Urteil des BGH vom 13.12.2007
BGH (zpo, zeitpunkt, forderung, antrag, schuldner, sicherung, fortbildung, durchführung, aussicht, sache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 88/07
vom
13. Dezember 2007
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Land-
gerichts Münster vom 26. März 2007 Prozesskostenhilfe zu ge-
währen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114
Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 6, § 7, § 289 Abs. 2
Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzuläs-
sig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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1. Die Gläubigerin ist Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) und war damit
berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen (vgl. § 290 Abs. 1 Halbs. 1 InsO;
vgl. zu § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB
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120/05, NZI 2007, 357). Die Gläubigerin hat sich am Verfahren beteiligt; sie hat
ihre Forderung zur Tabelle angemeldet. Sie ist bei der Schlussverteilung zu be-
rücksichtigen (vgl. § 189 Abs. 1 InsO).
Die Gläubigerin konnte den Versagungsantrag schriftlich stellen. Das
Insolvenzgericht durfte im Juli 2006, wie geschehen, im Verbraucherinsolvenz-
verfahren gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 312 Abs. 2 InsO anord-
nen, dass Teile des Verfahrens, insbesondere das Verfahren über den Antrag
auf Erteilung der Restschuldbefreiung, schriftlich durchgeführt werden (BGH,
Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982).
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2. Der Schuldner war verpflichtet, seiner Auskunftsverpflichtung gemäß
§ 97 Abs. 1 InsO auch durch Vorlage von Belegen nachzukommen (BGH,
Beschl: v. 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264, 265). Dass er diese
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Verpflichtung grob fahrlässig nicht erfüllt hat, hat das Beschwerdegericht in sei-
ner tatrichterlichen Verantwortung bejaht, ohne dass ihm Verfahrensfehler von
verfassungsrechtlicher Relevanz unterlaufen wären.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Münster, Entscheidung vom 18.10.2006 - 71 IK 17/05 -
LG Münster, Entscheidung vom 26.03.2007 - 5 T 990/06 -