Urteil des BGH vom 01.08.2013
BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, anhörung, vergewaltigung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 242/13
vom
1. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 19. Dezember 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig
eingelegte Revision gegen das ihm am 26. Februar 2013 zugestellte Urteil in-
nerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 344
StPO entsprechend begründet. Die Rechtsmittelschrift vom 20. Dezember 2012
enthält lediglich die Erklärung, die Revision werde "vollumfänglich" eingelegt.
Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrens-
rüge noch eine Sachrüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen
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eindeutig ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht
begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 StR 496/09;
Beschluss vom 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05; Beschluss vom 20. August 1997
- 2 StR 386/97, NStZ-RR 1998, 18). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist nicht gestellt.
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
Ott