Urteil des BGH vom 10.08.2010
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 286/10
vom
10. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2010 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 18. Februar 2010
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im
Fall II.6. der Urteilsgründe schuldig ist der Beleidigung in
Tateinheit mit Bedrohung,
sowie
b) aufgehoben, soweit die im Urteil des Amtsgerichts Tiergar-
ten vom 2. Juni 2009 angeordnete Einziehung aufrechter-
halten worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen
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- Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und mit Bedrohung,
- vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger
Gefährdung des Straßenverkehrs,
- unerlaubten Entfernens vom Unfallort,
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- vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-
nis,
- Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung,
- Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Verwenden von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und
- Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzli-
cher Körperverletzung
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffenge-
richt - Tiergarten in Berlin vom 2. Juni 2009 zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ab-
lauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf und die im Urteil
vom 2. Juni 2009 ausgesprochene Einziehung eines Schlagstockes aufrechter-
halten bleibt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der
Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
1. Im Fall II.6. der Urteilsgründe war der Schuldspruch dahingehend zu
ändern, dass der Angeklagte der Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung schul-
dig ist. Auf der Grundlage der Feststellungen hat er sich in Tateinheit zu diesen
Delikten nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Orga-
nisationen strafbar gemacht. Zwar hat er im Polizeigewahrsam gegenüber meh-
reren Polizeibeamten u. a. gesagt "Sieg Heil, Heil Hitler, Ihr Nazischweine, ich
werde Euch alle vergasen, ich mache Euch Nazischweine kalt" und damit ein
nationalsozialistisches Kennzeichen verwendet. Dies geschah jedoch nicht öf-
fentlich, weil die Äußerung nur gegenüber wenigen Polizeibeamten abgegeben
wurde. Ein öffentliches Verwenden liegt nur vor, wenn eine nicht überschaubare
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Anzahl von Personen den Symbolgehalt des Kennzeichens zur Kenntnis neh-
men kann (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 86a Rn. 15 mwN).
Die für diese Tat verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten kann trotz
der Änderung des Schuldspruchs aufrecht erhalten bleiben. Das Landgericht
hat die moderate Strafe dem unteren Bereich des gemäß § 21, § 49 Abs. 1
StGB gemilderten Strafrahmens des § 86a Abs. 1 StGB entnommen. Der Senat
kann daher ausschließen, dass es angesichts der festgestellten massiven Be-
leidigungen und Bedrohungen bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine noch
geringere Strafe verhängt hätte.
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2. Die aufrechterhaltene Einziehung war aufzuheben, weil mit Rechts-
kraft des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten das Eigentum an dem Schlagstock
auf den Staat übergegangen ist (§ 74e StGB) und die Maßregel sich deswegen
erledigt hat (BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55
Abs.
2 Aufrechterhalten 8; BGH, Beschluss vom 21. April 2005
- 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173).
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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer