Urteil des BGH vom 12.09.2013

BGH: reiter

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 281/13
vom
12. September 2013
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die
Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück-
gewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 57. Zivilkammer des
Landgerichts Berlin vom 1. August 2013 (57 T 71/13), mit dem die
sofortige
Beschwerde
des
Antragstellers
gegen
die
ihm
Prozesskostenhilfe
versagende
Entscheidung
des Amtsgerichts
Lichtenberg vom 5. Juni 2013 zurückgewiesen worden ist - keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Denn die
Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht,
das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen
hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend
gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte
zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
Herrmann
Seiters