Urteil des BGH vom 30.01.2008
BGH (stgb, stpo, anordnung, sicherheit, anlass, bestand, verurteilung, wegfall, rechtsmittel, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 617/07
vom
30. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 24. September 2007 werden mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des
Verfalls gegen den Angeklagten R. entfällt.
2. Die Beschwerdeführer tragen jeweils die Kosten ihrer Rechts-
mittel.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten Z. ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt von der Revision des Angeklagten R. , soweit
sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Zwar hat das Landge-
richt übersehen, dass die beiden zeitlich ersten Taten (Fälle 11 und 15) vor der
letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 14. September 2006 lagen; Fest-
stellungen zum Erledigungsstand dieser Verurteilung fehlen. Durch die Nichtbe-
rücksichtigung von § 55 StGB wäre der Angeklagte hier aber nicht beschwert,
weil bei einer möglichen Zäsurwirkung der Vorverurteilung das Gesamtstrafübel
bei Verhängung von zwei Gesamtstrafen mit Sicherheit nicht milder ausgefallen
wäre.
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Hiergegen hat die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 StGB keinen Bestand, weil das Landgericht die Bestimmung des § 73
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Abs. 1 Satz 2 StGB übersehen hat. Darauf, ob die Geschädigten ihre unzwei-
felhaft bestehenden Ansprüche bereits geltend gemacht haben, kommt es nicht
an. Die Verfallsanordnung hatte daher in Wegfall zu kommen. Für eine Kosten-
teilung gemäß § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO aus diesem Grunde besteht kein An-
lass.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl