Urteil des BGH vom 21.07.2005

BOSS-Club Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 312/02
Verkündet am:
21. Juli 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
BOSS-Club
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 3, §§ 152, 153
a) Darauf, ob dem Markeninhaber auch nach den vor dem Inkrafttreten des
Markengesetzes geltenden Bestimmungen Ansprüche wegen Markenverlet-
zung gegen eine vor dem 1. Januar 1995 aufgenommene Zeichennutzung
zustanden (§ 153 Abs. 1 MarkenG), kommt es nur an, wenn das angegriffene
Zeichen auch vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Wei-
se benutzt worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens
nicht verändert hat. Ist die neue Verwendungsform der früheren lediglich
ähnlich, kommt es nur auf die Rechtslage nach Inkrafttreten des Markenge-
setzes an.
b) Der Lizenznehmer kann sich gegenüber dem Lizenzgeber nicht darauf beru-
fen, er hätte ohne Abschluß des Lizenzvertrages ein Recht an einem ande-
ren als dem lizenzierten Zeichen erwerben können.
c) Schließen die Parteien einen Gestattungsvertrag über eine Zeichennutzung,
ohne weitergehende wechselseitige Pflichten zu vereinbaren, läßt sich dem
regelmäßig nicht entnehmen, der Lizenznehmer habe für den Fall der Been-
digung des Vertragsverhältnisses auf den Einwand verzichten wollen, die
Voraussetzungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsauf-
nahme nicht vorgelegen.
BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - I ZR 312/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklag-
ten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-
gart vom 21. November 2002 aufgehoben, soweit nicht der Beseiti-
gungsantrag der Klägerin (Beseitigungsantrag bezogen auf den
Hauptantrag) abgewiesen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Um-
fang der Aufhebung, auch über die Kosten der Revision, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Tatbestand:
Die Klägerin, die HUGO BOSS AG, stellt Damen- und Herrenbekleidung
her. Sie ist Inhaberin der u.a. für "Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter
und gestrickter) für Damen, Herren und Kinder" mit Priorität vom 7. Dezember
1979 eingetragenen Marken Nr. 100 82 83 "BOSS" und Nr. 100 74 60
Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, betreibt
seit 1986 in H. ein Tanzlokal mit der Bezeichnung "BOSS-Club". Vor der
Aufnahme des Betriebs wandte sich der Bruder des Beklagten zu 1 in dessen
und im eigenen Namen mit Schreiben vom 15. April 1985 an die Klägerin und
bat um Mitteilung, ob sie den Namen "BOSS" mit Schriftzug für das Tanzlokal
verwenden dürften. Daraufhin sandte die Klägerin dem Bruder des Beklagten
zu 1 mit Schreiben vom 17. April 1985 eine reprofähige Vorlage des Schriftzugs
mit der Bitte, diese nach Gebrauch zurückzusenden. Anfang März 1986 über-
sandte der Bruder des Beklagten zu 1 der Klägerin ein Foto von der Eingangs-
tür des Lokals und unterrichtete sie von der bevorstehenden Eröffnung. Die
Klägerin ließ die Geschäftsleitung des Lokals daraufhin Ende März 1986 wegen
der Verwendung der Bezeichnung "BOSS-Club" abmahnen. An die Abmahnung
schlossen sich in der Folgezeit Verhandlungen über den Abschluß eines schrift-
lichen Lizenzvertrags an, die von dem Beklagten zu 1 Ende des Jahres 1987
nicht mehr weiterverfolgt wurden.
Gegenüber einer am 18. September 1996 ausgesprochenen weiteren
Abmahnung der Klägerin berief sich der Beklagte zu 1 darauf, in der Übersen-
1
2
3
- 4 -
dung der reprofähigen Vorlage des "BOSS"-Schriftzugs habe eine ausdrückli-
che Gestattung der Verwendung der Bezeichnung für das Lokal gelegen. Dar-
aufhin ließ die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 die dem Beklag-
ten zu 1 "erteilte Lizenz zur Kennzeichnung seines Tanzlokals mit der Bezeich-
nung 'BOSS' zum 30. Juni 1997 kündigen". Im Juni 2001 wandte sich die Be-
klagte zu 2 an die Klägerin mit der Mitteilung, gegen Zahlung einer Entschädi-
gung für die Werbungskosten in einer Größenordnung von 750.000 DM auf die
Führung der Bezeichnung "BOSS-Club" zu verzichten. Die Klägerin nahm dies
zum Anlaß, die Beklagten am 6. August 2001 abzumahnen, kündigte Ende Au-
gust 2001 die Gestattung zur Benutzung der Bezeichnung "BOSS" zur Kenn-
zeichnung des Tanzlokals in H. fristlos und erhob am 6. September
2001 die vorliegende Klage.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "BOSS-Club" ei-
nen Eingriff in ihre Markenrechte. Sie hat geltend gemacht, ihre Marken "BOSS"
seien sehr bekannt. 1986 seien die Marken 64 % der Verkehrskreise bekannt
gewesen. In den Jahren 1990 bis 1999 hätten die Marken einen Bekanntheits-
grad zwischen 81,9 % und 92 % erreicht. Die Beklagten nutzten den herausra-
genden Ruf der Marken der Klägerin zu einem Imagetransfer aus und schädig-
ten die Wertschätzung dieser Marken aufgrund eines abträglichen Zustands
des Lokals und durch die dort aufgeführten Programme.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Entfernung des Zei-
chens "BOSS" von dem Gelände des Tanzlokals und Auskunft in Anspruch ge-
nommen. Sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten beantragt.
4
5
- 5 -
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat
die Klägerin beantragt,
1. a) die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr das Zeichen
BOSS
zur Kennzeichnung von Tanzlokalen (Diskotheken) zu benutzen,
auch mit Zusatz der Worte "Club" und/oder "Super" und/oder der
Zahl "2000", insbesondere das Zeichen an solchen Lokalen, auf
Hinweisschildern, Fahrzeugen, Aushängen, Zeitungsanzeigen,
Prospekten oder anderen Werbemitteln anzubringen oder sonst im
Geschäftsverkehr oder in der Werbung zu benutzen,
hilfsweise:
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen
Verkehr das Zeichen
BOSS
und/oder
BOSS CLUB
in den nachstehend eingeblendeten Gestaltungen
6
- 6 -
aa)
bb)
cc)
- 7 -
dd)
zur Kennzeichnung von Tanzlokalen (Diskotheken) zu benutzen,
insbesondere das Zeichen an solchen Lokalen, auf Hinweisschil-
dern, Fahrzeugen, Aushängen, Zeitungsanzeigen, Prospekten
oder anderen Werbemitteln anzubringen oder sonst im Geschäfts-
verkehr oder in der Werbung zu benutzen;
b) den Beklagten die gesetzlichen Ordnungsmittel anzudrohen;
2. die Beklagten zu verurteilen, das Zeichen "BOSS" und/oder "BOSS
CLUB", auch in den in den Hilfsantrag Ziffer 1 a) eingeblendeten
Gestaltungen, von dem Lokal in der M. Straße in H.
sowie von Hinweisschildern und/oder Fahrzeugen zu entfernen;
3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der im
Klageantrag Ziffer 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli
1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses, das
enthält
- die monatlichen wertmäßigen Umsätze mit Eintrittskarten für das
Lokal in der M. Straße in H. sowie die monatli-
chen Umsätze mit Speisen und Getränken und sonstigen Waren
und Dienstleistungen in diesem Lokal sowie
- 8 -
- eine Zusammenstellung der Werbung mit Angabe der Art der
Werbung und der Werbeträger, aufgeschlüsselt nach Kalender-
monaten;
4. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin ge-
samtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin seit
dem 1. Juli 1997 durch die in dem Klageantrag Ziffer 1 a) bezeichne-
ten Handlungen der Beklagten entstanden ist oder noch entstehen
wird.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben sich auf eine
Verwirkung von Ansprüchen der Klägerin berufen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ord-
nungsmitteln auf den Hilfsantrag verurteilt, es zu unterlassen, die Zeichen
"BOSS" und/oder "BOSS CLUB" in den Gestaltungen 1 a aa), 1 a cc) und
1 a dd) zur Kennzeichnung von Tanzlokalen (Diskotheken) zu benutzen. Bei der
Gestaltung 1 a aa) hat das Berufungsgericht den obersten Schriftzug "BOSS"
von dem Verbot ausgenommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten weiter-
hin verurteilt, die Zeichen "BOSS" und "BOSS CLUB" in den im Verbotstenor
wiedergegebenen Gestaltungen von dem Lokal sowie Hinweisschildern und
Fahrzeugen zu entfernen. Im übrigen hat das Berufungsgericht unter Zurück-
weisung der weitergehenden Berufung die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart
GRUR-RR 2004, 8).
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die
Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Hauptantrag zu 1 a, den Antrag
zu 1 b sowie die Anträge 3 und 4 der Berufungsinstanz weiter, wobei Auskunft
und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ab 1. Januar 1998 geltend
gemacht werden.
7
8
9
- 9 -
Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt, mit der sie die voll-
ständige Abweisung der Klage begehren. Die Klägerin beantragt, die Anschluß-
revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Klagean-
trag zu 1 und den auf Beseitigung gerichteten Klageantrag zu 2 nur bezogen
auf eine schriftzuggebundene Verwendung der Bezeichnung "BOSS" und
"BOSS CLUB" nach § 1 UWG a.F. und § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG für
begründet erachtet. Die weitergehenden Anträge zu 1 und 2 sowie die Anträge
zu 3 und 4 hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klägerin stünden keine marken- oder wettbewerbsrechtlichen An-
sprüche gegen die Beklagten zu, soweit diese den Begriff "BOSS" nicht in der
von der Klägerin speziell entwickelten und benutzten typographischen Schreib-
weise verwendeten. Beabsichtige ein Dritter die anlehnende Führung eines Be-
griffs und gestatte der Kennzeicheninhaber die Benutzung eines mit seinem
Zeichen identischen Zeichens, so sei der Dritte nach Kündigung der identischen
Zeichennutzung zu einer Verwendung in der anlehnenden allgemeineren Zei-
chenform berechtigt, wenn er diese von Anfang an auch ohne Ermächtigung
des Kennzeicheninhabers hätte führen können und auf diese Weise ein eigenes
Geschäftszeichen erworben hätte. Davon sei für die mit dem typischen Schrift-
zug, den die Klägerin verwende, nicht identischen Schreibweise von "BOSS"
auszugehen. Unter der Geltung des Warenzeichengesetzes hätte die Klägerin
im Jahre 1985 den Beklagten die Benutzung des Zeichens "BOSS" in beliebiger
10
11
12
- 10 -
Schreibweise zur Kennzeichnung eines Tanzlokals nicht verbieten können.
Auch wenn es sich bei der Klagemarke "BOSS" schon im Jahre 1985 um eine
bekannte Marke gehandelt habe, habe der Begriff nicht über eine einzigartige
Originalität verfügt, sondern sei in der Umgangssprache ein Synonym für das
Wort "Chef" gewesen. Damit sei das Kennzeichen nicht derartig einmalig und
einzigartig gewesen, daß es den Verkehr zwangsläufig an ein bestimmtes Un-
ternehmen habe denken lassen. Zudem hätten schon 1985 weitere wortidenti-
sche Marken existiert, welche das Klagezeichen weiter verwässert und in Ver-
bindung mit der Zugehörigkeit der Bezeichnung zum allgemeinen Wortschatz
angesichts der großen Branchenferne eine verwerfliche Rufüberleitung ausge-
schlossen hätten. Hätten die Beklagten im Jahre 1985 die Benutzung der Be-
zeichnung "BOSS" in allgemeiner Schreibweise aufgenommen, hätten sie ein
eigenes Kennzeichen erworben, das sie nach wie vor hätten nutzen können.
Auch die Voraussetzungen einer Rufschädigung durch den Betrieb der Beklag-
ten seien nicht erfüllt.
Die Beklagten seien aber schon 1985 gemäß § 1 UWG a.F. und ab 1995
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG nicht berechtigt gewesen, eine mit dem
charakteristischen Schriftzug der Zeichen der Klägerin identische Schreibweise
zu verwenden.
Der entsprechende Unterlassungsanspruch sei nicht verwirkt. Der für die
Verwirkung maßgebliche Zeitraum habe erst nach Beendigung des Gestat-
tungsvertrags der Parteien zu laufen begonnen und der bis zur Klageerhebung
reichende Zeitraum habe nicht ausgereicht, eine Verwirkung zu begründen. Ein
untätiges Zuwarten i.S. von § 21 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG oder § 21 Abs. 4
MarkenG i.V. mit § 242 BGB, das den markenrechtlichen oder den allgemeinen
Verwirkungseinwand begründen könnte, sei nicht gegeben, solange die Zei-
chennutzung auf vertraglicher Grundlage erfolgt sei. Durch die Überlassung des
13
14
- 11 -
reprofähigen Schriftzugs am 17. April 1985 sei ein unentgeltlicher Nutzungs-
gestattungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Die Parteien
hätten mit Rechtsbindungswillen gehandelt. Für die Klägerin sei erkennbar ge-
wesen, daß das Benutzungsrecht für die Beklagtenseite von großer wirtschaftli-
cher Bedeutung gewesen sei. Neben dem Beklagten zu 1 sei der Nutzungsge-
stattungsvertrag nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Ge-
schäfts auch mit der Beklagten zu 2 zustande gekommen. Der Wille der Betei-
ligten eines Geschäfts gehe im Zweifel dahin, mit dem Unternehmensinhaber
den Vertrag zu schließen. Diese Nutzungsvereinbarung habe über die schließ-
lich gescheiterten Verhandlungen der Parteien über einen entgeltlichen Lizenz-
vertrag hinaus fortbestanden und sei erst durch die Kündigung vom 23. Dezem-
ber 1996 zum 31. Dezember 1997 beendet worden. Auch ohne ausdrückliche
Vereinbarung habe die Klägerin den Gestattungsvertrag in entsprechender An-
wendung der §§ 624, 723 BGB ordentlich kündigen können. Unter Berücksich-
tigung der Dauer der Nutzung von mehr als zehn Jahren einerseits und der un-
entgeltlichen Einräumung des Nutzungsrechts andererseits sei eine Kündi-
gungsfrist von einem Jahr angemessen.
Der Zeitraum von fünf Jahren für die Verwirkung nach § 21 Abs. 1 und
Abs. 2 MarkenG sei bei Klageeinreichung am 30. August 2001 selbst dann nicht
abgelaufen gewesen, wenn die Frist für die Verwirkung ab 1. Juli 1997 zu rech-
nen sei, weil die Klägerin die Kündigung zum 30. Juni 1997 ausgesprochen ha-
be.
Auch eine Verwirkung nach allgemeinen Vorschriften sei nicht gegeben
(§ 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB). Wie lange der Zeitraum für eine
Verwirkung zu bemessen sei, ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalls.
Regelmäßig liege er oberhalb des in § 21 Abs. 1 MarkenG vorgesehenen Zeit-
raums von fünf Jahren. Die Klägerin habe von dem von ihr selbst gesetzten
15
16
- 12 -
Kündigungszeitpunkt am 30. Juni 1997 einen Zeitraum von etwas mehr als vier
Jahren zugewartet. Daß die Beklagten innerhalb des Zeitraums vom 1. Juli
1997 bis zur Klageerhebung einen nennenswerten zusätzlichen Besitzstand
erworben hätten, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hätten
die Beklagten nach der Kündigung sich nicht in Sicherheit wiegen dürfen.
Der Beseitigungsanspruch sei ebenfalls nur im Umfang der schriftzugge-
bundenen Kennzeichennutzung erfolgreich.
Eine Pflicht, Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG zu leisten, be-
stehe nicht. Die Klägerin könne den Ersatz eines Schadens nur wegen einer
schriftzuggebundenen Kennzeichenbenutzung beanspruchen, nicht aber wegen
der Verwendung der Bezeichnung "BOSS" mit beliebigem Schriftzug. Zu der
Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintritts habe die Klägerin nichts
vorgetragen. Mangels Schadensersatzanspruchs bestehe auch kein Auskunfts-
anspruch.
II. Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten ha-
ben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver-
weisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit nicht der Beseitigungsan-
spruch der Klägerin (Beseitigungsantrag bezogen auf den Hauptantrag) abge-
wiesen worden ist.
Revision der Klägerin
1. Das Berufungsgericht hat den mit dem Hauptantrag verfolgten Unter-
lassungsanspruch der Klägerin gegen die Verwendung der Zeichen "BOSS"
und "BOSS CLUB" nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, § 1 UWG a.F.,
§ 153 Abs. 1 MarkenG mit der Begründung verneint, nach Kündigung des Ge-
17
18
19
20
21
- 13 -
stattungsvertrags könnten die Beklagten das Zeichen "BOSS" in seiner allge-
meinen, nicht schriftzuggebundenen Form benutzen, weil sie zu dieser Ver-
wendung bei Aufnahme der Benutzung (1986) auch ohne Gestattung der Klä-
gerin berechtigt gewesen wären und auf diese Weise ein Recht an einem eige-
nen Geschäftszeichen erworben hätten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Für den mit dem Hauptantrag zu 1 a geltend gemachten Unterlassungsan-
spruch, der sich gegen die Verwendung von "BOSS" mit beliebigem Schriftzug
richtet, und die hierauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche
kommt es, soweit dieser Antrag in seiner allgemeinen Form nicht auch die
schriftzuggebundene Zeichenbenutzung umfaßt, nur darauf an, ob diese An-
sprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 und Abs. 6 MarkenG begründet sind.
Soweit der umfassende Hauptantrag auch die schriftzuggebundene Verwen-
dung von "BOSS" beinhaltet, gelten dagegen die Ausführungen zu II 5 entspre-
chend.
a) Nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes mit Wirkung vom 1. Janu-
ar 1995 können die in die Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüche und der
Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung aufgrund einer vor
dem 1. Januar 1995 aufgenommenen Zeichenbenutzung nur dann bejaht wer-
den, wenn sie der Klägerin nach §§ 14, 15 MarkenG zustehen und wenn sie ihr
außerdem nach den bis dahin geltenden Vorschriften zugestanden haben
(§§ 152, 153 Abs. 1 MarkenG). Danach, ob der Klägerin auch aufgrund der vor
dem Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Bestimmungen die in Rede
stehenden Ansprüche zustanden, ist nur zu fragen, wenn das angegriffene Zei-
chen vor dem 1. Januar 1995 in identischer Form oder in einer Weise benutzt
worden ist, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens nicht verändert,
während eine Benutzung eines darüber hinaus nur ähnlichen Zeichens keine
Weiterbenutzung i.S. von § 153 Abs. 1 MarkenG darstellt (vgl. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl., § 153 Rdn. 12; Hacker in Ströbele/Hacker, Markenge-
22
- 14 -
setz, 7. Aufl., § 153 Rdn. 14; v. Schultz/Zumbusch, Markenrecht, § 153
Rdn. 10).
Von einer Benutzung, die den kennzeichnenden Charakter des Zeichens
nicht verändert, ist auszugehen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte
Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck
nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt (vgl. zu § 26 Abs. 3 Satz 1
MarkenG: BGH, Beschl. v. 20.1.2005 - I ZB 31/03, GRUR 2005, 515 = WRP
2005, 620 - FERROSIL, m.w.N.).
Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Beklagten ha-
ben das Zeichen "BOSS" in der besonderen graphischen Gestaltung des
Schriftzugs, wie er von der Klägerin entwickelt worden ist, oder zumindest in
einer sehr ähnlichen Weise benutzt, nicht aber in anderer nicht schriftzugge-
bundener Form. Dies gilt auch für das im Hilfsantrag zu 1 a unter aa) angeführ-
te oberste Zeichen "BOSS" und den unter bb) wiedergegebenen Zeichenbe-
standteil "BOSS", die eine dem typischen Schriftzug der Klägerin sehr ähnliche
graphische Gestaltung aufweisen. Die Beklagten haben danach das Zeichen
"BOSS" vor dem 1. Januar 1995 nur mit dem typischen von der Klägerin ver-
wandten Schriftzug oder in einer dem sehr ähnlichen Weise benutzt. Die ange-
griffene nicht schriftzuggebundene Verwendung des Zeichens "BOSS" unter-
liegt als neue Benutzungsform nicht der Übergangsvorschrift des § 153 Abs. 1
MarkenG, sondern allein der Beurteilung der neuen Rechtslage nach dem Mar-
kengesetz.
Darauf, ob die Klägerin den Beklagten 1985/86 eine Verwendung von
"BOSS" in nicht gebundenem Schriftzug nicht hätte verbieten und ob die Be-
klagten insoweit ein eigenes Kennzeichenrecht hätten erwerben können, kommt
es nicht an. Denn § 153 Abs. 1 MarkenG soll nur verhindern, daß aus Altrech-
23
24
25
- 15 -
ten über das Markengesetz gegen vor seinem Inkrafttreten rechtmäßige Benut-
zungshandlungen vorgegangen wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf,
BT-Drucks. 12/6581, S. 128 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 122). Der Sinn der
Übergangsvorschrift besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber
nicht darin, eine bloße Möglichkeit zur Zeichennutzung, die unter Geltung des
Warenzeichengesetzes bestand, für die Zeit nach Inkrafttreten des Markenge-
setzes fortzuschreiben.
b) Die Beklagten können ein Recht zur Benutzung des Zeichens "BOSS"
mit beliebigem Schriftzug auch nicht daraus ableiten, daß sie das schriftzugge-
bundene Zeichen aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrags
nutzen durften. Nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags, von
dessen Abschluß und wirksamer Kündigung das Berufungsgericht zu Recht
ausgegangen ist (vgl. hierzu unter II 3a), kann der Lizenznehmer dem Lizenz-
geber nicht entgegenhalten, während der Laufzeit des Lizenzvertrags eigene
Kennzeichenrechte an dem lizenzierten Zeichen erworben zu haben (vgl. BGH,
Urt. v. 27.2.1963 - Ib ZR 180/61, GRUR 1963, 485, 487 f. - Micky-Maus-
Orangen; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 61). Entsprechend kann sich der Li-
zenznehmer gegenüber dem Lizenzgeber auch nicht darauf berufen, er hätte
bei Benutzung dieses oder eines ähnlichen Zeichens ohne Abschluß des Li-
zenzvertrags selbst ein Kennzeichenrecht erwerben können. Die Stellung des
Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz-
vertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein
mit der lizenzierten Marke identisches oder ähnliches Zeichen benutzt.
2. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Markenrechte der Klä-
gerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG durch die Verwendung der Bezeichnung
"BOSS" in beliebiger graphischer Gestaltung verletzt werden - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Mangels
26
27
- 16 -
ausreichender Tatsachengrundlage ist der Senat zu einer eigenen Sachent-
scheidung nicht in der Lage.
a) Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG liegt eine Mar-
kenverletzung vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen
für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die nicht denen ähnlich sind, für
die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland
bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterschei-
dungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden
Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Marken der Klägerin sei-
en im Jahre 1997 im Inland bekannte Marken i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG gewesen. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg
mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zur Bekanntheit der Marken
der Klägerin bei Beendigung des Lizenzvertrags 1997 keine ausreichenden und
zum Teil widersprüchliche Feststellungen getroffen. Zwar hat das Berufungsge-
richt die Frage, ob es sich bei den "BOSS"-Marken im Jahre 1997 um bekannte
Marken handelte, an einer Stelle der Entscheidungsgründe dahinstehen lassen.
Es ist jedoch ansonsten in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß es
sich bei den Klagemarken im Jahr 1997 um bekannte Marken handelte. Das
war für diesen Zeitpunkt zwischen den Parteien auch nicht umstritten. Die Klä-
gerin hat hierzu geltend gemacht, für Anzeigenwerbung im Inland in den Jahren
1983 bis 1989 zwischen 1,6 Mio. DM und 3,3 Mio. DM jährlich und in den Jah-
ren 1990 bis 2000 zwischen 2,7 Mio. DM und 7,6 Mio. DM im Jahr aufgewandt
zu haben. Sie hat unter Vorlage verschiedener Veröffentlichungen weiter vorge-
tragen, Marktführer im Bereich für Herrenbekleidung zu sein. Zudem hat sie
sich auf Untersuchungen der GfK berufen, wonach die Marke "BOSS" 1994
87,9 % und 1999 81,9 % der Gesamtbevölkerung bekannt war. Die Beklagten
28
29
- 17 -
haben diese Angaben nicht bestritten und sie sind auch sonst dem Vortrag der
Klägerin nicht entgegengetreten, daß es sich bei der Marke "BOSS" 1997 und
in der Folgezeit um eine bekannte Marke handelte. Danach konnte das Beru-
fungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die "BOSS"-Marken jedenfalls seit
dem Jahre 1997 die Voraussetzungen erfüllten, die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG an bekannte Marken zu stellen sind.
c) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen,
ob eine Verwendung der Bezeichnung "BOSS" mit beliebigem Schriftzug für
das von der Beklagten zu 2 betriebene Tanzcafé die Unterscheidungskraft oder
die Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin in den Jahren seit 1997
in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG).
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der mit dem
Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, erweist sich auch nicht
aus anderen Gründen als zutreffend.
Ein Anspruch der Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG ist
weder gemäß § 21 Abs. 2 MarkenG noch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit
§ 242 BGB verwirkt.
a) Nach § 21 Abs. 2 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das
Recht, die Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung mit jüngerem Zeitrang
zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Zeichens während eines Zeit-
raums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung ge-
duldet hat.
Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zum Hilfsantrag zutref-
fend davon ausgegangen, daß der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum
30
31
32
33
34
- 18 -
von fünf Jahren nicht vor dem 1. Juli 1997 zu laufen begann und eine Duldung
der Nutzung des Zeichens "BOSS" seitens der Klägerin jedenfalls durch die
Klageerhebung (§ 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO) am 6. September 2001 ende-
te.
aa) Durch die Anfrage des Bruders des Beklagten zu 1 vom 15. April
1985, "ob wir den Namen Boss (mit Schriftzug) für unser Abendlokal verwenden
dürfen", und die mit Schreiben der Klägerin vom 17. April 1985 übersandte re-
profähige Vorlage des Schriftzugs ist zwischen den Parteien ein Vertrag zu-
stande gekommen, durch den die Klägerin den Beklagten gestattete, das Zei-
chen auf Zeit zu nutzen.
Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg mit der Begrün-
dung, den Parteien habe ein Rechtsbindungswillen gefehlt; über wesentliche
Bestandteile eines solchen Vertrags, insbesondere über Art und Dauer der
Gestattung, die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts sowie die Übertrag-
barkeit der Nutzungsrechte, sei keine Einigung erzielt worden. Entsprechend
seien auch die Verhandlungen über den Abschluß eines Lizenzvertrags in der
Folgezeit ergebnislos geblieben.
Ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu
entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefällig-
keit handeln, ist eine Sache tatrichterlicher Würdigung (vgl. BGHZ 56, 204,
209). Das Berufungsgericht hat eine rechtliche Bindung der Parteien bejaht.
Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ob bei einer Partei ein Rechtsbin-
dungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter
den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Ver-
kehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Dies ist anhand objektiver
Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermit-
35
36
37
- 19 -
teln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der An-
gelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der
Parteien heranzuziehen sind (st. Rspr.: vgl. BGHZ 92, 164, 168, m.w.N.).
Für die Beklagten hatte die Frage, unter welchem Namen sich ihr auf
dem Gebiet der Unterhaltungsbranche tätiges Unternehmen auf dem Markt ein-
führte, erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Das war für die Klägerin erkenn-
bar. Denn auch nach Ablehnung eines zunächst von dem Beklagten zu 1 und
seinem Bruder erstrebten Sponsorings durch die Klägerin versuchten diese mit
Schreiben vom 15. April 1985, jedenfalls eine Erlaubnis zur Namensführung mit
Schriftzug von der Klägerin einzuholen. Hierfür hätte ersichtlich kein Anlaß be-
standen, wenn die Gestattung - wie die Beklagten dies nunmehr geltend ma-
chen - wegen eines fehlenden Rechtsbindungswillens der Parteien allein dem
außerrechtlichen Bereich zuzuordnen gewesen wäre.
Für die Auslegung, daß die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt
haben, kann als Indiz auch ihr nachträgliches Verhalten herangezogen werden
(vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259). In der auf
die Abmahnungen der Klägerin vom 24. März 1986 und vom 18. September
1996 folgenden Korrespondenz hat sich der Beklagte zu 1 auf die Gestattung
der Zeichenführung durch die Klägerin berufen und Unterlassungsansprüche
zurückgewiesen. Dagegen läßt sich aus dem Umstand, daß die Parteien keine
Befristung und kein Entgelt für die Gestattung der Zeichennutzung vereinbart
haben, nicht auf einen mangelnden Rechtsbindungswillen schließen. Ohne
Vereinbarung dieser Punkte galt im Streitfall eine zeitlich unbefristete, für jede
Seite mit angemessener Frist kündbare Gestattung der Zeichennutzung, die die
Klägerin den Beklagten unentgeltlich einräumte. Schließlich spricht gegen einen
Rechtsbindungswillen der Parteien auch nicht, daß diese in den Jahren 1986
und 1987 unter Beteiligung ihrer Rechtsanwälte Verhandlungen über den Ab-
38
39
- 20 -
schluß eines entgeltlichen Lizenzvertrags aufgenommen haben, die nicht zu
einem Vertragsschluß führten. Die Verhandlungen dienten ersichtlich nur dem
Zweck, die vorhandene unentgeltliche Gestattung durch eine detaillierte, ent-
geltliche Regelung zu ersetzen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, in die Vereinbarung zwischen
der Klägerin und dem Beklagten zu 1 vom 15./17. April 1985 über die Gestat-
tung der Zeichennutzung sei auch die Beklagte zu 2 nach den Grundsätzen
über unternehmensbezogene Geschäfte einbezogen worden. Diese Feststel-
lungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revi-
sionserwiderung auch nicht in Zweifel gezogen.
bb) Der für die Verwirkung nach § 21 Abs. 2 MarkenG maßgebliche Zeit-
raum von fünf Jahren, während dessen die Klägerin die Zeichennutzung durch
die Beklagten geduldet haben muß, begann erst mit Beendigung des Gestat-
tungsvertrags vom 15./17. April 1985. Dies war jedenfalls nicht vor dem 1. Juli
1997. Erstmals mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 hatte die Klägerin die
Kündigung des Gestattungsvertrags und zwar zum 30. Juni 1997 erklärt. Diese
Kündigung war als ordentliche Kündigung wirksam.
Bei dem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag handelte es sich
um ein Dauerschuldverhältnis, das in entsprechender Anwendung der §§ 584,
624, 723 BGB ordentlich gekündigt werden konnte, weil das ordentliche Kündi-
gungsrecht in dem Gestattungsvertrag nicht ausgeschlossen war und die Nut-
zungseinräumung unentgeltlich erfolgte (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.1969
- I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 532 - Migrol; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.5.1993
- X ZR 79/92, NJW-RR 1993, 1460; Ingerl/Rohnke aaO § 30 Rdn. 52; Hacker in
Ströbele/Hacker aaO § 30 Rdn. 82). Ob die Kündigung entsprechend der Erklä-
rung vom 23. Dezember 1996 den Gestattungsvertrag mit Ablauf des 30. Juni
40
41
42
- 21 -
1997 beendete oder die angemessene Kündigungsfrist bis 31. Dezember 1997
lief, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Zugunsten
der Beklagten kann bei der Verwirkung von der Beendigung der Gestattung ei-
ner Zeichennutzung zum 30. Juni 1997 ausgegangen werden.
War die Kündigung zum 30. Juni 1997 wirksam, begann erst mit dem
1. Juli 1997 der für die Verwirkung maßgebliche Zeitraum. Denn zuvor war der
Klägerin aufgrund des Gestattungsvertrags ein Vorgehen gegen die Beklagten
rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 175/98, GRUR 2001,
1164, 1166 = WRP 2001, 931 - buendgens).
b) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Verwirkung nach
§ 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB mit der Begründung verneint, daß
nach dem von der Klägerin gesetzten Zeitpunkt der Kündigung des Gestat-
tungsvertrags (30. Juni 1997) ein nennenswerter Zuwachs des Besitzstandes
der Beklagten nicht erfolgt sei. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden.
Die Verwirkung eines kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruchs
nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V. mit § 242 BGB setzt voraus, daß durch eine
länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung
ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat,
ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte
ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand
erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001,
1161, 1163 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet I). Einen während des
Laufs des Gestattungsvertrags begründeten Besitzstand hat das Berufungsge-
richt zu Recht außer Betracht gelassen. Zu einem nach der Beendigung des
43
44
45
- 22 -
Gestattungsvertrags erfolgten Zuwachs des Besitzstands haben die Beklagten
nichts vorgetragen.
4. Die Abweisung des Schadensersatz- und des Auskunftsanspruchs
(Anträge zu 3 und 4) gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG und § 242 BGB kann schon
deshalb keinen Bestand haben, weil noch nicht feststeht, daß der Klägerin der
Unterlassungsanspruch nach dem Hauptantrag nicht zusteht.
Anschlußrevision der Beklagten
5. Das Berufungsgericht hat dem auf Unterlassung gerichteten Hilfsan-
trag zu 1a gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG und § 1 UWG a.F., § 153
Abs. 1 MarkenG teilweise stattgegeben. Dagegen wendet sich die Anschlußre-
vision mit Erfolg.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß die
Klagemarken im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme des Zeichens der Beklag-
ten im Jahre 1986 die Voraussetzungen einer bekannten Marke erfüllten, die
vor Geltung des Markengesetzes gemäß § 1 UWG a.F. gegen Rufausbeutung
geschützt war (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985,
550, 552 = WRP 1985, 399 - DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abge-
druckt; BGHZ 113, 82, 84 f. - Salomon). Der zwischen den Parteien geführten
Korrespondenz des Jahres 1985 und dem Artikel im Stadtmagazin "M. " von
November 2001, auf die das Berufungsgericht für die Bekanntheit der Klage-
marken seit 1985 abgestellt hat, war dies nicht zu entnehmen. Die Schreiben
des Jahres 1985 enthalten keine Angaben zum Bekanntheitsgrad der Klage-
marken. In dem im November 2001 erschienenen Zeitungsartikel wird der Ge-
schäftsführer der Beklagten zu 2 - soweit in diesem Zusammenhang von Inter-
esse - lediglich mit der Bemerkung zitiert, "die Nobelmarke war ja das Aus-
46
47
48
49
- 23 -
schlaggebende bei der Namenswahl". Allein daraus läßt sich nicht folgern, die
als Nobelmarken bezeichneten Klagemarken seien bereits im Jahr 1986 be-
kannte Marken gewesen. Im übrigen haben die Beklagten in den Tatsachenin-
stanzen bestritten, daß die Klagemarken schon seinerzeit die Voraussetzungen
erfüllten, die an eine bekannte Marke zu stellen sind.
Entgegen der Ansicht der Revision ist die Feststellung, daß die Voraus-
setzungen des Schutzes einer bekannten Marke nach § 1 UWG a.F. im Jahre
1986 vorlagen, nicht entbehrlich. Die Beklagten hatten die Benutzung des
schriftzuggebundenen Zeichens vor dem 1. Januar 1995 i.S. des § 153 Abs. 1
MarkenG aufgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist auch nicht im
Hinblick auf den Gestattungsvertrag der Parteien ausgeschlossen. Diese Ver-
einbarung beschränkt sich auf die Gestattung der Zeichennutzung, ohne daß
weitergehende wechselseitige Pflichten der Parteien vereinbart worden wären.
Ihr läßt sich nicht entnehmen, daß die Beklagten für den Fall der Beendigung
des Vertragsverhältnisses auf den Einwand verzichten wollten, die Vorausset-
zungen einer Schutzrechtsverletzung hätten bei Benutzungsaufnahme im Jahr
1986 nicht vorgelegen.
Das Berufungsgericht wird daher die erforderlichen Feststellungen zur
Bekanntheit der Klagemarken im Jahr 1986 nachzuholen haben.
Dabei reicht es für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F.
wegen Ausnutzung des guten Rufs einer Kennzeichnung als Vorspann für die
eigene Leistung aus, daß die Marke der Klägerin im Verkehr einen gewissen
Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke
zu sein, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrah-
lung auf das in Frage stehende Waren- oder Dienstleistungsangebot zukommt
(vgl. BGHZ 113, 82, 85 - Salomon). Sollte das Berufungsgericht bereits für das
50
51
52
- 24 -
Jahr 1986 feststellen, daß die Klagemarken die Voraussetzungen erfüllten, die
an bekannte Marken zu stellen sind, ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevi-
sion die vom Berufungsgericht angenommene Rufausbeutung nach § 1 UWG
a.F. nicht zu beanstanden. Denn der Werbewert der - unterstellt - bekannten
Marken der Klägerin wird im Fall der identischen Übernahme des typischen
Schriftzugs der Marken der Klägerin, die für Bekleidungsstücke geschützt sind,
auf das von der Beklagten zu 2 betriebene Tanzlokal übertragen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2002 - 17 O 422/01 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2002 - 2 U 29/02 -