Urteil des BGH vom 04.07.2013

BGH: schwurgericht, körperliche unversehrtheit, angriff, notwehr, gewaltanwendung, amphetamin, bier, bewusstlosigkeit, steigerung, anzeichen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 213/13
vom
4. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Arnsberg vom 8. Januar 2013 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf
die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechts-
mittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte war seit Beginn des Jahres 2012 Geschäftsführer eines
Bordellbetriebs, in dem das spätere Tatopfer v. L. als Tänzerin
und Prostituierte arbeitete. Beide gingen in der Folgezeit eine Liebesbeziehung
ein, die konfliktreich verlief und häufig zu wechselseitigen Provokationen sowie
Tätlichkeiten führte.
v. L. konsumierte mehrmals täglich Amphetamin. Zu-
dem sprach sie dem Alkohol in erheblichem Umfang zu. Insbesondere der per-
manente Amphetamingenuss führte bei ihr zu einer fast ständigen Enthem-
mung, Antriebssteigerung und Euphorie. Zugleich erhöhten sich ihre Erregbar-
keit und Aggressivität. Sie war in manchen Situationen
„mit Worten nicht mehr
zu beruhigen“ und „kaum zu bremsen“ (UA S. 22). Mitunter schrie sie minuten-
lang auf den Angeklagten ein und machte
ihn „für alles verantwortlich“. Im Ver-
lauf der zahlreichen tätlichen Auseinandersetzungen bemerkte der Angeklagte,
dass er v. L. durch einen kurzen Griff mit der rechten Hand an
ihren Hals ruhigstellen konnte. In der Folgezeit wandte er diese Verteidigungs-
technik mehrfach erfolgreich an.
In den frühen Morgenstunden des 26. Juni 2012 kam es erneut zu einem
heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und v. L. und zu
wechselseitigen Tätlichkeiten. Dieser Vorfall veranlasste die Verantwortlichen
des Bordellbetriebes, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten fristlos zu be-
enden. Die nachfolgenden Tage verbrachte der Angeklagte in verschiedenen
Hotels. v. L. , die ohne ihn in dem Bordell nicht bleiben wollte,
folgte ihm nach. Am 5. Juli 2012 bezogen sie ein gemeinsames Zimmer im Ho-
tel „Stadt “, wobei das verfügbare Geld nur noch für zwei Übernachtungen
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ausreichte. Den Abend des 6. Juli 2012 verbrachten beide in der In-
nenstadt, wobei der Angeklagte einige Glas Bier trank, während v.
L. Sekt, Cocktails und Bier zu sich nahm. Am frühen Morgen des 7. Juli
2012 kehrten beide gegen 02.00 Uhr in ihr Hotelzimmer zurück, wo es wieder
zu einem heftigen Streit kam. Während dieser Auseinandersetzung schrie
v. L. gegen 02.50 Uhr hysterisch über einen Zeitraum von fünf
Minuten ununterbrochen auf den Angeklagten ein, machte ihm Vorhaltungen
und verlangte von ihm, sie in Ruhe zu lassen und das Hotelzimmer zu verlas-
sen. Als sie begann, ihn mit den Fäusten auf die Brust zu schlagen, stieß der
Angeklagte sie weg, so dass sie zu Boden fiel. v. L. stand so-
fort wieder auf und trat den Angeklagten in den Unterleib. Der Angeklagte, der
seine Freundin von weiteren Tritten abhalten wollte, umfasste daraufhin ihren
Hals mit beiden Händen und würgte sie äußerst kräftig, so dass der Blutabfluss
aus dem Kopf über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden komplett un-
terbrochen war. v. L. geriet in Atemnot. Ihr Röcheln war im
Nachbarzimmer deutlich vernehmbar. Dem Angeklagten war bewusst, dass
v. L. durch die erhebliche Gewaltanwendung zu Tode kommen
könnte. Gleichwohl hielt er den erheblichen Druck auf den Hals aufrecht. Auf
Grund dieser Gewalteinwirkung brach die Geschädigte leblos zusammen und
verstarb infolge Erstickung.
Eine dem Angeklagten um 05.13 Uhr entnommene Blutprobe wies
eine Blutalkoholkonzentration von 1,17 Promille auf. Im Blut von v.
L. wurden ein Alkoholgehalt von 1,30 Promille und eine Amphetamin-
Konzentration von 1.800 ng/ml festgestellt.
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-
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ben. Insbesondere hat das Schwurgericht auf der Grundlage der getroffenen
Feststellungen eine Rechtfertigung durch Notwehr gemäß § 32 StGB im Ergeb-
nis zu Recht verneint.
Der Angeklagte befand sich, als ihn das spätere Tatopfer unter Steige-
rung der vorangegangenen Angriffshandlungen (Faustschläge gegen die Brust)
in den Unterleib trat, zwar objektiv in einer Notwehrlage. Der Angriff dauerte
auch noch fort, da v. L. , was der Angeklagte wusste, in sol-
chen Situationen
„mit Worten nicht zu bremsen“ war und mit weiteren Tätlich-
keiten gerechnet werden musste.
Art und Maß der Verteidigungshandlung des Angeklagten waren aber zur
Abwehr des drohenden Angriffs nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom
27. September 2012
– 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140; vom 25. April
2013
– 4 StR 551/12, Rn. 27). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-
gen war es dem Angeklagten vielmehr möglich, den gegen ihn geführten Angriff
auf seine körperliche Unversehrtheit schonender als geschehen zurückzu-
weisen. Denn es war ihm in der Vergangenheit stets gelungen, v.
L. durch einen kurzen Griff an den Hals zur Räson zu bringen (UA
S. 25). Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass diese „übliche Abwehrhandlung“ in
der konkreten Situation ungeeignet war, den Angriff effektiv und endgültig ab-
zuwehren. Der Streit verlief nicht anders als vorangegangene Auseinanderset-
zungen. Dementsprechend hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung
unter anderem mit dem Argument verteidigt, sich lediglich mit dem üblichen
Verteidigungsgriff an den Hals zur Wehr gesetzt zu haben.
Es kommt hinzu, dass bei Würgen oder Erdrosseln als Tötungshandlung
bis zum Erfolgseintritt bei dem Opfer körperliche Reaktionen eintreten, die eine
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Verminderung von dessen Handlungsfähigkeit bewirken (insbesondere Atem-
not, Bewusstlosigkeit, Erstickungskrämpfe) und einen Angriff auf den in Not-
wehr Würgenden durch fortschreitende äußere Anzeichen der Ermattung des
Angreifers als sicher beendet und ein noch längeres Würgen als zweckverfeh-
lend erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 9. November 2011
– 5 StR 328/11,
Rn. 27). So liegt der Fall hier. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem
v. L. in akute Atemnot geriet und nur noch laut röchelte, war der von
ihr ausgehende Angriff endgültig abgewehrt.
Auch die Voraussetzungen des § 33 StGB liegen nach den Urteilsfest-
stellungen
– entgegen der Auffassung der Revision – nicht vor. Eine Entschul-
digung wegen einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr setzt voraus,
dass der Täter in einer objektiv gegebenen Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) bei
der Angriffsabwehr die Grenzen des Erforderlichen aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken überschritten hat. Dafür fehlen jedwede Anhaltspunkte.
3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
a) Bei der konkreten Strafzumessung hat das Schwurgericht zu Lasten
des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tatausführung von massiver Gewalt
geprägt sei und durch das heftige Würgen eine besondere Brutalität aufweise.
Weitere straferschwerende Umstände führt das Urteil nicht an.
Diese Strafzumessungserwägungen verstoßen gegen das Doppelver-
wertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als sol-
cher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straf-
erschwerend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
12. Januar 1988
– 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2;
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vom 28. September 1995
– 4 StR 561/95, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvor-
satz 6; vom 24. März 1998
– 4 StR 34/98, StV 1998, 657). Diese Grundsätze
hat das Landgericht nicht beachtet. Denn der Angeklagte hat, indem er das
Tatopfer über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden heftig würgte, ledig-
lich die Gewalt angewendet, die erforderlich war, um den tatbestandsmäßigen
Erfolg herbeizuführen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
kann nicht entnommen werden, dass er das zur Tötung seiner Lebensgefährtin
erforderliche Maß an Gewalt überschritten hat.
Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, da das Landgericht
die massive Gewaltanwendung als erheblich ins Gewicht fallend gewertet hat
(UA S. 25)
b) Darüber hinaus begegnet die Begründung, mit welcher das Schwurge-
richt einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 StGB abgelehnt
hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
aa) Es wird nicht deutlich, welche Alternative des § 213 StGB das
Schwurgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat. Das Landgericht hätte die
erste Alternative des § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es auf
Grund des festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der
Angeklagte durch eine vom späteren Tatopfer verübte Misshandlung provoziert
worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2002
– 5 StR 119/02, Rn. 3 f.;
vom 24. Oktober 2012
– 5 StR 472/12, Rn. 5; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 213
Rn. 2 und 12). In diesem Zusammenhang hätte das Schwurgericht auch die
Zuspitzung der Situation nach der fristlosen Kündigung des Angeklagten (Ver-
lust des Arbeitsplatzes und der Unterkunft) in den Blick nehmen und prüfen
müssen, ob hierdurch und die damit verbundenen Vorhaltungen und Tätlich-
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keiten des Tatopfers eine Situation herbeigeführt wurde, die das „Fass zum
Überlaufen“ gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010
– 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340). Dabei wäre auch die Alkoholisierung des
Tatopfers und des Angeklagten, deren Schweregrad das Schwurgericht zudem
verkannt hat, in die Betrachtung einzubeziehen gewesen (Fischer, StGB,
60. Aufl., § 213 Rn. 6). Die Wertung, der Angeklagte sei nur leicht enthemmt
gewesen, geht von einem unzutreffenden Maß der Alkoholisierung (1,17 Pro-
mille um 05.13 Uhr) aus. Die zur Feststellung der Tatzeit-BAK erforderliche
Rückrechnung ist unterblieben. Bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbau-
werts von 0,2 Promille und eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Pro-
mille ergibt sich zur Tatzeit (03.00 Uhr) ein Blutalkoholgehalt von mindestens
1,81 Promille (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 20 Rn. 13).
bb) Die Urteilsgründe begründen ferner die Besorgnis, dass das Schwur-
gericht die zu Gunsten des Angeklagten objektiv gegebene Notwehrlage ver-
kannt hat, die jedenfalls bei der Prüfung der zweiten Alternative des § 213 StGB
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in die Gesamtbewertung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Senatsbe-
schluss vom 27. Februar 2007
– 4 StR 581/06, NStZ-RR 2007, 194, 195).
Sost-Scheible
Roggenbuck
RiBGH Cierniak ist urlaubs-
abwesend und deshalb an
der Unterschrift gehindert.
Sost-Scheible
Mutzbauer
Reiter