Urteil des BGH vom 02.10.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 352/08
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
2. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 17. März 2008 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass die in den Fällen II. 1. bis 7. und 9. erfolgte tatein-
heitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einer frühe-
ren Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten
sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben
Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zur weiteren Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat das
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Landgericht gegen den Angeklagten den Verfall von Wertersatz in Höhe von
31.675 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision führt in den Fällen der Verurteilung des
Angeklagten wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (Fälle II. 1. bis 7. und 9. der Urteilsgründe) zum Wegfall
der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Besitzes von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge und zur entsprechenden Änderung des Schuld-
spruchs; denn der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt
gegenüber dem täterschaftlich begangenen Handeltreiben mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge zurück (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 162,
165 f.). Im Verhältnis zu den Begehungsweisen, die ebenso zu Verbrechenstat-
beständen erhoben und in § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG aufgeführt sind, hat der
Besitz seine Funktion als (bloßer) Auffangtatbestand nicht verloren (vgl. Weber,
BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 197). Gleiches gilt dagegen nicht im Fall II. 8. der
Urteilsgründe für das konkurrenzrechtliche Verhältnis der Beihilfe zum Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu dem damit zusam-
mentreffenden täterschaftlichen Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge. Hier besteht - wie auch im Grunddelikt des § 29 BtMG beim Zusam-
mentreffen von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einem
täterschaftlich begangenen Besitz von Betäubungsmitteln - Tateinheit (vgl. We-
ber aaO § 29 Rdn. 408 m. w. N.), sodass der Schuldspruch des Landgerichts in
diesem Fall Bestand hat. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
Würdigung der betroffenen Taten auf geringere Einzelstrafen und mildere Ge-
samtstrafen erkannt hätte.
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Be-
schwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten
(§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Becker Miebach Pfister
RiinBGH Sost-Scheible
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker Hubert