Urteil des BGH vom 08.05.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 205/02
Verkündet am:
8. Mai 2003
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
§ 254 Abs. 1 BGB (Da), § 635 BGB a.F.
Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und
weitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten oblie-
gende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft
übernimmt.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 205/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Kostenvorschuß für Män-
gelbeseitigung.
Er war damit beauftragt worden, im gewerblich genutzten Untergeschoß
eines Anwesens eine neue Fußbodenbeschichtung aufzubringen. Der Kläger
übertrug einen Teil der übernommenen Arbeiten der Beklagten als Subunter-
nehmerin. Die Beklagte schlug vor, den Boden abzufräsen, weil der Untergrund
eine Altbeschichtung sowie Filzreste aufwies und sie befürchtete, durch das
ursprünglich vorgesehene Kugelstrahlen könnten unerwünschte Vertiefungen
auftreten.
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Die Beklagte fräste den Boden mit einer Großflächenfräse ab. Der Kläger
brachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf.
Wenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellen
ab. Der Kläger führte das auf mangelhafte Leistungen der Beklagten zurück. Er
leitete nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ein selbständiges
Beweisverfahren ein.
Das Landgericht hat die Beklagte wie beantragt zur Zahlung von
16.350,27 DM verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden
Schadens festgestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklag-
ten strebt weiterhin die Abweisung der Klage an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Für die Beurteilung des Falls ist das bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
de Schuldrecht maßgeblich (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen „wegen des Umfangs
einer etwaigen Prüfungspflicht des Klägers“. Diese Begründung rechtfertigt die
Zulassung nicht. Der Umfang der Pflicht eines Unternehmers, das Gewerk, auf
dem er aufbaut, zu prüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese
allein begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und rechtfertigen
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auch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
II.
1. Das Berufungsgericht hält das Werk der Beklagten für mangelhaft. Der
Zweck der vereinbarten Leistung sei gewesen, den Untergrund für eine neue
Beschichtung vorzubereiten. Das sei der Beklagten bekannt gewesen, wie sich
insbesondere aus ihrem Angebot ergebe, welches die Vorbehandlung des Un-
tergrundes zum Inhalt habe.
Der Sachverständige K. habe festgestellt, daß die Fräsarbeiten nur unzu-
reichend ausgeführt worden seien. Er habe an den abgelösten Stellen der Neu-
beschichtung Reste von Altanstrich entdeckt. Es sei kaum wahrscheinlich, daß
die Farbreste zurückgeblieben seien, weil der Kläger seinerseits nicht ord-
nungsgemäß gereinigt hätte. Die Beklagte und danach der Kläger hätten die
Fräsreste mit einer Absaugvorrichtung sowie mit einem Industriestaubsauger
entfernt. Bei ordnungsgemäßem Abfräsen der alten Beschichtung wären deren
Reste damit abgesaugt worden.
2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Senat hat die Rü-
gen von Verfahrensmängeln geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564
ZPO).
III.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Kläger keine Ver-
antwortung für die Ablösung der neuen Beschichtung. Eine Messung des Tau-
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punktes sei entbehrlich gewesen, ihr Fehlen sei jedenfalls nicht schadensur-
sächlich. Das ergebe sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen K.
Danach sei nicht Feuchtigkeit die Ursache für das Ablösen. Deshalb greife auch
der Einwand der Beklagten nicht durch, der Kläger hätte kein wasserundurch-
lässiges Beschichtungsmaterial verwenden dürfen, sondern nur diffusionsoffe-
nes Material.
2. Der Senat hat die hierzu von der Revision gerügten Verfahrensmängel
geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
IV.
1. Der Kläger ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb
für die Ablösung der Neubeschichtung verantwortlich, weil er eine ihm oblie-
gende Pflicht verletzt hätte, die Leistung der Beklagten zu prüfen. Zum einen
sei die Beklagte eine Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen, auf deren
Sachkunde und zuverlässige Ausführung der Kläger sich habe verlassen kön-
nen. Zum anderen habe der Kläger sich die von der Beklagten bearbeitete Flä-
che angesehen und keine bedeutsamen Farbunterschiede bemerkt.
2. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die vom
Senat entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Nachunternehmers gegen-
über seinem Auftraggeber in den Fällen nicht beachtet, in denen das Werk des
Nachunternehmers mangelhaft war, weil die Leistung des Vorunternehmers für
sein Werk ungeeignet war und der Nachunternehmer seine Verpflichtung ver-
letzt hat, auf Bedenken hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1986
- VII ZR 48/85 - NJW 1987, 643 = BauR 1987, 79 = ZfBR 1987, 32). Diese
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Grundsätze sind hier nicht anzuwenden, weil der Kläger selbst der Auftraggeber
ist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger seinerseits auf dem Ge-
werk der Beklagten aufgebaut hat.
b) Eine Beschränkung der Haftung der Beklagten hätte sich daraus er-
geben können, daß den Kläger an der Entstehung des Schadens eine Mitver-
antwortung trifft, § 254 Abs. 1 BGB. Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Ge-
werk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, ver-
letzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er
die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt. Ihn trifft, wenn er
bei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen konnte, ein
Mitverschulden an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Scha-
den.
Der Kläger ist dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen. Die Würdigung des
Berufungsgerichts, dem Kläger hätten nach der von ihm vorgenommenen
Überprüfung keine Bedenken kommen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Selbst der Zeuge G., Vertreter der Herstellerfirma des Beschich-
tungsmaterials, hat den Boden zur weiteren Bearbeitung für geeignet gehalten.
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V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.
Thode Wiebel Kuffer
Kniffka Bauner