Urteil des BGH vom 29.07.2010
BGH (zpo, begründung, umfang, beratung, rechtsbehelf)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 298/09
vom
16. September 2010
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Seiters
beschlossen:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
29. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der
dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der
Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte
sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen
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der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das
gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entschei-
dung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2009 - 10 O 1020/08 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.10.2009 - 8 U 194/09 -