Urteil des BGH vom 19.05.2009

BGH (stpo, nachteil, begründung, oldenburg, erlass, menge, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 579/08
vom
19. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge des Verurteilten
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2009 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass
der Senatsentscheidung vom 24. März 2009 zurückzuversetzen,
wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 7. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. März 2009 als un-
begründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten
hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des
Verurteilten berücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff ver-
wertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Eine weitere Begründung
des Beschlusses oder die Entscheidung über die Revision des Angeklagten
durch Urteil war nicht geboten.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer