Urteil des BGH vom 17.11.2005
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 8/04
Verkündet
am:
17. November 2005
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAO § 51 a.F.
BGB § 195 a.F., § 675
ZPO § 690 Abs. 1, § 692 Abs. 1
1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche
aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.
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2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch
Verjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt
mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen
Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung;
dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung
nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist ei-
ne Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten.
BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - OLG Hamburg
LG
Hamburg
- 3 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser,
Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und die von dem Beklagten zu 4 und
seiner Nebenintervenientin geführte Revision gegen das Urteil des
8.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
3. Dezember 2003 werden zurückgewiesen.
Für die Kosten des Revisionsverfahrens gilt:
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 4 je
zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3
trägt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt
der Beklagte zu 4 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht Scha-
densersatz aus anwaltlicher Tätigkeit der Beklagten zu 1 bis 3 und rechtsbera-
tender Tätigkeit des Beklagten zu 4.
1
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Die seit 1989 in Liquidation befindliche Klägerin betrieb bis dahin ein Re-
chenzentrum. Einer ihrer Mitgesellschafter war der Beklagte zu 4, der als zuge-
lassener Rechtsbeistand laufend für die Klägerin tätig war. Der Beklagte zu 4
war auch als Prozessagent zugelassen. Einer Rechtsanwaltskammer gehörte
er nicht an. Die Klägerin hatte die Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. P. mit
ihrer Vertretung gegen D. beauftragt, von der sie für das Jahr 1986 noch
ein Nutzungsentgelt für die Überlassung eines Großrechners in Höhe von
DM 196.225,55 nebst Zinsen verlangte. In zwei Schreiben vom 26. Februar
1988 und 21. April 1988 teilte der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. A.
- dessen Mandat im November 1989 endete - dem Beklagten zu 4 mit, die For-
derung der Klägerin verjähre erst mit Ablauf des Jahres 1990. Im Dezember
1988 beantragte der Beklagte zu 4 für die Klägerin ohne Rücksprache mit
Dr. A. den Erlass eines Mahnbescheides über eine Teilforderung gegen
D. in Höhe von DM 150.000,--, der am 28. Dezember 1988 zugestellt wur-
de. Mit Erklärung vom 14. Januar 1989 trat die Klägerin ihre Forderung gegen
D. an den Beklagten zu 4 ab. Nachdem D. gegen den Mahnbescheid
Widerspruch eingelegt hatte, nahm der Beklagte zu 4 den Mahnbescheidsan-
trag im Juli 1989 zurück. Im August 1989 beauftragte er die Beklagten zu 1
bis 3 mit der gerichtlichen Geltendmachung der an ihn abgetretenen Forderung.
Die Beklagten zu 1 bis 3 erwirkten vor dem Landgericht Hamburg eine Verurtei-
lung der D. zur Zahlung von DM 196.225,55 nebst Zinsen. Auf die Berufung
der D. wies das Hanseatische Oberlandesgericht aufgrund mündlicher Ver-
handlung vom 1. März 1991, bei der auch der Beklagte zu 4 persönlich anwe-
send war, die Klage ab, weil die im Kern mietvertragliche Forderung der Kläge-
rin mit Ablauf des Jahres 1988 verjährt sei. Die Beklagten zu 1 bis 3 übersand-
ten ihre Kostennote für die Berufungsinstanz an den Beklagten zu 4 am 4. April
1991. Die Revision des Beklagten zu 4 wurde vom Bundesgerichtshof nicht zur
Entscheidung angenommen. Der Beklagte zu 4 hatte zuvor die Revisionsbe-
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gründung an den Beklagten zu 3 übersandt und um eine Stellungnahme zur
Erfolgsaussicht gebeten, die dieser am 19. November 1991 abgab.
Mit Schreiben vom 27. März 1991 meldete der Beklagte zu 4 bei Rechts-
anwalt Dr. A. im eigenen Namen sowie im Namen der Klägerin Schadens-
ersatzansprüche wegen der Forderungsverjährung an. Unter dem 3. April 1991
fragte der Beklagte zu 4 den Beklagten zu 3, wer "für den Fehler der Verjäh-
rung" hafte. Mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 1991 bat er den Beklagten
zu 3, die rechtlichen Interessen der Klägerin aus Anlass des von ihm eingeleite-
ten Rechtsstreits gegen D. zu übernehmen, und ihm ein Anspruchsschrei-
ben zum Zwecke der Vorlage bei seiner Haftpflichtversicherung zu übersenden.
Dieser Bitte kam der Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 19. Juni 1991 und vom
15. Juli 1991 nach. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 4 zahlte dar-
aufhin im Juni 1993 DM 100.000,-- an die Klägerin.
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Ein von dem Beklagten zu 4 beantragter Mahnbescheid gegen Rechts-
anwalt Dr. A. wegen eines Zahlungsanspruchs in Höhe von DM 196.225,55
nebst Zinsen wurde am 19. Mai 1992 zugestellt. Im nachfolgenden Streitverfah-
ren vor dem Landgericht Hamburg, in dem die Beklagten zu 1 bis 3 den Beklag-
ten zu 4 vertraten, verlangte dieser den genannten Betrag als Schadensersatz
aus abgetretenem Recht der Klägerin. Mit Urteil vom 8. Februar 1995 wurde die
Klage abgewiesen.
4
Die Berufung des Beklagten zu 4, der zwischenzeitlich von der Nebenin-
tervenientin vertreten wurde, wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom
20. Dezember 1995 ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten zu 4
nahm der Bundesgerichtshof nicht an, weil vertragliche Schadensersatzansprü-
che der Klägerin gegen Rechtsanwalt Dr. A. bereits mit Ablauf des Jahres
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1991 verjährt seien. Daraufhin vereinbarten der Beklagte zu 4 und die Klägerin
im September 1997 die Rückabtretung der Ansprüche gegen D. und die
Abtretung aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten entstandener Scha-
densersatzansprüche des Beklagten zu 4.
Auf die durch Mahnbescheidsanträge vom 22. September 1997 eingelei-
tete Klage hat das Landgericht den Beklagten zu 4 - unter Klageabweisung im
Übrigen - zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe € 63.378,37 nebst 5 % Zin-
sen seit dem 17. Juni 1993 verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 1
bis 3 insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-
desgericht die Verurteilung des Beklagten zu 4 in der Hauptsache auf
€ 65.664,07 erhöht. Im Übrigen blieben die Berufungen der Klägerin und des
Beklagten zu 4 ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin
ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von € 65.664,07
nebst 5 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 weiter, der Beklagte zu 4 und die Ne-
benintervenientin begehren die Abweisung der Klage gegen den Beklagten
zu 4.
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Entscheidungsgründe:
A.
Revision der Klägerin
I.
Die Revision der Klägerin ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Re-
vision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Ent-
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scheidungsgründen abschließend ausgeführt: "Die Revision wird zugelassen,
weil die Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Pflichten eines Rechtsbeistan-
des und der Reichweite der Hinweispflichten gegenüber einem Rechtsbeistand
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert". Damit ist die Revisionszu-
lassung nicht auf den Beklagten zu 4 beschränkt. Die Revision kann zwar
grundsätzlich nur für diejenige Prozesspartei zugelassen werden, zu deren Un-
gunsten die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist
(vgl. BGHZ 111, 158, 166 f; 130, 50, 59). Hier ist jedoch die teilweise unterlege-
ne Klägerin von der die Zulassung tragenden Rechtsfrage in gleicher Weise
betroffen. Sie leitet aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 Ansprüche her,
deren Verjährung von der Beantwortung der als grundsätzlich angesehenen
Rechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist der Ausspruch im Tenor, nach
dem die Zulassung uneingeschränkt erfolgt ist, maßgebend (vgl. BGH, Urt. v.
15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964).
II.
Die Revision der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beru-
fungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im
Ergebnis zu Recht als verjährt angesehen.
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der
Beklagte zu 3 im Verhältnis zur Klägerin bzw. zum Beklagten zu 4 eine Pflicht
verletzt habe. Etwaige Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Das
von der Klägerin erteilte Mandat habe mit der Übersendung des Anspruchs-
schreibens vom 15. Juli 1991 an den Beklagten zu 4 geendet. Nach § 51 BRAO
(in der Fassung bis 8. September 1994) seien Ersatzansprüche einschließlich
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eines etwaigen Sekundäranspruchs deshalb noch im Jahr 1994 verjährt. Ein
möglicher Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Beklagten
zu 4 sei ebenfalls verjährt. Ein solcher Anspruch sei mit dem Eintritt der Verjäh-
rung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt Dr. A. zum
31. Dezember 1991 entstanden. Primärverjährung sei nach § 51 BRAO a.F.
zum Jahresende 1994 eingetreten. Eine Sekundärverjährung scheide schon
mangels einer Hinweispflicht gegenüber dem Beklagten zu 4 aus. Dieser sei als
Rechtsbeistand und Treuhänder im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet gewe-
sen, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. A. durchzusetzen.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
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a) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten
zu 1 bis 3 aus eigenem Recht wären, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-
geführt hat, verjährt. Die klägerische Revision hat hiergegen auch keine Rüge
erhoben. Es kann insoweit offen bleiben, ob das im Mai 1991 von dem Beklag-
ten zu 4 namens der Klägerin erteilte Mandat auch die Prüfung von Schadens-
ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Dr. A. und
Dr. P. umfasste, oder ob der Beklagte zu 3 schon bei beschränktem Mandat
aufgrund besonderer Umstände verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über
die Möglichkeit eines solchen Regressanspruchs und dessen drohende Verjäh-
rung zu belehren. Denn das Mandat war nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts mit der Übersendung des Anspruchsschreibens vom 15. Juli 1991
beendet. Gemäß § 51 2. Alt. BRAO a.F. wären damit etwaige Schadensersatz-
ansprüche, auch aus einer möglichen Sekundärhaftung, spätestens mit Ablauf
des 15. Juli 1994 verjährt gewesen. Ein neues Mandat über denselben Gegens-
tand, aus dem sich eine sekundäre Hinweispflicht hätte ergeben können, ist
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zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 3, wie das Berufungsgericht
festgestellt hat, nicht begründet worden.
b) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3
aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 wären ebenfalls verjährt.
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aa) Nach § 51 BRAO a.F. verjährt ein Schadensersatzanspruch drei Jah-
re nach seiner Entstehung, spätestens aber 3 Jahre nach Beendigung des Auf-
trags. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entstand vorliegend
ein möglicher Anspruch des Beklagten zu 4 erst mit Ablauf der Verjährung des
gegen die Dres. A. und P. gerichteten Schadensersatzanspruchs zum
Ende des Jahres 1991. Die Primärverjährung trat damit - vorbehaltlich einer
vorherigen Mandatsbeendigung - spätestens zum Jahresende 1994 ein.
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bb) Ob der Beklagte zu 3 vor Ablauf der Primärverjährungsfrist begrün-
deten Anlass zur Prüfung einer eigenen Haftung hatte, kann ebenso offen ge-
lassen werden wie die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine
Hinweispflicht des Beklagten zu 3 auf seine mögliche Haftung und deren dro-
hende Verjährung gegenüber dem Beklagten zu 4 als Rechtsbeistand gegeben
war.
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Selbst wenn diese beiden Fragen zu bejahen wären, hätten die aufgrund
des Antrags vom 22. September 1997 erlassenen Mahnbescheide gegen die
Beklagten zu 1 bis 3 die längstens bis zum Ende des Jahres 1997 laufende Se-
kundärverjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 207
ZPO a.F. nicht rechtzeitig unterbrochen. Der Mahnbescheid muss den geltend
gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung be-
zeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Anspruch muss so gegenüber anderen
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Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen
Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann,
welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden,
damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen
will (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152; v.
17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306). An der zweiten Vor-
aussetzung fehlt es vorliegend. Der geltend gemachte Schadensersatzan-
spruch der Klägerin war im Mahnantrag nicht hinreichend genau bezeichnet.
Die Klägerin hatte den Erlass von Mahnbescheiden über eine Hauptforderung in
Höhe von DM 254.104,80 gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner "we-
gen Schadensersatzforderung aus Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrages
(Verjährung) lt. Schreiben vom 16. September 1997" beantragt. Die Zinsforde-
rung wurde angegeben mit "12 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 auf
DM 196.225,55". Das Schreiben vom 16. September 1997 haben die Beklagten
zu 1 bis 3 unstreitig nicht erhalten. Sie konnten den auf der Grundlage des An-
trags erlassenen Mahnbescheiden bei verständiger Würdigung anhand der ge-
forderten Beträge lediglich entnehmen, dass ihnen anwaltliches Verschulden
bei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen D. oder
- näher liegend - im Zusammenhang mit der Verfolgung von Regressansprü-
chen nach dem verlorenen Prozess gegen Dr. A. vorgeworfen wurde. Aus
welchem der in Betracht kommenden Mandate mit der Klägerin bzw. dem Be-
klagten zu 4 eine Haftung begründet sein sollte, erschließt sich aus dem Mahn-
bescheid dagegen nicht, ebenso wenig, ob ein Anspruch aus eigenem Recht
der Klägerin oder aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 geltend gemacht
wird. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht einerseits, aus
abgetretenem Recht andererseits betrifft auch bei einem einheitlichen Klageziel
zwei verschiedene Streitgegenstände, weil der Antrag auf unterschiedliche Le-
benssachverhalte gestützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR
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45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist zwar
auch im Mahnbescheidsverfahren nicht ausgeschlossen, muss aber im Antrag
deutlich zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung zu erlauben,
ob er Widerspruch einlegen soll. Für die Beklagten war vorliegend nicht erkenn-
bar, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden sollten. Eine Verjäh-
rungsunterbrechung ist deshalb aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Mahn-
bescheids nicht eingetreten. Dass der nicht individualisierte Mahnbescheid
rechtsfehlerhaft erlassen wurde, ändert daran nichts (vgl. Urt. v. 17. Oktober
2000, aaO).
c) Die Klägerin hat die Klage nicht auf einen abgetretenen Anspruch des
Beklagten zu 4 aus § 426 Abs. 1 BGB gestützt. Aus der dem Senat vorliegen-
den Abtretungserklärung vom 16. September 1997, die er selbst auslegen
kann, ergeben sich auch keine darauf hinweisenden Anhaltspunkte.
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B.
Revision des Beklagten zu 4 und der Nebenintervenientin
Das Rechtsmittel des Beklagten zu 4 und seiner Streithelferin, das als
einheitliches Rechtsmittel anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993
- V ZR 235/92, NJW 1993, 2944), ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beklagten zu 4 seien in zweifa-
cher Hinsicht Pflichtverletzungen anzulasten. Zum einen habe er entgegen sei-
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nen Pflichten als Rechtsbeistand und Treuhänder der Klägerin die an ihn abge-
tretene Forderung gegen D. verjähren lassen. Soweit er sich im Zusam-
menhang mit der Rücknahme des zunächst rechtzeitig beantragten Mahnbe-
scheids auf Auskünfte des Rechtsanwalts Dr. A. zur Verjährung verlassen
habe, sei ihm dessen Verschulden als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen. Zum an-
deren habe er als Treuhänder der Klägerin den Haftungsanspruch gegen die
Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. P. nicht rechtzeitig geltend gemacht. Je-
denfalls der Schadensersatzanspruch wegen der zweiten Pflichtverletzung sei
auch bei entsprechender Anwendung der für Rechtsanwälte geltenden Vor-
schrift des § 51 BRAO a.F. nicht verjährt. Der mit Ablauf des Jahres 1991 ent-
standene Primäranspruch wäre zwar zum Jahresende 1994 verjährt. Da der
Beklagte zu 4 aber nicht auf seine eigene Haftung hingewiesen habe, sei die bis
Ende 1997 laufende Sekundärverjährung rechtzeitig durch den Mahnbe-
scheidsantrag vom 22. September 1997 unterbrochen worden.
II.
Auch diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung
stand.
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1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-
klagte zu 4 die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Pflichten
verletzt hat.
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a) Der Beklagte zu 4 war nach den Feststellungen des Landgerichts, auf
die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, bereits im Jahr 1988 laufend
als zugelassener Rechtsbeistand für die Klägerin tätig und erwirkte in dieser
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- 13 -
Funktion im Dezember 1988 den Mahnbescheid über eine Teilforderung in Hö-
he von DM 150.000,- zuzüglich Zinsen für die Klägerin. Dass dieser Vorge-
hensweise ein entsprechender Auftrag der Klägerin zur gerichtlichen Geltend-
machung der Forderung zugrunde lag, soweit nicht der Anwaltszwang bei den
Landgerichten dem entgegenstand, war im Verhältnis der Klägerin zum Beklag-
ten zu 4 unstreitig. Ein Rechtsbeistand - ob Mitglied einer Rechtsanwaltskam-
mer oder nicht - hat im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die gleichen Berufs-
pflichten wie ein Rechtsanwalt (vgl. BGHZ 34, 64, 68; 78, 335, 340; BGH, Urt. v.
2. April 1987 - IX ZR 68/86, WM 1987, 725, 727; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR
61/92, WM 1993, 510, 511). Er muss deshalb auch sicherstellen, dass seinem
Mandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Bei Zweifeln
über die Länge der Verjährungsfrist muss er den Grundsatz des sichersten We-
ges beachten (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 1981 - VI ZR 42/80, NJW 1981, 2741,
2742). Der Beklagte zu 4 war deshalb bereits im Jahr 1988 zur eigenen Prüfung
der Verjährungsfristen verpflichtet. Dabei hätte er in Betracht ziehen müssen,
dass für den klägerischen Anspruch die kurze zweijährige Verjährungsfrist des
§ 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gelten konnte. Um die Klägerin vor Schaden zu
bewahren, wäre der Beklagte zu 4 selbst bei Erteilung eines auf die Geltend-
machung des Teilbetrages beschränkten Auftrags dazu verpflichtet gewesen,
sie in unverjährter Zeit im Hinblick auf ihre Restforderung auf den möglichen
Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Dann hätte die Klägerin, wovon nach
der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auszugehen ist, für eine recht-
zeitige Unterbrechung der Verjährung auch der Restforderung gesorgt.
b) Weiterhin wäre der Beklagte vor der Rücknahme des Mahnbescheids-
antrags im Juli 1989 - auch als Treuhänder - verpflichtet gewesen, deren Aus-
wirkungen auf die Verjährung zu prüfen. Dabei hätte er erkennen müssen, dass
er mit der Rücknahme die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbe-
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scheids unwiderruflich rückwirkend beseitigte und dass eine neue Verjährungs-
unterbrechung nicht mehr möglich sein würde, weil die Verjährungsfrist bereits
Ende 1988 abgelaufen war. Auf den von Rechtsanwalt Dr. A. zuvor für die
Klägerin auf Ende 1990 errechneten Ablauf der Verjährungsfrist durfte der Be-
klagte zu 4 sich nicht verlassen, ebenso wenig auf dessen angeblichen Rat,
den Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen. Die Revisionsrüge der Nebenin-
tervenientin, die Prüfung der Verjährungsfrage habe im Verhältnis der Beteilig-
ten untereinander allein Rechtsanwalt Dr. A. oblegen, während der Beklagte
zu 4 ausschließlich für dessen Information in tatsächlicher Hinsicht zuständig
gewesen sei, greift nicht durch. Seiner ihm als Rechtsberater der Klägerin ob-
liegenden Pflichten wurde der Beklagte zu 4 nicht dadurch ledig, dass die Klä-
gerin - was wegen § 78 Abs. 1 ZPO ohnehin unvermeidlich war - als weiteren
rechtlichen Berater und Vertreter Rechtsanwalt Dr. A. eingeschaltet hatte.
Aus dem vorstehend genannten Gleichklang der Pflichten eines zugelassenen
Rechtsbeistandes und eines Rechtsanwaltes im Verhältnis zum Auftraggeber
folgt jedenfalls für den vorliegenden Fall, dass beide als Gesamtschuldner zum
Schadensersatz verpflichtet sind. Der Beklagte zu 4 und Rechtsanwalt Dr. A.
hatten im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Klägerin jeweils eigene
- sich hier allerdings überschneidende - Pflichtenkreise, weshalb Dr. A. nicht
als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB für den Beklagten zu 4 tätig ge-
worden ist. Daraus folgt für diesen Fall zugleich, dass sich die Klägerin den auf
Rechtsanwalt Dr. A. entfallenden Schadensbeitrag nicht auf einen vertragli-
chen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4 anrechnen lassen
muss.
c) Die Klägerin muss sich auf ihren Schadensersatzanspruch entgegen
der Auffassung der Revision der Nebenintervenientin auch nicht ein Mitver-
schulden des Beklagten zu 3 als ihres Erfüllungsgehilfen nach den §§ 254, 278
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BGB anrechnen lassen. Grundsätzlich haften Personen, die jeweils unabhängig
voneinander eine Schadensursache gesetzt haben, als Gesamtschuldner, ohne
dass sich der Geschädigte den Beitrag eines Schädigers bei der Inanspruch-
nahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen müsste; dieser
Grundsatz gilt auch für Rechtsanwälte, die nacheinander für den geschädigten
Mandanten tätig waren. Dieser hat sich auf einen Regressanspruch gegen ei-
nen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts
nur dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts
zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat, insbesondere
um die Folgen der von dem ersten Anwalt begangenen Fehler zu beseitigen,
und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR
81/96, NJW 1997, 2168, 2170, Urt. v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW
2002, 1117, 1121). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenin-
tervenientin übersieht, dass zu keiner Zeit die Klägerin die Beklagten zu 1 bis 3
beauftragt hatte, einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des Be-
klagten zu 4 zu beheben. Das Mandat, das zwischen der Klägerin und den Be-
klagten zu 1 bis 3 - auf Betreiben des Beklagten zu 4 - in der ersten Jahreshälf-
te 1991 begründet wurde, hatte vielmehr zum Gegenstand, den Beklagten zu 4
wegen dessen Versäumnissen im Zusammenhang mit der erfolglosen Durch-
setzung des Anspruchs gegen D. außergerichtlich zur Verantwortung zu zie-
hen. Der Beklagte zu 3 hat diesen Auftrag mit der
Übersendung des Anspruchsschreibens an die Haftpflichtversicherung des Be-
klagten zu 4 pflichtgemäß erfüllt.
2. Der klägerische Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4
unterliegt der Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und ist deshalb nicht ver-
jährt. Gemäß § 209 BRAO gelten die Vorschriften des 3. Teils der Bundes-
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rechtsanwaltsordnung, mithin auch § 51 BRAO a.F., nur für kammerangehörige
Rechtsbeistände. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen
Rechtsbeistand, der - wie der Beklagte zu 4 - nicht Mitglied einer Rechtsan-
waltskammer ist, richtet sich dagegen weiter nach den allgemeinen Vorschriften
(vgl. BGHZ 78, 335, 340). Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach nur die
zugelassenen Rechtsbeistände den sich aus dem 3. Teil der Bundesrechtsan-
waltsordnung ergebenden Rechten und Pflichten - und damit auch dem Verjäh-
rungsprivileg des § 51 BRAO a.F. - unterstellt werden, die auch Mitglied einer
Rechtsanwaltskammer geworden sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Zwar hat ein Rechtsbeistand gegen seinen Auftraggeber die glei-
chen Berufspflichten wie ein Rechtsanwalt. Der Umstand, dass der nicht ver-
kammerte Rechtsbeistand nach altem Recht der dreißigjährigen Verjährung
unterlag, beruhte aber auf seiner freiwilligen Entscheidung, nicht der Rechtsan-
waltskammer beizutreten, wo er sich einer entsprechenden Kontrolle seiner Be-
rufsausübung unterworfen hätte. An dieser frei gewählten Entscheidung muss
er sich auch im Haftungsfall festhalten lassen.
Soweit der Senat im Beschluss vom 9. Januar 1997 (IX ZR 17/96, BGHR
BRAO § 51 Belehrungspflicht 4) ausgeführt hat, dass für einen Rechtsbeistand,
der mit der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen betraut ist, die für einen
Rechtsanwalt entwickelten Regeln gelten, und insoweit auf weitere Senatsent-
scheidungen Bezug genommen hat, war damit nicht die generelle Anwendung
des § 51b BRAO a.F. auf Rechtsbeistände angesprochen. In dem zugrunde
liegenden Fall ging es vielmehr um die Verjährung einer Regressforderung ge-
gen einen Rechtsanwalt. Der Senat hat insoweit lediglich seine ständige Recht-
sprechung, wonach die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts entfallen kann,
falls der geschädigte Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung durch
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einen anderen Rechtsanwalt über Regressansprüche beraten wird, auf einen
Rechtsbeistand übertragen.
3. Das Berufungsgericht hat die von der Haftpflichtversicherung des Be-
klagten zu 4 gezahlten DM 100.000,-- gemäß § 367 Abs. 1 BGB zu Recht in
erster Linie auf die bis dahin angefallenen Zinsen und erst dann auf die Haupt-
forderung angerechnet. Die Entstehung der gesetzlichen Zinsschuld des Be-
klagten zu 4 war nicht davon abhängig, ob die Beklagten zu 1 bis 3 im An-
spruchsschreiben vom 15. Juli 1991 Zinsen geltend gemacht hatten oder nicht.
Dass die Haftpflichtversicherung nach § 367 Abs. 2 BGB eine abweichende Til-
gungsbestimmung getroffen hätte, ist in den Vorinstanzen weder festgestellt
worden, noch ist dies ersichtlich.
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4. Die Abtretungsvereinbarung von September 1997 enthält keine Stun-
dung der klägerischen Forderung gegen den Beklagten zu 4 und auch keinen
vorübergehenden Ausschluss der Klagbarkeit. Die Zession diente ersichtlich der
Vorbereitung der noch im selben Monat erhobenen Regressklage gegen die
vier Beklagten dieses Rechtsstreits. Vor diesem Hintergrund bietet die Verein-
barung entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zu 4 keine Grund-
lage für eine solche Auslegung.
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5. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben - dies ist urkundlich belegt und zwi-
schen den Parteien unstreitig - nach Abschluss der Berufungsinstanz den klä-
gerischen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 4 in Höhe von € 9.771,06
nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 4.759,62 seit dem
23. Dezember 2003 und aus € 4.596,52 seit dem 15. Dezember 2003 gepfän-
det und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie meinen, die Klägerin müsse
nunmehr ihren Klageantrag gegen den Beklagten zu 4 in dieser Höhe auf Zah-
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lung an die Beklagten zu 1 bis 3 umstellen, andernfalls die Klage insoweit we-
gen fehlender Sachbefugnis abzuweisen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem
Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist unzulässig
(vgl. BGHZ 28, 131, 137). In den Fällen des § 265 ZPO ist allerdings die Um-
stellung des Klageantrags auf Verurteilung zur Leistung an den Rechtsnachfol-
ger auch noch im Revisionsverfahren statthaft, falls die Tatsache der Rechts-
nachfolge bereits im Berufungsurteil festgestellt ist (vgl. BGHZ 26, 31, 38). An
dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Bundesgerichtshof hat zwar in bestimm-
tem Umfang Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in
der Berufungsinstanz eingetreten sind, im Revisionsverfahren berücksichtigt,
wenn diese von Amts wegen zu beachten oder unstreitig sind und schützens-
werte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 28, 13, 15;
53, 128, 130; 83, 102; BGH, Urt. v. 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998,
1284). Diesen Entscheidungen liegt maßgeblich der Gesichtspunkt der Pro-
zessökonomie zugrunde. Mit der Berücksichtigung der neuen Tatsachen soll
vermieden werden, dass ein Urteil ergeht, das der materiellen Rechtslage nicht
entspricht, und ein neuer Rechtsstreit anhängig gemacht und eventuell wieder-
um durch mehrere Instanzen geführt wird (vgl. BGHZ 28, 13, 15). Diese Erwä-
gung trägt im vorliegenden Fall nicht. Bleibt der nachträglich teilweise unrichtig
gewordene Urteilsausspruch des Berufungsgerichts bestehen, kann der Beklag-
te zu 4 dennoch in Kenntnis der Pfändung und Überweisung insoweit nicht
mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin leisten (vgl. BGHZ 86, 337, 340),
vielmehr hat er die gepfändeten und überwiesenen Beträge an die Beklagten zu
1 bis 3 zu bezahlen. Die Gefahr, dass ein neuer Rechtsstreit in dieser Angele-
genheit geführt werden muss, besteht angesichts der eindeutigen Rechtslage
hier nicht. Die Berücksichtigung einer nach
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Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgten
Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung ist im Revisionsver-
fahren deshalb nicht geboten.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2002 - 319 O 285/99 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 16/03 -