Urteil des BGH vom 16.07.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, unterzeichnung, wiedergabe, absicht, formvorschrift, verfahrensordnung, nachahmung, dokumentation, berufungsschrift, gerichtsakte

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 62/12
vom
16. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die
Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Sep-
tember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 312.962,02
Gründe:
I.
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.
F. GmbH, verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichtab-
nahme bei der Insolvenzschuldnerin bestellter Ware. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die
Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 20. August 2012 verlängert wor-
den.
Die Berufungsbegründung ist per Telefax am 20. August 2012 und im
Original nebst beglaubigter Abschrift am 23. August 2012 bei Gericht eingegan-
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gen. Die Berufungsbegründungsschrift trägt den Briefkopf der Rechtsanwalts-
kanzlei F. und W. . Sie schließt mit der maschinenschriftlichen Na-
mensangabe "A. D. , Rechtsanwalt" ab, die handschriftlich mit
einem wellenförmigen Zeichen sowie mit einer nahezu senkrecht verlaufenden
leicht gekrümmten Linie überschrieben ist, neben der sich links zwei andeu-
tungsweise erkennbare weitere nahezu senkrechte Linien befinden.
Mit Verfügung vom 28. August 2012 hat das Berufungsgericht die Partei-
en darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung
bestünden, weil die die Berufungsbegründungsschrift abschließende, nicht als
Schriftzug erkennbare gekrümmte, nahezu senkrechte Linie nicht den Anforde-
rungen an eine Unterschrift genüge. Der Kläger ist dem entgegengetreten und
hat vorsorglich unter Wiederholung der Berufungsbegründung Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand beantragt.
Mit Beschluss vom 21. September 2012 hat das Berufungsgericht die
Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurück-
gewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, die Berufung sei mangels einer Unter-
schrift, welche den gesetzlichen Anforderungen an diejenige unter bestimmen-
den Schriftsätzen genüge, nicht formgerecht eingelegt worden. Die Autoren-
schaft des Rechtsanwalts D. sei bereits nicht eindeutig gesichert, viel-
mehr zweifelhaft. Der Vergleich mit anderen Unterschriften dieses Rechtsan-
walts in den Akten des vorliegenden Rechtsstreits ergebe nämlich, dass der
Klägervertreter vorhergehende und nachfolgende Schriftsätze in anderer Weise
unterzeichnet habe. Insbesondere im Hinblick auf die Kürze des Zeichens lie-
ßen sich diesem auch sonst keine besonderen charakteristischen Merkmale
entnehmen, welche die Wiedergabe eines Namens erkennen ließen. Dem Ge-
bilde lasse sich auch aus diesem Grund die Absicht einer Unterschrift mit vol-
lem Namen nicht entnehmen.
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Der Antrag des Klägers, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sei unbegrün-
det. Der Rechtsanwalt müsse sich über den Stand der Rechtsprechung infor-
mieren. Es müssten ihm deshalb auch die höchstrichterlichen Anforderungen
an eine ordnungsgemäße Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze bekannt
sein. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte somit erkennen können
und müssen, dass die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift den
allgemein anerkannten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefor-
derten Anforderungen an eine Unterschrift nicht genügt habe.
Schließlich könne sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch
nicht auf den Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauens-
schutzes berufen. Der Senat habe keine Schriftsätze des Klägervertreters un-
gerügt hingenommen, die einen der Berufungsbegründungsschrift entspre-
chenden Schriftzug aufgewiesen hätten.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlan-
desgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig. Die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt den
Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-
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schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses verbietet es
den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu recht-
fertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010
- VIII ZB 67/09, juris Rn. 7; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW
2005, 3775 unter II 1).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, die Berufung des Klägers sei nicht innerhalb der bis zum
20. August 2012 verlängerten Frist durch einen von einem Rechtsanwalt unter-
zeichneten Schriftsatz begründet worden, ist rechtsfehlerhaft.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei
bestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers er-
forderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (vgl. nur Senatsbe-
schluss vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 mwN). Was unter einer
Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem
Zweck der Formvorschrift (§ 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO). Erforderlich, aber
auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschrei-
benden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und ent-
sprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschwe-
ren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen
Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt
und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen
Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug
als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob
der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt
(Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010 - VIII ZB 67/09, aaO Rn. 9 f.; vom
27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 unter II 2 a).
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In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und der-
selben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autorenschaft gesichert
ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger
Maßstab anzulegen. Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ist
die äußere Dokumentation der eigenverantwortlichen Prüfung des Inhalts des
Schriftsatzes durch den Anwalt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB
45/04, NJW 2005, 2709 unter III 2 a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht,
dass die Unterschrift von dem Anwalt stammt (Senatsbeschluss vom 27. Sep-
tember 2005 - VIII ZB 105/04, aaO).
b) An der Autorenschaft des Klägervertreters bestanden hier - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - keine Zweifel. Sie ergibt sich daraus,
dass die Berufungsbegründungsschrift unter dem Briefkopf als Ansprechpartner
"Rechtsanwalt A. D. " aufführt und der von dem Klägervertreter
zur Unterzeichnung des Berufungsbegründungsschriftsatzes verwendete hand-
schriftliche Schriftzug, welcher über den maschinenschriftlichen Zusatz "A.
D. Rechtsanwalt" gesetzt ist, bei Anlegung des gebotenen großzügi-
gen Maßstabs noch den Anforderungen an eine formgültige Unterschrift genügt.
Dies kann der Senat selbständig und ohne Bindung an die Auffassung
des Berufungsgerichts beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2010
- VIII ZB 67/09, aaO Rn. 11; vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, aaO
unter II 2 b mwN). Das Schriftgebilde stellt eine zwar einfach strukturierte,
gleichwohl aber als solche erkennbare Namensunterschrift dar. Sie ist offen-
sichtlich in flüchtigerem Duktus, jedoch ersichtlich mit der gleichen mechani-
schen Bewegung hergestellt wie die übrigen in der Gerichtsakte enthaltenen
Unterschriften, die das Berufungsgericht nicht beanstandet hat, namentlich die
Unterzeichnung der Berufungsschrift und des Antrags auf Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist.
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3. Da der Kläger seine Berufung rechtzeitig begründet hat, hätte das Be-
rufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist da-
her aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von dem
Kläger wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorsorglich gestell-
ten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Be-
schluss des Berufungsgerichts gegenstandslos.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Amberg, Entscheidung vom 21.05.2012 - 41 HKO 1364/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.09.2012 - 12 U 1239/12 -
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