Urteil des BGH vom 13.12.2001
Erstattung von Patentanwaltskosten Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 57/05
vom
18. Mai 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
Erstattung
von
Patentanwaltskosten
GeschmMG § 15 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i.d.F. v.
13.12.2001; MarkenG § 140 Abs. 5 i.d.F. v. 13.12.2001; PatG § 143 Abs. 5
i.d.F. v. 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i.d.F. v. 13.12.2001;
Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1;
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden
Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kos-
tenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember
2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 an-
hängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach
dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden
sind.
b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die
angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtli-
chen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.
BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - I ZB 57/05 - OLG Dresden
LG
Leipzig
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert
und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. April 2005 wird auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
3.911,13 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin ist ein in O. ansässiges Unternehmen. Mit ihrer im
Jahre 1997 erhobenen Klage nahm sie die Beklagten aus Wettbewerbs- und
Geschmacksmusterrecht auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin ließ sich
durch eine überörtliche Anwaltssozietät mit einer Niederlassung in Leipzig und
durch einen Patentanwalt vertreten. Nach Schließung der Leipziger Niederlas-
sung übernahm das Münchener Büro der Anwaltssozietät die weitere Vertre-
tung der Klägerin.
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Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. beantragt, die Kos-
ten ihres Patentanwalts in voller Höhe ohne die in § 143 Abs. 5 PatG a.F., § 15
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Abs. 5 GeschmMG a.F. vorgesehene Beschränkung auf eine Gebühr und die
Reisekosten für die Wahrnehmung von drei Terminen vor dem Landgericht
Leipzig durch ihren in München ansässigen Prozessbevollmächtigten festzu-
setzen.
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Das Landgericht hat auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patent-
anwalts der Klägerin in dem im Jahre 1997 anhängig gemachten und am 2. Juli
2004 in erster Instanz entschiedenen Rechtsstreit § 143 Abs. 5 PatG in der vor
dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung angewandt und die Festsetzung der über
eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO hinausgehenden Gebühren nach
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BRAGO des Patentanwalts sowie die Festsetzung
der Reisekosten abgelehnt.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht die
weiteren Gebühren des Patentanwalts der Klägerin und die Reisekosten ihres
in München ansässigen Prozessbevollmächtigten antragsgemäß festgesetzt
(OLG Dresden GRUR-RR 2005, 294).
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Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ih-
ren Antrag weiter, die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kosten-
festsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin bean-
tragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zu-
lässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-
geführt:
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Die Klägerin könne die Erstattung von drei Gebühren nebst Auslagen
und Kosten ihres Patentanwalts von den Beklagten verlangen. Durch Art. 7
Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet
des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) sei die Be-
grenzung auf eine volle Gebühr aufgehoben worden, der eine Erstattung der
Kosten des Patentanwalts unterlegen habe. Die Neuregelung sei am 1. Januar
2002 in Kraft getreten. Sie sei auf zuvor begonnene, nach dem Inkrafttreten am
1. Januar 2002 beendete Streitverfahren anwendbar, weil eine Übergangsrege-
lung fehle. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Kostenfestsetzungsantrags
komme es dagegen nicht an. Entscheidend sei, dass die Kostengrundentschei-
dung nach dem 31. Dezember 2001 ergangen sei. Das Vertrauen einer Partei
auf die Beibehaltung der restriktiven Regelung für die Erstattung von Patentan-
waltskosten sei nicht schutzwürdig. Abzustellen sei auch nicht auf den jeweili-
gen Zeitpunkt der Mitwirkungshandlung des Patentanwalts. Dies führe ansons-
ten zu zufallsbedingten Ergebnissen.
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Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien erstat-
tungsfähig. Ein Anwaltswechsel wäre keine kostengünstigere Alternative gewe-
sen. Die Klägerin könne auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten
von München aus beanspruchen. Der dort ansässige Prozessbevollmächtigte
sei schon vor der Aufgabe der Niederlassung in Leipzig mit dem Rechtsstreit
der Klägerin befasst gewesen und habe das besondere Vertrauen der Klägerin
gehabt. Gegen die Höhe der Reisekosten bestünden keine Bedenken. Eine
Reise mit der Bahn sei in Anbetracht der anfallenden Übernachtungskosten
keine gegenüber einem Flug kostengünstigere Reisemöglichkeit gewesen.
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2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
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a) Das Beschwerdegericht hat die geltend gemachten Patentanwaltskos-
ten im Ergebnis zu Recht als erstattungsfähig angesehen.
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Durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Ge-
biet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 sind die seinerzeit in
§ 143 Abs. 5 PatG, § 15 Abs. 5 GeschmMG - der in der vorliegenden Sache
einschlägig ist (vgl. Abschn. II 2 a bb) -, § 27 Abs. 5 GebrMG, § 140 Abs. 5
MarkenG und § 38 Abs. 4 SortSchG vorgesehenen Beschränkungen der Erstat-
tung von Patentanwaltskosten auf eine volle Gebühr entfallen (vgl. Art. 7 Nr. 36,
Art. 8 Nr. 9, Art. 9 Nr. 33, Art. 18 Nr. 13 und Art. 20 Nr. 2 des Gesetzes). Nach
seinem Art. 30 Abs. 1 trat das Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft, ohne dass
eine Überleitungsvorschrift vorgesehen war.
aa) Die Frage, ob die Neuregelungen, die eine Beschränkung der Erstat-
tungsfähigkeit der Patentanwaltskosten auf eine volle Gebühr nicht mehr vor-
sehen, auf laufende Verfahren anwendbar sind, ist in Rechtsprechung und Lite-
ratur umstritten.
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Vereinzelt wird angenommen, die seit dem 1. Januar 2002 gültigen Re-
gelungen seien auf Verfahren nicht anwendbar, in denen die Klage zuvor erho-
ben worden sei. Der neuen Regelung käme ansonsten für Altverfahren eine
unechte Rückwirkung zu (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 125, 126; Busse/
Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 143 Rdn. 1).
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Den gegenteiligen Standpunkt hat das Beschwerdegericht eingenom-
men, das die Neuregelung auf alle am 1. Januar 2002 noch nicht durch eine
Kostengrundentscheidung abgeschlossenen Verfahren anwenden will.
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Die überwiegende Meinung geht zu Recht davon aus, die Patentanwalts-
kosten seien nach neuem Recht erstattungsfähig, wenn die Mitwirkungshand-
lung des Patentanwalts nach der Gesetzesänderung vorgenommen worden sei
(zu § 143 Abs. 5 PatG: OLG Nürnberg GRUR-RR 2003, 31; OLG München
MDR 2003, 1143; BPatGE 47, 50; zu § 140 Abs. 3 MarkenG: Hacker in Ströbe-
le/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 40).
Sind die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach der Gesetzes-
änderung vorgenommen worden, kommen auf vor dem 1. Januar 2002 begon-
nene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Verfahren die neuen
Bestimmungen zur Anwendung, weil diese zum Zeitpunkt der Mitwirkungshand-
lung des Patentanwalts in Kraft waren und Übergangsvorschriften fehlen, die
bereits begonnene Gerichtsverfahren von der Neuregelung ausnehmen. Ver-
fassungsrechtlich ist die Anwendung der geänderten kostenrechtlichen Vor-
schriften auf laufende Verfahren unbedenklich. Es handelt sich nicht um eine
echte Rückwirkung, die grundsätzlich unzulässig ist. Eine echte Rückwirkung
liegt nur vor, wenn nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit
angehörende Tatbestände eingegriffen wird (BVerfGE 11, 139, 145 f.). Daran
fehlt es vorliegend, weil die neuen kostenrechtlichen Vorschriften nur auf Mit-
wirkungshandlungen von Patentanwälten Anwendung finden, die nach dem
1. Januar 2002 vorgenommen worden sind. Es liegt vielmehr ein Fall unechter
Rückwirkung vor. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige,
noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zu-
kunft einwirkt und dadurch die betroffenen Rechtspositionen nachträglich ent-
wertet werden. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätz-
lich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus Gesichtspunkten des
Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergeben. Das ist
der Fall, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur
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Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn
die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetz-
gebers überwiegen (BVerfGE 30, 392, 402). Die unbeschränkte Erstattungsfä-
higkeit der Kosten des mitwirkenden Patentanwalts ist eingeführt worden, weil
die zuvor bestehende Regelung, die eine Beschränkung auf eine volle Gebühr
vorsah, die tatsächliche Arbeitsleistung des Patentanwalts nicht ausreichend
berücksichtigte, sich rechtsbrüchig verhaltende Verletzer entlastete und des-
halb als nicht mehr vertretbar angesehen wurde (vgl. Begründung zum Regie-
rungsentwurf, BT-Drucks. 14/6203, S. 64 zu Art. 7 Nr. 37). Schutzwürdige Be-
lange der unterlegenen Partei werden durch die Anwendung der Neuregelung
in laufenden Verfahren auf nach dem 1. Januar 2002 vorgenommene Mitwir-
kungshandlungen des Patentanwalts nicht betroffen. Eine Partei kann nicht
darauf vertrauen, dass eine zu Beginn eines gerichtlichen Verfahrens beste-
hende Einschränkung der Kostenerstattung während der gesamten Dauer des
gerichtlichen Verfahrens ihre Gültigkeit behält und nicht für die Zukunft geän-
dert wird. Jede Partei muss damit rechnen, dass sich die Kosten eines Prozes-
ses während des laufenden Rechtsstreits aufgrund einer Änderung des Pro-
zesskostenrechts erhöhen (BVerfGE 11, 139, 147).
Dagegen kann der vom Beschwerdegericht vertretenen Ansicht nicht
beigetreten werden, die neuen Kostenvorschriften seien in gerichtlichen Verfah-
ren, die vor dem 1. Januar 2002 begonnen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht
abgeschlossen seien, auch auf vor dem Inkrafttreten der Neuregelung vorge-
nommene Mitwirkungshandlungen von Patentanwälten anwendbar. Dadurch
würde die uneingeschränkte Erstattungspflicht in ihren Wirkungen in die Zeit vor
dem 1. Januar 2002 zurückreichen. Für eine derartige Rückwirkung ohne eine
Überleitungsvorschrift, die eine rückwirkende Anwendung auf noch nicht abge-
schlossene Verfahren anordnet, ist nach Inhalt und Entstehungsgeschichte des
Gesetzes nichts ersichtlich.
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bb) Die Patentanwaltskosten sind gleichwohl erstattungsfähig in der vom
Beschwerdegericht festgesetzten Höhe.
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Rechtsgrundlage für die Kostenfestsetzung ist allerdings nicht § 143
Abs.
5 PatG, sondern §
15 Abs.
5 GeschmMG in der Fassung vom
13. Dezember 2001. Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Patentstreitsache.
Die Klägerin hat ausweislich des landgerichtlichen Urteils vielmehr neben wett-
bewerbsrechtlichen Ansprüchen auch geschmacksmusterrechtliche Ansprüche
geltend gemacht.
Die der Höhe nach nicht umstrittenen Kosten des mitwirkenden Patent-
anwalts der Klägerin sind auch hinsichtlich der durch die mündliche Verhand-
lung und die Beweisaufnahme entstandenen Gebühren erstattungsfähig. Nach
dem 1. Januar 2002 haben weitere Verhandlungstermine und Beweiserhebun-
gen stattgefunden. Dies vermag der Senat anhand des Akteninhalts selbst fest-
zustellen, ohne dass es hierzu einer Zurückverweisung an das Beschwerdege-
richt bedarf. Unschädlich ist, dass sämtliche Gebühren des Patentanwalts be-
reits vor dem 1. Januar 2002 entstanden waren, weil vor diesem Zeitpunkt be-
reits eine mündliche Verhandlung stattgefunden und die Beweisaufnahme be-
gonnen hatte. Für die uneingeschränkte Erstattung nach §
15 Abs.
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GeschmMG in der Fassung vom 13. Dezember 2001 reicht es aus, dass nach
diesem Stichtag die Gebührentatbestände (erneut) verwirklicht worden sind.
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b) Die Reisekosten des in München ansässigen Rechtsanwalts der Klä-
gerin hat das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht festgesetzt.
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aa) Reisekosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines auswärti-
gen Rechtsanwalts entstanden sind, sind zu erstatten, wenn sie i.S. des § 91
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Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig waren. Das ist bei den Reisekosten des in Mün-
chen ansässigen Rechtsanwalts der Klägerin der Fall. Diese hatte zunächst
einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts in Leipzig beauftragt. Erst durch die
Schließung der Niederlassung der überörtlichen Sozietät in Leipzig wurde der
Wechsel zu dem in München ansässigen Rechtsanwalt derselben Sozietät er-
forderlich. Dieser auf die Schließung der Leipziger Niederlassung zurückzufüh-
rende Übergang der Vertretung auf das Münchener Rechtsanwaltsbüro dersel-
ben Sozietät beruht weder auf einem Verschulden der Partei noch ihres Pro-
zessbevollmächtigten. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Reisekosten
sind deshalb notwendige Kosten i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch die
Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts am Gerichtsort in Leipzig wären
zusätzliche, die Reisekosten übersteigende Gebühren angefallen.
Die Klägerin war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht
gehalten, den Rechtsstreit von dem Büro der überörtlichen Sozietät in Berlin
aus führen zu lassen, selbst wenn dadurch geringere Reisekosten angefallen
wären. Für die Frage, ob die Klägerin nach Schließung der Niederlassung in
Leipzig den Rechtsstreit von München aus führen lassen konnte oder unter
Kostengesichtspunkten das Büro in Berlin beauftragen musste, kommt es dar-
auf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten
auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich anse-
hen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur
vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist le-
diglich gehalten unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste
auszuwählen (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 =
WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 13.9.2005 - X ZB 30/04,
Umdruck S. 4 f. - Auswärtiger Rechtsanwalt V). Die Fortführung des Rechts-
streits durch das Münchener Büro statt durch die Niederlassung in Berlin ent-
sprach berechtigten Interessen der Klägerin. Der in München tätige Prozessbe-
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vollmächtigte der Klägerin war bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit be-
fasst und hatte den Prozess von Beginn an begleitet.
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bb) Die festgesetzten Reisekosten sind auch der Höhe nach nicht zu be-
anstanden. Die von der Rechtsbeschwerde hierzu vorgetragenen Bedenken
greifen nicht durch.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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v.
Ungern-Sternberg Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 20.12.2004 - 5 O 1456/97 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 25.04.2005 - 10 W 300/05 -