Urteil des BGH vom 29.10.2009
BGH (stpo, freiheitsstrafe, missbrauch, nachteil, antrag, stgb, teil, vergehen, strafe, höhe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 338/09
vom
29. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2009 ge-
mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 9. März 2009 dahin geändert,
dass der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe zu ei-
ner Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe ver-
urteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte
zum Nachteil seiner Stieftochter unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus
einer rechtskräftigen Verurteilung (vier und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von der drei Monate we-
gen von der Justiz zu vertretender Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-
folg. Das Landgericht hat die zwischen dem 17. Mai 1996 und dem 2. April
1999 begangene Tat (Fall II. 1 der Urteilsgründe) im Urteilstenor rechtlich zu-
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treffend (nur) als sexuellen Missbrauch eines Kindes bezeichnet, da der tatein-
heitlich begangene sexuelle Missbrauch einer Schutzbefohlenen bereits verjährt
war. Bei der Strafzumessung hat es dagegen die Verwirklichung zweier gewich-
tiger Straftatbestände uneingeschränkt strafschärfend gewürdigt. Die erkannte
Einzelstrafe kann daher keinen Bestand haben. In entsprechender Anwendung
des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat in Übereinstimmung mit dem ergänzen-
den Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe die für das
Vergehen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB
gesetzlich niedrigste Strafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Ange-
sichts der Anzahl und der Höhe der übrigen Einzelstrafen schließt der Senat
aus, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der nunmehr für den Fall
II. 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfrei-
heitsstrafe erkannt hätte.
Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der geringfügige Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels
rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten frei zu stellen
(§ 473 Abs. 4 StPO).
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke