Urteil des BGH vom 03.11.2005
BGH (stgb, unterbringung, krankenhaus, gefährlichkeit, stand, zustand, verhandlung, hauptverhandlung, nötigung, prüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 58/06
vom
21. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. März
2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wuppertal vom 3. November 2005 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer
Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbrin-
gung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbe-
gründet.
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1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar lassen ein-
zelne Beschreibungen der Geschädigten ("gänzlich verwirrter und geistesabwe-
sender Zustand" [UA S. 7], "hilfloses", "objektiv wehrloses Opfer" [UA S. 20])
besorgen, es habe sich bei dem Tatopfer um eine widerstandsunfähige Person
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im Sinne von § 179 StGB gehandelt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteils-
gründe kann jedoch noch genügend entnommen werden, dass die Geschädigte
in der Lage war, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle
Ansinnen des Angeklagten zu bilden, zu äußern und ansatzweise durchzuset-
zen. Auch die von § 177 StGB vorausgesetzte Nötigungshandlung ist noch aus-
reichend festgestellt: Als die Geschädigte sich gegen den offensichtlich zuerst
unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments begangenen sexuellen Über-
griff zur Wehr zu setzen begann, presste der Angeklagte ihr fest den Mund zu,
um seine sexuellen Handlungen an ihr fortsetzen zu können, was ihm in Folge
seiner Gewaltausübung auch noch für kurze Zeit gelang.
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, da das Landgericht
die durch § 5 Abs. 3 JGG gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die angeordne-
te Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Ahndung der Tat
durch Jugendstrafe entbehrlich macht (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1
und 2).
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3. Die Maßregelanordnung hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordent-
lich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn
eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Angeklagte infolge
seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten be-
gehen werde (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11 und 26; BGH StV 2005, 21).
Dass diese Voraussetzung gegeben ist, wird im angefochtenen Urteil nicht
rechtsfehlerfrei belegt.
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Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei aufgrund
seiner leichten geistigen Behinderung und der darauf beruhenden Persönlich-
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keitsfehlentwicklung seit längerem kaum dazu in der Lage, sexuellen Impulsen
zu widerstehen, und weise deshalb "ein hohes Risiko zu sexuell übergriffigem
Verhalten auf", auch darauf, dass "wegen eines schwerwiegenden sexuellen
Übergriffs in der Behindertenwerkstatt ein Strafverfahren mit Hauptverhandlung
gegen ihn geführt worden" sei (UA S. 22). Hierzu gibt das Urteil an anderer
Stelle einen Anklagesatz wegen Vergewaltigung im Wortlaut wieder und teilt
mit, dass die Hauptverhandlung schließlich "einen Freispruch aus tatsächlichen
Gründen zur Folge gehabt" habe (UA S. 7). Damit bleibt unklar, ob der Ange-
klagte diese Tat damals (zumindest rechtswidrig) begangen hat. Somit kann
- da die vom Angeklagten im strafunmündigen Alter begangene Aggressionstat
zum Nachteil einer Lehrerin in diesem Zusammenhang von geringer Aussage-
kraft ist - nicht überprüft werden, ob das Landgericht zu Recht beim Angeklag-
ten von einem "Zustand" im Sinne von § 63 StGB und einer darauf beruhenden
Gefährlichkeit ausgegangen ist. Dies macht eine erneute tatrichterliche Ver-
handlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat erforderlich.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert