Urteil des BGH vom 20.11.2003
BGH (form der ware, ware, marke, form, unterscheidungskraft, beurteilung, bundespatentgericht, dreidimensionale marke, eugh, verkehr)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 19/98
Verkündet am:
20. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 394 02 514.8
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des
32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 14. Januar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
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Gründe:
I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 3. Dezember 1994 eingereichten
Anmeldung mit Zeitrang zum 1. Januar 1995 die Eintragung der nachfolgend
abgebildeten Taschenlampe als dreidimensionale Marke für entsprechende
Waren:
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmel-
dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.
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Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr
Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsfähigkeit der angemel-
deten Marke verneint und zur Begründung ausgeführt:
Die abstrakte Markenfähigkeit nach § 3 Abs. 1 MarkenG könne unterstellt
werden. Ob ein Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG ein-
greife, könne auf sich beruhen. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß
bei der für Stabtaschenlampen vorgegebenen Form nur geringe Variationsmög-
lichkeiten für Mitbewerber der Anmelderin verblieben. Einer abschließenden
Entscheidung bedürfe es insoweit nicht, weil der angemeldeten Marke die not-
wendige Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Es han-
dele sich um eine typische Stablampenform, die trotz einer gewissen Eleganz
im marktüblichen Rahmen bleibe. Für diesen Warensektor werde der Verbrau-
cher in der Form der Ware keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem be-
stimmten Betrieb sehen. Angesichts der geringfügigen Unterschiede zu den
Konkurrenzprodukten werde auch der aufmerksame Verbraucher kaum in der
Lage sein, aus der Erinnerung heraus einen bestimmten Hersteller zu identifi-
zieren. Unterscheidungskraft sei auch nicht im Vergleich zu denjenigen Wort-
zeichen zu bejahen, bei denen erst ein graphischer Effekt die Schutzfähigkeit
begründe. Für die Unterscheidungskraft von Formen der Ware würden strenge-
re Voraussetzungen als für herkömmliche Markenformen wie Wort- und Bildzei-
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chen gelten. Dies beruhe auf der Wesensverschiedenheit des herkunftskenn-
zeichnenden Markenrechts und des für den Schutz von Gestaltungen in erster
Linie geltenden Geschmacksmusterrechts. Durch den Markenschutz solle an-
ders als im Geschmacksmusterrecht niemand gehindert werden, das gleiche
Produkt mit einem anderen Kennzeichen auf den Markt zu bringen. Der Verkehr
sei an Wort- und Bildzeichen gewöhnt. Er werde deshalb von Ausnahmefällen
abgesehen in der bloßen Form der Ware kein Betriebskennzeichen sehen,
sondern sich an dem auf dem Produkt befindlichen Markennamen orientieren.
Die von der Anmelderin geltend gemachten Eintragungen in Ländern der
Europäischen Union führten ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Beur-
teilung im Eintragungsverfahren beruhe nicht auf der Anwendung harmonisier-
ten Rechts, sondern zu einem erheblichen Teil auf der Ermittlung und Bewer-
tung von Gepflogenheiten und Auffassungen des inländischen Verkehrs, die
sich von denen ausländischer Verkehrskreise unterscheiden könnten.
III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die angemeldete Marke, die aus der Form der Ware besteht, ist mar-
kenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zei-
chen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die
Form einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 Mar-
kenG abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstlei-
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stungen allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Wa-
ren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen
Unternehmens zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99,
Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804, 806 Tz. 37 = WRP 2002, 924 - Philips/
Remington; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000, 321, 322 =
WRP 2000, 298 - Radio von hier; Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR
2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY).
Zudem darf ein Zeichen, um markenfähig i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG zu
sein, kein funktionell notwendiger Bestandteil der Ware sein. Sie muß über die
technisch bedingte Grundform hinausreichende Elemente aufweisen, die zwar
nicht physisch, aber doch gedanklich von der Ware abstrahierbar sind und die
Identifizierungsfunktion der Marke erfüllen können (vgl. BGHZ 140, 193, 197
- Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - I ZB 6/98, GRUR 2001,
56, 57 = WRP 2000, 1290 - Likörflasche; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3
Rdn. 211 f.; Erdmann, HABM-ABl. 2001, Sonderheft, 22, 38; a.A. Ströbe-
le/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 3 Rdn. 18). Da die Selbständigkeit der
Marke in diesem Sinn ausschließlich ein gedankliches Erfordernis ist, ist eine
willkürliche Ergänzung der Form der Ware nicht notwendig, um die Marken-
funktion zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 807 Tz. 50 - Philips/
Remington zu Art. 2 MarkenRL).
Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es recht-
fertigen, die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Formmarke
nach § 3 Abs. 1 MarkenG zu verneinen (zur Markenfähigkeit dreidimensionaler
Marken vgl. auch: BGH, Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 25/98, GRUR 2001, 418,
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419 - Montre; Beschl. v. 14.12.2000 - I ZB 26/98, GRUR 2001, 416, 417 = WRP
2001, 403 - OMEGA - in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbil-
dung der Marke aus der nachstehenden Entscheidung "SWATCH"; Beschl. v.
14.12.2000 - I ZB 27/98, GRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 - SWATCH
- in der Veröffentlichung in GRUR mit der falschen Abbildung der Marke aus der
vorstehenden Entscheidung "OMEGA"). Dies folgt schon aus den nachstehend
angeführten Merkmalen, aus denen sich eine von der Grundform einer Ta-
schenlampe abweichende Gestaltung ergibt (vgl. Abschn. III.2.).
2. Der Ausschlußgrund nach § 3 Abs. 2 MarkenG greift bei der in Rede
stehenden Marke ebenfalls nicht durch.
Diesem Schutzhindernis unterfallen Zeichen, die ausschließlich aus einer
Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung
einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesentlichen
Wert verleiht. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 MarkenG setzt Art. 3 Abs. 1 lit. e
MarkenRL um. Dieser schließt es im öffentlichen Interesse aus, daß der Inha-
ber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften einer Ware für
sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Markeneintra-
gung daran hindern kann, ihre Waren mit diesen technischen Lösungen oder
Eigenschaften zu versehen. Darauf ist allerdings der Anwendungsbereich des
§ 3 Abs. 2 MarkenG beschränkt. Ein etwaiges Freihaltebedürfnis i.S. von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL) ist auch bei Marken, die
die Form der Ware darstellen, im Rahmen dieser Vorschrift und nicht durch eine
weite Auslegung des § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL) zu be-
rücksichtigen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt auch bei der vorliegen-
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den Markenform eine selbständige Bedeutung neben § 3 Abs. 2 MarkenG zu
(vgl. zu Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL: EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 67 und
Nr. 2 der Urteilsformel - Linde, Winward u. Rado).
Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 MarkenG erfaßt daher Formmarken,
deren wesentliche Merkmale durch die Art der Ware selbst bedingt sind, einer
technischen Funktion entsprechen oder wertbedingt sind (vgl. EuGH GRUR
2002, 804, 809 Tz. 78-80 - Philips/Remington; GRUR 2003, 514, 518 Tz. 72
- Linde, Winward u. Rado). Davon kann bei der angemeldeten Marke nicht aus-
gegangen werden. Diese verfügt über eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen,
die weder durch die Art der Ware noch technisch oder wertbedingt sind. Die
technische Grundform einer Taschenlampe erfordert einen Beleuchtungskörper
zur Aufnahme der Lichtquelle (Birne) und ein Batteriefach. Dagegen weist die
angemeldete Marke einen zylinderförmigen Schaft und Kopf mit konvexem
Übergang zum Schaft, eine Dreiteilung des Kopfes durch zwei umlaufende Ein-
kerbungen, zwei umlaufende Riffelungen im mittleren Bereich des Taschenlam-
penkopfes und eine gegenüber dem Schaft verkleinerte zylindrische Verschluß-
kappe auf. Diese Merkmale dienen weder der Ermöglichung einer technischen
Wirkung noch der Erzielung bestimmter Eigenschaften. Mitbewerber werden
daher bei der Gestaltung ihrer Produkte auch nicht bei der Wahl technischer
Lösungen oder Eigenschaften, mit denen sie ihre Produkte versehen wollen,
behindert.
3. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für nicht (kon-
kret) unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten. Dieser
Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
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a) Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die ei-
ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.
Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszu-
gehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden.
Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungs-
kraft dreidimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware beste-
hen. Bei ihnen ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen
Markenformen. Wie bei jeder anderen Markenform, ist auch bei der dreidimen-
sionalen, die Ware selbst darstellenden Markenform allein maßgeblich, daß der
Verkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen einen Herkunftshinweis sieht (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,
517 Tz. 41 f., 46 - Linde, Winward u. Rado; BGH, Beschl. v. 23.11.2000
- I ZB 15/98, GRUR 2001, 334, 336 = WRP 2001, 261 - Gabelstapler; GRUR
2001, 413, 414 - SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).
aa) Für Bildmarken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware selbst er-
schöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen wird, geht der Bundesge-
richtshof auch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs
davon aus, daß ihnen im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfor-
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derliche (konkrete) Unterscheidungskraft fehlen wird. Soweit die zeichnerischen
Elemente einer angemeldeten Marke lediglich die typischen Merkmale der in
Rede stehenden Ware darstellen und keine über die technische Gestaltung der
Ware hinausgehenden Elemente aufweisen, wird einem Zeichen im allgemei-
nen wegen seines bloß beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen,
mit ihm gekennzeichnete Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unter-
scheiden. Anders liegt der Fall, wenn sich die Bildmarke nicht in der Darstellung
von Merkmalen erschöpft, die für die Art der Ware typisch oder zur Erreichung
einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende
charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf
die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98,
GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang).
bb) Diese bei Bildmarken entwickelten Grundsätze sind in der Regel
auch auf dreidimensionale Marken übertragbar, die in der Form der Ware be-
stehen. Zwar kann die Beurteilung, ob die Marke keine Unterscheidungskraft
hat, bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, schwieri-
ger sein als bei herkömmlichen Markenformen (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,
517 Tz. 48, 49 - Linde, Winward u. Rado), weil der Verkehr in dem Bereich der
Waren, für die Schutz beansprucht wird, sich (noch) nicht an die Herkunfts-
kennzeichnung von Produktgestaltungen gewöhnt hat. Daraus darf indessen
nicht für Formmarken ein erweitertes Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG abgeleitet werden. Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft des
angemeldeten Zeichens ist auch auf die besonderen Verhältnisse auf dem
maßgeblichen Warengebiet abzustellen. Denn der Vergleich der tatsächlich
vorhandenen Gestaltungsformen auf dem jeweiligen Warengebiet läßt einen
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Schluß darauf zu, ob der Verkehr der Marke einen Hinweis auf die betriebliche
Herkunft beilegt (BGH GRUR 2001, 418, 419 - Montre; GRUR 2001, 413, 416
- SWATCH; GRUR 2001, 416, 417 - OMEGA).
b) Das Bundespatentgericht hat zu hohe Anforderungen an die Unter-
scheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestellt. Es hat sich nicht mit
den der Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG nicht unterfallenden Merkmalen
des angemeldeten Zeichens auseinandergesetzt, aus denen die Anmelderin
eine Herkunftsfunktion ableitet.
Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Verkehr bei Pro-
dukten, wie Stabtaschenlampen, bestimmte Designelemente erwarte, so daß
sich die Abweichungen in den Gestaltungsformen auf wenig einprägsame Nu-
ancen beschränkten, denen ein hohes Maß an Beliebigkeit anhafte. Es handele
sich um typische Stablampenformen, die im marktüblichen Rahmen blieben.
Die einzelnen Elemente der angemeldeten Gestaltung seien nicht so unge-
bräuchlich, daß die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Anmelderin als Her-
stellerin gelenkt werde. Dies gelte für den vorderen Teil der Lampe, in dem sich
der eigentliche Leuchtkörper befinde, ebenso wie für den geriffelten Mittelteil
und das Endstück, mit dem sich die Lampe an einer Halterung befestigen lasse.
Auch die Gesamtgestaltung sei nicht so eigenartig und einprägsam, daß hierin
eine markenmäßige Kennzeichnung zu erblicken sei. Der Markt sei, was die
Anmelderin eingeräumt habe, mit ähnlichen Taschenlampen überschwemmt.
Geringfügigen Abweichungen, wie der Riffelung in der Mitte der Taschenlampe,
komme keine das Unternehmen kennzeichnende Funktion auf diesem Waren-
gebiet zu. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Verbraucher auf
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dem hier maßgeblichen Warensektor in der Form der Ware zugleich einen Hin-
weis auf ihre Herkunft aus einem Unternehmen sehe.
Bei dieser Beurteilung hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerhaft un-
berücksichtigt gelassen, daß die Anmelderin vorgetragen hat, die Taschenlam-
pen wiesen Merkmale auf, die in ihrer Kombination ausreichten, die Taschen-
lampen von denen anderer Anbieter zu unterscheiden und damit die betriebli-
che Herkunft zu kennzeichnen. Dazu hat sich die Anmelderin auf den zylinder-
förmigen Schaft und Kopf mit konvexem Übergang zum Schaft, eine Dreiteilung
des Kopfes durch zwei umlaufende Einkerbungen, zwei umlaufende Riffelungen
im mittleren Bereich des Taschenlampenkopfes und eine gegenüber dem
Schaft verkleinerte zylindrische Verschlußkappe bezogen. Zutreffend macht die
Rechtsbeschwerde geltend, daß das Bundespatentgericht nicht weiter geprüft
habe, ob diesen Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zukomme.
Die Notwendigkeit dieser Beurteilung wird auch nicht durch die Feststel-
lung des Bundespatentgerichts ersetzt, auf dem Markt seien zahlreiche ähnli-
che Taschenlampen vorhanden. Den Ausführungen des Bundespatentgerichts
und den in Bezug genommenen Abbildungen, die dem Beschluß des Deut-
schen Patentamts vom 21. November 1995 beigefügt sind, ist nicht zu entneh-
men, ob und in welcher Kombination diese Taschenlampen die von der Anmel-
derin angeführten charakteristischen Merkmale aufweisen.
c) Entsprechende Feststellungen wird das Bundespatentgericht nachzu-
holen haben. Dabei wird es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft in die
Prüfung auch den Umstand einzubeziehen haben, ob und in welchem Umfang
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Eintragungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aufgrund der Ge-
meinschaftsmarkenverordnung bereits erfolgt sind (vgl. BGH, Beschl. v.
10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 f. = WRP 1997, 755 - Autofelge).
Da es um die Anwendung harmonisierten Rechts und Gemeinschaftsrechts
geht, kann die Eintragungspraxis der anderen Mitgliedstaaten und des Harmo-
nisierungsamtes nicht außer Betracht bleiben, ohne daß ihr eine bindende Wir-
kung zukommt.
Sollte das Bundespatentgericht ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG verneinen, wird es bei der Beurteilung des Eintragungshinder-
nisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Art. 3 Abs. 1 lit. d MarkenRL) zu be-
rücksichtigen haben, daß dieser Bestimmung neben § 3 Abs. 2 MarkenG (Art. 3
Abs. 1 lit. e MarkenRL) für dreidimensionale Marken, die aus der Form der Wa-
re bestehen, eine selbständige Bedeutung zukommt und die Prüfung, wie bei
anderen Markenformen auch, in jedem Einzelfall anhand der für das jeweilige
Schutzhindernis maßgeblichen Anforderungen vorzunehmen ist (vgl. EuGH
GRUR 2003, 514, 518 Tz. 74, 76 f. - Linde, Winward u. Rado). In die Beurtei-
lung einzubeziehen ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Freihaltung der
Formenvielfalt (vgl. EuGH GRUR 2003, 514, 518 Tz. 73-75 u. 77 - Linde, Win-
ward u. Rado; Ullmann, in: 100 Jahre Markenverband - Marken im Wettbewerb,
NJW-Sonderheft 2003, S. 83, 85). Liegt die als Marke beanspruchte Form der
Ware innerhalb einer auf dem Warengebiet üblichen Formenvielfalt und sind die
Möglichkeiten, die Produktgestaltung im Interesse einer Individualisierung zu
variieren, beschränkt, kann dies dafür sprechen, daß die als Marke bean-
spruchte Form im Interesse der Allgemeinheit freizuhalten ist. In einem solchen
Fall kann das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet sein.
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IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht
zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).
Ullmann
Herr Prof. Starck ist im
Bornkamm
Ruhestand.
Ullmann
Büscher
Schaffert