Urteil des BGH vom 26.09.2012
BGH: brandstiftung, sachbeschädigung, erpressung, versuch, raub, reiter, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 364/12
vom
26. September 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. September 2012
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Bielefeld vom 22. März 2012 werden verworfen, hin-
sichtlich der Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass die An-
geklagte im Fall II. 63 der Urteilsgründe zu einer (Einzel-)Frei-
heitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.
Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen; bei dem Angeklagten V. wird
davon abgesehen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auf-
zuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen besonders schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei
rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen
schwerer räuberischer Erpressung in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tatein-
heit mit schwerem Raub sowie in sieben Fällen im Versuch handelnd, dabei in
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einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls,
wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in elf Fällen im Versuch
handelnd, davon wiederum in fünf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung
durch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten V. hat
es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen,
wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in
17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in vier
Fällen im Versuch handelnd, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 21 Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäu-
des und in sechs Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in vier Fällen in
Tateinheit mit Sachbeschädigung, und hiervon in einem Fall in Tateinheit mit
fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sach-
beschädigung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und
acht Monaten verurteilt.
1. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung
materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zu ihrem Nachteil
nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 30. August 2012 Bezug ge-
nommen.
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2. a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung der Angeklag-
ten S. im Fall II. 63 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen von drei
Jahren sechs Monaten (UA 116) bzw. vier Jahren (UA 118) verhängt hat,
beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefoch-
tene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, dass die Angeklagte in
diesem Fall zu einer Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.
Dadurch ist sie schon angesichts der Summe der Einzelstrafen unter keinem
Gesichtspunkt beschwert.
b) Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Tenor des angefoch-
tenen Urteils hinsichtlich des Angeklagten V. dahin zu berichtigen, dass er
statt wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in
vier Fällen lediglich in drei Fällen verurteilt ist, ist der Senat nicht gefolgt. Zwar
hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zum Ausdruck
gebracht, dass es bei Urteilsverkündung in einem Fall das Fehlen der erforder-
lichen Verfahrensvoraussetzung im Sinne des § 303c StGB übersehen hat. Der
Generalbundesanwalt hat indes in seiner Zuschrift an den Senat rein vorsorg-
lich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch hinsichtlich
der Sachbeschädigungen bejaht und damit
– wie auch noch im Revisionsver-
fahren zulässig (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954
– 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282,
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285; BGH, Urteil vom 15. September 1987
– 5 StR 127/87, BGHR StGB § 303c
Öffentliches Interesse 1)
– das Prozesshindernis beseitigt.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Quentin
Reiter