Urteil des BGH vom 12.07.2000

BGH (grund, nachteil, stpo, nachprüfung, anhörung, menge, antrag, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 230/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ein-
stimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 14. Februar 2000 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch werden im
Tenor des Urteils die Worte "in Tateinheit mit unerlaubtem,
gewerbsmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln" und
das nochmalige Wort "gewerbsmäßigen" gestrichen, da die
Gewerbsmäßigkeit in § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG keinen eigenen
Tatbestand, sondern nur einen besonders schweren Fall be-
gründet.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer