Urteil des BGH vom 23.02.2000
BGH (auslieferungshaft, spanien, freiheitsstrafe, stgb, freiheitsentziehung, haftbedingungen, stpo, sache, 1995, stv)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 299/00
vom
12. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Zweibrücken vom 23. Februar 2000 wird
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in
Spanien erlittene Auslieferungshaft in der Weise auf die
verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, daß ein Tag
Auslieferungshaft drei Tagen inländischer Haft ent-
spricht.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Ergänzung des Straf-
ausspruchs hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Spanien erlittenen
Auslieferungshaft; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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Das Landgericht hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen,
den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in Spanien erlittene Frei-
heitsentziehung zu bestimmen, soweit sie gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB auf
die erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Nach den Feststellungen wurde
der Angeklagte in dieser Sache am 16. April 1999 in Denia (Spanien) festge-
nommen; seit dem 1. Juni 1999 befand er sich in Deutschland in Untersu-
chungshaft. Zwar kommt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend ausgeführt hat, für die Anrechnung einer in Spanien erlittenen Frei-
heitsentziehung je nach Haftort und Haftbedingungen ein Maßstab von 1:1 (vgl.
OLG Zweibrücken NStZ-RR 1996, 241), 1:2 (vgl. BGH NStZ 1985, 497; Land-
gericht Zweibrücken NStZ 1988, 71) oder 1:3 (vgl. Landgericht Bremen StV
1992, 326; OLG Düsseldorf StV 1995, 426; Landgericht Kleve NStZ 1995, 192)
in Betracht, so daß es dazu näherer Feststellungen bedurft hätte.
Im Hinblick darauf, daß es sich hier nur um wenige Wochen Ausliefe-
rungshaft handelt (bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren), hält der Senat es
aber gleichwohl nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung
nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maß-
stab selbst (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB), zumal nicht zu erwarten ist,
daß sich zu den Haftbedingungen noch sichere Feststellungen treffen lassen.
Der Strafausspruch wird, um jede Benachteiligung des Angeklagten auszu-
schließen, dahin ergänzt, daß die erlittene Auslieferungshaft in der Weise an-
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gerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft drei Tagen inländischer Frei-
heitsentziehung entspricht.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann