden kann. Bei der Bestimmung des Wider-
rufsadressaten ist daher darauf Bedacht zu nehmen, dass auch eine nicht an-
waltlich vertretene Partei ohne komplizierte rechtliche Überlegungen den Wider-
ruf erreichen kann (so BAG AP ZPO § 794 Nr. 1). Auch das spricht dafür, eine
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Empfangszuständigkeit für Widerrufserklärungen sowohl bei Gericht als auch bei
der anderen Vergleichspartei zu bejahen. Schutzwürdige Belange des Widerrufs-
gegners werden dadurch nicht berührt. Dieser hat es in der Hand, auf die Verein-
barung einer bestimmten Empfangszuständigkeit zu drängen, wenn eine solche
für ihn von besonderer Bedeutung ist. Sieht er hiervon ab, erweckt er in aller Re-
gel den Eindruck der Gleichgültigkeit zu dieser Frage (Stein/Jonas/
Münzberg, aaO, Rdn. 86).
4. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Großen Senat nach § 132
Abs. 3 u. 4 GVG oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe
des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG liegen schon deshalb nicht vor, weil die
eine ausschließliche Empfangszuständigkeit des Gegners bejahenden Entschei-
dungen (oben II.2.a.) sämtlich vor Umgestaltung der zivilprozessualen Vorschrif-
ten über den Prozessvergleich ergangen sind. Die maßgebende Rechtslage hat
sich mit der Einfügung von § 278 Abs. 6 ZPO wesentlich geändert. Das schließt
eine Verpflichtung zur Vorlage aus (vgl. BVerwG NJW 1993, 2193, 2194). Soweit
der Senat entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von
einer ausschließlichen Empfangszuständigkeit des Gerichts ausgeht, scheitert
eine Vorlageverpflichtung am Fehlen einer entscheidungserheblichen Divergenz
(vgl. GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 356 f.; Senat, BGHZ 158, 295, 310).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth