Urteil des BGH vom 13.01.2010

BGH (stgb, stpo, raum, schneider, könig, polen, auslieferung, anhörung, strafsache, berlin)

5 StR 493/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 14. August 2009 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
Nach entsprechendem Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer die
– hier ohne Anhörung eines Sachverständigen erfolgte (vgl. § 246a StPO) –
Nichtanwendung des § 64 StGB von dem schlüssig auf den Rechtsfolgen-
ausspruch beschränkten Revisionsangriff – auch im Hinblick auf die bevor-
stehende Auslieferung des Angeklagten nach Polen – ausgenommen (vgl.
zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wegen Sprachunkun-
digkeit nur BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 2 sowie BTDrucks. 16/5137,
S. 10 und BTDrucks. 16/1344, S. 12).
Basdorf Raum Schaal
Schneider König