Urteil des BGH vom 08.06.2010

BGH (rechtliches gehör, milch, rechtsfrage, rohmilch, verfügung, beschwerde, kundgebung, raum, sicherung, anfang)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 46/09
vom
8. Juni 2010
in der Rechtsbeschwerdesache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2010 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter
Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und der Nicht-
zulassungsbeschwerde wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Beteiligte ist eine Interessenvertretung der deutschen Milchviehhal-
ter mit rund 30.000 Mitgliedern, auf die derzeit gut 45% der bundesweiten
Rohmilch-Liefermenge entfällt.
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Nachdem der Lebensmitteleinzelhandel Anfang 2008 bei den Molkereien
Preiszugeständnisse hatte durchsetzen können, sank auch der von diesen ge-
zahlte Rohmilchpreis teilweise bis auf 30 Cent je Kilogramm Milch. Daraufhin
forderte der Beteiligte unter anderem die Einführung eines die Vollkosten der
Milcherzeuger deckenden bundesweiten Basismilchpreises für 2008 in Höhe
von 43 Cent/kg. Nachdem Gespräche mit Vertretern von Molkereien ergebnis-
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los geblieben waren, führte der Beteiligte Anfang April 2008 eine Mitgliederbe-
fragung zu einem Milchlieferstopp durch. 88% der abgegebenen Stimmzettel
waren mit "Ja" angekreuzt. In einem Mitgliederrundschreiben vom 26. Mai 2008
und einer inhaltsgleichen Presseerklärung teilte der Beteiligte unter den Über-
schriften "Hintergrundinformation zum Milchlieferstopp" und "Bundesverband
Deutscher Milchviehhalter (BDM) sieht keine Alternative zum Milchlieferstopp"
mit, dass man sich gegen den Erzeugerpreisverfall nunmehr mit einer "Milch-
preisoffensive 2008" zur Wehr setzen müsse. Die Aktion starte am 26. Mai 2008
mit einer Kundgebung vor einer Freisinger Molkerei, auf der weitere Maßnah-
men bis hin zu einem Lieferstopp bekanntgegeben werden sollten. Eine weitere
Veröffentlichung des Beteiligten vom 26. Mai 2008 unter der Überschrift "Milch-
viehhalter lassen ab morgen ihre Milch zu Hause" lautet auszugsweise:
"Die Aussage von BDM-Vorstandsvorsitzenden Romuald Schaber "Ich lasse ab
morgen meine Milch zu Hause und ich gehe davon aus, dass es viele Milcher-
zeuger genauso machen werden" fand jubelnde Zustimmung unter den Kund-
gebungsteilnehmern. Es ist daher davon auszugehen, dass alle Milcherzeuger,
die sich im April für einen unbefristeten Milchlieferstopp ausgesprochen haben,
ab morgen ebenfalls ihre Milchlieferung einstellen werden."
Nach Schätzung des Beteiligten haben sich 90% seiner Mitglieder und
viele Nichtmitglieder an dem Lieferstopp beteiligt, was schon in den ersten Ta-
gen dazu geführt habe, dass bis zu 85% der gesamten Milchmenge nicht mehr
an die Molkereien geliefert worden sei.
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Am 5. Juni 2008 wurde der Lieferstopp beendet, nachdem einige große
Lebensmitteleinzelhandelsketten ihre Preise für Trinkmilch und Butter angeho-
ben hatten, um einen höheren Abnahmepreis für Rohmilch zu ermöglichen. Der
Vorstandsvorsitzende des Beteiligten äußerte dazu auf einer Großkundgebung
in Berlin:
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"Ich fordere dazu auf, den Milchlieferstopp einzustellen und ab heute wieder
Milch zu liefern."
Mit Verfügung vom 12. November 2008 hat das Bundeskartellamt festge-
stellt, dass der Beteiligte im Rahmen der Milchpreisoffensive 2008 unter Ver-
stoß gegen § 21 Abs. 1 GWB zum Boykott der Molkereien aufgerufen habe, die
von den Milchviehhaltern in Deutschland mit Rohmilch beliefert würden.
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Die gegen diese Verfügung von dem Beteiligten eingelegte Beschwerde
blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zu-
gelassen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde, der das Bundeskartellamt entgegentritt.
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II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder eine Rechts-
frage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 74 Abs. 2 GWB).
1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund
der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützen will, legt sie dessen
Voraussetzungen nicht substantiiert dar. Insbesondere trägt sie keine Entschei-
dungen anderer Gerichte vor, von denen der angegriffene Beschluss abweicht.
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2. Der Beteiligte zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechts-
sache auf.
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a) Der Umstand, dass eine Vielzahl von Betrieben und Personen von der
angegriffenen Verfügung betroffen sind, reicht zur Begründung einer grundsätz-
lichen Bedeutung i.S. des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht aus. Ebenso wenig er-
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gibt sich eine Grundsätzlichkeit schon aus der Notwendigkeit, bei der Lösung
des Streitfalls verfassungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
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b) Soweit es der Beteiligte als Grundsatzproblem bezeichnet, ob die
Milcherzeuger ein "Notwehrrecht" haben, wenn ihnen durch die geballte Nach-
fragemacht des Handels die Existenzgrundlage entzogen wird, formuliert er
keine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn durch die Gegenüberstel-
lung von Milcherzeugern und Nachfragemacht des Handels ist die Frage allein
auf den Streitfall bezogen.
Aus demselben Grund fehlt es auch an einem Zulassungsgrund im Zu-
sammenhang mit dem behaupteten Selbsthilferecht des Beteiligten. Soweit sich
der Beteiligte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen beruft, gilt nichts
anderes.
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c) Mit Recht hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass ein
Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG zur Rechtfertigung des Verhaltens
des Beteiligten schon auf den ersten Blick ausscheidet. Dementsprechend kann
sich dazu auch keine grundsätzliche Rechtsfrage stellen.
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3. Mit der Rüge, das Beschwerdegericht habe den Vortrag des Bundes-
kartellamts unbeachtet gelassen, 70% der Molkereien seien genossenschaftlich
organisiert, legt der Beteiligte keine zulassungsrelevante Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör dar. Er zeigt schon nicht auf, dass er sich diesen
Vortrag zu eigen gemacht hat.
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4. Mit Schriftsatz vom 6. April 2010 konnte der Beteiligte keine weiteren
Zulassungsgründe geltend machen. Die Begründungsfrist für die Nichtzulas-
sungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3, 66 Abs. 3 GWB ist am 16. November
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2009 abgelaufen. Ein Nachschieben von Zulassungsgründen ist im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1995
– KVZ 23/95, WuW/E BGH 3035 f. – Nichtzulassungsbeschwerde; KVZ 41/05,
juris, Tz. 6; Nothdurft in MünchKomm.GWB, § 75 Rdn. 8).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB.
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Tolksdorf Raum Strohn
Kirchhoff Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - VI-Kart 13/08 (V) -