Urteil des BGH vom 18.02.2014

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 383/12
Verkündet am:
18. Februar 2014
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 328, 839 A; GG Art. 34
a) Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Ver-
kehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme ei-
nen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig gepark-
ten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Ab-
schleppauftrages hoheitlich tätig.
b) Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege
der Ersatzvornahme wird ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis
begründet, auf das die §§ 276, 278, 280 ff. BGB entsprechend anzuwenden
sind.
c) Der Eigentümer des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist in einer solchen
Fallkonstellation nicht in den Schutzbereich des zwischen dem Verwaltungs-
träger und dem privaten Unternehmer geschlossenen Vertrages über das
Abschleppen seines Fahrzeugs einbezogen.
BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 - LG Mannheim
AG Mannheim
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Well-
ner und Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Mannheim vom 27. Juli 2012 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt ein Abschleppunternehmen. Am 12. Februar 2011
schleppte er im Auftrag der Stadt M. das vom Kläger verbotswidrig geparkte
Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Klä-
ger behauptet, sein Fahrzeug sei bei dem Abschleppvorgang beschädigt wor-
den, wodurch ihm ein Schaden in Höhe von 3.356,36
€ entstanden sei. Die auf
Ersatz seines Schadens gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Er-
folg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Klageantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger gegen den
Beklagten keine Schadensersatzansprüche zu. Der Beklagte sei nicht passivle-
gitimiert, da gemäß Art. 34 Satz 1 GG eine Haftungsverlagerung auf die Stadt
M. eingetreten sei. Der Beklagte habe bei Durchführung der von der Stadt M.
angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öf-
fentlichen Amtes gehandelt. Er hafte auch nicht aus § 328 BGB analog. Der
zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossene Vertrag entfalte keine
Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers. Es könne offen bleiben, ob der Beklag-
te nach dem mit der Stadt M. geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen sei,
eine Hakenlastversicherung abzuschließen. Denn auch dann könne der Vertrag
nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertragspartner dem durch den
Abschleppvorgang geschädigten Fahrzeugeigentümer eigene vertragliche An-
sprüche gegen das Abschleppunternehmen hätten einräumen wollen. Die Ver-
pflichtung zum Abschluss einer Hakenlastversicherung diene vielmehr aus-
schließlich dem Zweck, dem Gläubiger der Abschleppleistung im Falle der Be-
schädigung des Fahrzeugs unabhängig von der Solvenz des Vertragspartners
den Regress zu ermöglichen. Der Beklagte hafte auch nicht aus § 7 StVG. Der
behauptete Schaden sei nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht
worden. Es hätten sich keine Gefahren des Straßenverkehrs ausgewirkt.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-
gebnis stand.
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1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass deliktische
Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der behaupteten Beschä-
digung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gemäß Art. 34
Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Der Beklagte handelte bei der Durchführung
des ihm von der Stadt M. erteilten Abschleppauftrages in Ausübung eines ihm
anvertrauten öffentlichen Amtes, so dass die Verantwortlichkeit für sein etwai-
ges Fehlverhalten allein die Stadt M. trifft.
a) Zieht der Staat private Unternehmer zur Erfüllung ihm obliegender
Aufgaben auf privatrechtlicher Grundlage heran, so hängt die Qualifikation der
Tätigkeit des Unternehmers als hoheitlich oder nicht hoheitlich von dem Cha-
rakter der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätig-
keit zu dieser Aufgabe und dem Grad der Einbindung des Unternehmers in den
behördlichen Pflichtenkreis ab. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufga-
be in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen
Tätigkeit und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je
begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, desto näher liegt
es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Jedenfalls im
Bereich der Eingriffsverwaltung kann sich der Staat der Amtshaftung für fehler-
haftes Verhalten seiner Bediensteten nicht dadurch entziehen, dass er die
Durchführung einer von ihm angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen
Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Ja-
nuar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 165 f.; OLG Düsseldorf, VersR
1997, 239; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR
2000, 268, 269; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris
Rn. 25; Staudinger/Wöstmann, BGB, Neubearb. 2013, § 839 Rn. 100 f.; Gei-
gel/Kapsa, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 20 Rn. 12, 31 mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen handelte der Beklagte bei der Durchführung
des Abschleppauftrages hoheitlich. Er war für die Stadt M. im Rahmen der Ein-
griffsverwaltung als deren "Erfüllungsgehilfe" tätig. Seine Beauftragung mit dem
Abschleppen des unerlaubt geparkten Fahrzeugs des Klägers diente der Voll-
streckung des in dem - vom Kläger missachteten - Verkehrszeichen enthalte-
nen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme (vgl. BVerwGE 102, 316,
318 f.; VGH Baden-Württemberg, NJW 2010, 1898, 1899 f.; NVwZ-RR 1996,
149; Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris; Ham-
burgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 1993 - Bf VII 3/93 ,
juris Rn. 29 ff.; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris; VG
Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 14 K 2904/13, juris). Hätte die Stadt
M. als Straßenverkehrsbehörde den Abschleppvorgang mit eigenen Mitteln
durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zwei-
fel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber nicht
davon abhängen, ob die Vollstreckungsbehörde selbst oder ein Dritter im Auf-
trag dieser Behörde die Maßnahme durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar
1993 - III ZR 189/91, BGHZ 121, 161, 166; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 239;
OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 681, 682; LG Frankfurt, DAR 2000, 268,
269; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Stau-
dinger/Wöstmann, aaO; Geigel/Kapsa, aaO).
c) Da der Beklagte hoheitlich gehandelt hat, trifft die Verantwortlichkeit
für sein etwaiges Fehlverhalten gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt M. Die
in dieser Bestimmung geregelte Haftungsverlagerung stellt eine befreiende
Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, dass der Beamte, der sei-
ne Amtspflicht verletzt hat, persönlich nicht aus unerlaubter Handlung in An-
spruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986
- III ZR 151/85, BGHZ 99, 62, 63 f.; vom 21. Januar 1993 - III ZR 189/91, BGHZ
121, 161, 163, 167 f.).
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2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, wonach dem Kläger kein vertraglicher Schadensersatzan-
spruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen
Gunsten zusteht. Der Kläger ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der
Stadt M. und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über das Abschleppen
seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.
a) Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328
BGB), der für den Dritten einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung begrün-
det, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
herausgebildet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die ge-
schuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in
der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten einbezogen ist,
dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend
machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, VersR 2005,
517, 518 f. mwN). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines
Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennba-
ren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbe-
ziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Ver-
tragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen
kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem
Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus ei-
nem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit
der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berüh-
rung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbezie-
hung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit
und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der
Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 82/11,
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juris Rn. 12 mwN; MüKoBGB/Gottwald, 6. Aufl., § 328 Rn. 177 ff.; Pa-
landt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 328 Rn. 13 ff., jeweils mwN).
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Dabei kann da-
hingestellt bleiben, ob die Stadt M. ein besonderes Interesse an der Einbezie-
hung des Klägers in den Schutzbereich des mit dem Beklagten abgeschlosse-
nen Vertrags hatte. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Schutzbedürf-
tigkeit.
aa) Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt
wird, sind an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge
Anforderungen zu stellen. An der Ausdehnung des Vertragsschutzes muss
nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen, weil der Dritte andernfalls nicht
ausreichend geschützt wäre (vgl. BGH, Urteile vom 15. Februar 1978 - VIII ZR
47/77, BGHZ 70, 327, 329 f.; vom 2. Juli 1996 - X ZR 104/94, BGHZ 133, 168,
173 f., 176; MüKoBGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg, aaO,
Rn. 18, jeweils mwN). Eine Einbeziehung des Dritten ist deshalb regelmäßig zu
verneinen, wenn ihm eigene vertragliche Ansprüche zustehen, die denselben
oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche,
die er auf dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwi-
schen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. BGH, Urteile
vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, BGHZ 70, 327, 330; vom 2. Juli 1996
- X ZR 104/94, BGHZ 133, 168, 173 f., 176; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02,
VersR 2005, 517, 519.; MüKoBGB/Gottwald, aaO, Rn. 185; Palandt/Grüneberg,
aaO, Rn. 16, 18, jeweils mwN). Soweit dem Senatsurteil vom 11. Juli 1978 (VI
ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071) insoweit anderes zu entnehmen sein soll-
te, wird daran nicht festgehalten.
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger nicht schutzbedürftig. Denn
ihm steht gegen die Stadt M. neben seinem Amtshaftungsanspruch ein Scha-
densersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öf-
fentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zu, durch den sein Ersatzinteresse
vollumfänglich abgedeckt wird.
(1) Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis entsteht u.a.
dadurch, dass ein Verwaltungsträger bei Wahrnehmung einer öffentlich-
rechtlichen Aufgabe eine fremde bewegliche Sache in Besitz nimmt und den
Berechtigten von Einwirkungen ausschließt, insbesondere an eigenen Siche-
rungs- und Obhutsmaßnahmen hindert. Anders als im Privatrecht entsteht das
Rechtsverhältnis bei Eintritt dieses Tatbestandes automatisch; eines Vertrages
bedarf es nicht. An die Stelle der Willenseinigung Privater treten öffentlich-
rechtliche Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1974 - III ZR
128/72, MDR 1975, 213; vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88, VersR 1990,
207, 208; Hessischer VGH, NVwZ 1988, 655, 656; MüKoBGB/Henssler,
6. Aufl., § 688 Rn. 59). Ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wird
insbesondere durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten oder ver-
unfallten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme begründet (vgl. Hessischer
VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 2393/96, juris Rn. 29; NVwZ 1988, 655,
656; VG Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 5 K 3144/07, juris Rn. 25; Os-
senbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 406; Medicus, JZ 1967, 63,
64;
Drews/Wacke/Vogel/Martens,
Gefahrenabwehr,
9. Aufl.,
S.
647;
Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 40 Rn. 65). Dies gilt auch dann, wenn sich
die Behörde zur Durchführung des Abschleppvorgangs der Hilfe eines Privaten
bedient (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1987 - III ZR 3/86, NJW 1987, 2573,
2574, insoweit in BGHZ 100, 335 nicht abgedruckt; Kopp/Schenke, aaO).
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(2) Auf das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind die bürger-
lich-rechtlichen Verwahrungsvorschriften der §§ 688 ff. BGB sowie die für Leis-
tungsstörungen bestehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Bei
einer Beschädigung der Sache gelten insbesondere die §§ 276, 278 sowie die
§§ 280 ff. BGB analog (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - III ZR 87/50,
BGHZ 1, 369, 383; vom 18. Oktober 1973 - III ZR 192/71, JuS 74, 191, 192;
vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, VersR 1987, 768, 769; vom 5. Oktober 1989
- III ZR 126/88, VersR 1990, 207, 208; VGH Kassel, NVwZ 1988, 655, 656;
MüKoBGB/Henssler, § 688 Rn. 63 f.; Staudinger/Reuter, BGB, Neubearbeitung
2006, Vorbem. zu §§ 688 ff. Rn. 54; Medicus, JZ 1967, 63, 64). Der Verwal-
tungsträger hat daher für schuldhafte Pflichtverletzungen - auch seines Erfül-
lungsgehilfen - einzustehen und Schadensersatz zu leisten, wobei ihm im Ge-
gensatz zur Amtshaftung die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt.
3. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-
gericht auch eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG verneint. Da das
Fahrzeug des Klägers auf den Abschleppwagen gehoben und auf diesem ab-
transportiert worden ist, bilden beide Fahrzeuge jedenfalls eine Betriebseinheit
(vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 1962 - VI ZR 4/62, VersR 1963, 47, 48;
vom 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76, VersR 1978, 1070, 1071; König in Hent-
schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 8). Die Haf-
tung des Halters aus § 7 Abs. 1 StVG erstreckt sich aber nicht auf Schäden an
dem gehaltenen oder dem mit diesem eine Betriebseinheit bildenden Fahrzeug
(vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379
Rn. 11; Wussow/Fad, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 17 Rn. 17; Greger,
Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 3 Rn. 252; Heß in Bur-
mann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 8 StVG Rn. 14).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Galke
Wellner
Stöhr
von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 20.01.2012 - 3 C 392/11 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.07.2012 - 1 S 19/12 -
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