Urteil des BGH vom 15.06.2010

BGH (letztwillige verfügung, rechtliches gehör, ehefrau, gesetzlicher erbe, testament, erblasser, verfügung, zpo, zulassung, folge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 21/09
vom
15. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die
Richter Dr. Karczewski und Lehmann
am 15. Juni 2010
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen
das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-
seldorf vom 19. Dezember 2008 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 250.000 €
Gründe:
I. Die Parteien streiten darum, wer von ihnen Erbe des am 28. April
2003 verstorbenen Ü. geworden ist. Die Klägerin
ist die dritte Ehefrau des Erblassers, der in zweiter Ehe mit
M. -P. verheiratet war. In notariellen Erbverträgen vom 17. Dezem-
ber 1996 und 23. Oktober 1997 setzten der Erblasser und seine zweite
Ehefrau sich gegenseitig zu Erben und im zweiten Erbvertrag den Be-
klagten als Schlusserben ein. In einem mit "Unser letzter Wille" bezeich-
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neten privatschriftlichen Schriftstück vom 3. November 1997 bestimmten
der Erblasser und seine zweite Ehefrau, dass der Letztlebende nicht zu
einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung befugt sein sollte. Nach-
dem der Erblasser am 21. Mai 2001 die Klägerin geheiratet hatte, setzte
er diese testamentarisch als Alleinerbin ein. Die Klägerin erklärte am
5. August 2003 die Anfechtung des Erbvertrages vom 23. Oktober 1997
sowie des Testaments vom 3. November 1997 "wegen Übergehung mei-
ner Person als Pflichtteilsberechtigte".
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte Alleinerbe
des Erblassers geworden ist.
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II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzulas-
sen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß
§ 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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1. Die Zulassung der Revision folgt aus einem entscheidungser-
heblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Klä-
gerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unter dem Ge-
sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGHZ 159, 135, 139 f.; 154,
288, 296). Die Klägerin hatte vorgetragen, dass die zweite Ehefrau des
Erblassers an fortschreitender Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt und
bereits seit Mitte des Jahres 1996 zeitlich und örtlich desorientiert mit
der Folge der Testierunfähigkeit gewesen sei. Hierzu hat die Klägerin
sich nicht nur auf ein Sachverständigengutachten berufen, sondern
zugleich den Bericht des Internisten Dr. B. vom 11. Februar 1999
(Anlage K 19) vorgelegt, in dem es heißt:
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"Insbesondere bestehen deutliche Einschränkungen des
Denkvermögens mit zeitlicher, teilweise örtlicher Desorien-
tiertheit, herabgesetzten Kurzzeitgedächtnis. Die kognitiven
Einschränkungen haben sich seit etwa Mitte 1996 deutlich
verschlimmert. Frau M. -P. ist es jetzt nicht mehr
möglich, komplexe Zusammenhänge zu verstehen, wie sie
zur eigenständigen Bewältigung notwendig sind; sie bedarf
darüber hinaus der kontinuierlichen Beaufsichtigung."
Auf dieser Grundlage war das Berufungsgericht verpflichtet, die
Testierunfähigkeit der zweiten Ehefrau des Erblassers nach § 2229
Abs. 4 BGB zu klären, gegebenenfalls Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu erheben. Die Testierunfähigkeit der
zweiten Ehefrau des Erblassers hätte die Nichtigkeit ihrer letztwilligen
Verfügung und damit gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch derjenigen des
Erblassers vom 23. Oktober 1997 und vom 3. November 1997 zur Folge
gehabt. Maßgebend wäre dann allein der notarielle Erbvertrag vom
17. Dezember 1996 gewesen, in dem der Erblasser und seine zweite
Ehefrau sich gegenseitig als Erben eingesetzt hatten. Selbst wenn auch
dieser wegen Testierunfähigkeit nichtig wäre, wäre der Erblasser zumin-
dest als gesetzlicher Erbe Miterbe nach seiner zweiten Ehefrau gewor-
den, und die Klägerin ihrerseits Erbin des Erblassers aufgrund seiner
letztwilligen Verfügung vom 5. September 2001.
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Auf diese Frage der Testierunfähigkeit ist das Berufungsgericht
nicht eingegangen und hat damit den Anspruch der Klägerin auf rechtli-
ches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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2. Im Übrigen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden. Insbe-
sondere macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass ihr Anfechtungs-
recht nach § 2281 i.V. mit § 2079 BGB nicht ausgeschlossen sei. Die
Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ausschluss des Anfechtungs-
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rechts wegen Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 2285 BGB sind revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden. Weiter gebietet auch die von der Klä-
gerin aufgeworfene Frage der Formunwirksamkeit des handschriftlichen
Testaments vom 3. November 1997 keine Zulassung der Revision. Viel-
mehr ist es zulässig, dass in einem Testament auf eine andere wirksame
letztwillige Verfügung, insbesondere auf ein notarielles Testament, ver-
wiesen wird (BGH, Beschluss vom 29. Mai 1980 - IVa ZR 26/80 -
Rpfleger 1980, 337 unter 2 b bb; Urteil vom 25. Oktober 1965 - III ZR
47/64 - NJW 1966, 201 unter I). In einem solchen Fall der Bezugnahme
auf eine andere formwirksame letztwillige Verfügung von Todes wegen
ist es auch nicht erforderlich, dass das verweisende Testament selbst
isoliert verständlich bleibt und die Bezugnahme lediglich der Erläuterung
dient. Da die Testamentsform sowohl des verweisenden als auch des in
Bezug genommenen Testaments in jedem Fall gewahrt ist, reicht es
auch aus, wenn sich die Gesamtverständlichkeit erst aus beiden Urkun-
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den ergibt, wie das hier für das handschriftliche Testament vom
3. November 1997 und das notarielle Testament vom 23. Oktober 1997
der Fall ist.
Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Lehmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.05.2007 - 3 O 145/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2008 - I-7 U 120/07 -