Urteil des BGH vom 04.09.2012
BGH: vollstreckung, gesamtstrafe, verschlechterungsverbot, auflage, erfüllung, überprüfung, anhörung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 334/12
vom
4. September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Neubrandenburg vom 27. März 2012 im Strafausspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 15. April
2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt wird; auf die Vollstreckungsdauer dieser Ge-
samtfreiheitsstrafe werden zum Ausgleich für die 200 Stunden
gemeinnütziger Arbeit, die der Angeklagte in Erfüllung der auf-
grund des genannten Urteils des Amtsgerichts Demmin erteil-
ten Bewährungsauflage geleistet hat, zwei Monate Freiheits-
strafe angerechnet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbezie-
hung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Demmin vom 15. April 2010
(Aktenzeichen 195 Ls 69/09; 721 Js 23423/09) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die
allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich insofern
Erfolg, als sie zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des
Strafausspruchs führt. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da die Über-
prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe be-
rücksichtigt, dass der Angeklagte 200 Stunden gemeinnützige Arbeit im Hin-
blick auf seine Auflage aus dem Bewährungsbeschluss aus dem Verfahren des
Amtsgerichts Demmin abgeleistet hat, indem es "insoweit zwei Monate Frei-
heitsstrafe angerechnet" hat, also ohne diese Anrechnung auf eine zwei Mona-
te höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Dies ist rechtsfehlerhaft, da die
Anrechnung erbrachter Leistungen nach § 56f Abs. 3 Satz 2, § 58 Abs. 2
Satz 2 StGB grundsätzlich nicht schon bei der Bemessung der Strafe, sondern
bei der Vollstreckung zu erfolgen hat. Dazu ist im Urteilstenor mitzuteilen, in
welchem Umfang die erbrachten Leistungen auf die Vollstreckungsdauer ange-
rechnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89,
BGHSt 36, 378, 382 ff.; vom 2. Februar 1994 - 3 StR 615/93, BGHR StGB § 58
Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 58 Rn. 10).
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Herabsetzung der Gesamt-
strafe den Angeklagten gegenüber einem höheren Gesamtstrafausspruch und
einer zugleich vorzunehmenden Anrechnung auf die Vollstreckungsdauer be-
schwert. Denn eine Anrechnung im Wege der Vollstreckung führt regelmäßig
dazu, dass bei der Strafzeitberechnung die Halbstrafe und der Zwei-Drittel-
Zeitpunkt schneller erreicht werden und es somit zu einem früheren Zeitpunkt
möglich ist, einen Strafrest gemäß § 57 Abs. 1, 2 und 4 StGB zur Bewährung
auszusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07,
BGHSt 52, 124, 145).
Da das Landgericht den Umfang der Anrechnung - für sich genommen
ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten - in den Urteilsgründen auf
zwei Monate Freiheitsstrafe bestimmt hat, kann der Senat den Strafausspruch
in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern. Dem
steht das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht entgegen,
weil sich die zu verbüßende Strafdauer nicht erhöht, sonstige Nachteile durch
die konkrete Erhöhung der Gesamtstrafe nicht ersichtlich sind und die Ände-
rung der Rechtsfolge den Angeklagten bei einem vorzunehmenden Gesamt-
vergleich aus den dargelegten Gründen besser stellt (vgl. BGH, Beschluss vom
18. Januar 2008 - 3 StR 388/07, StV 2008, 399, 400).
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Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und seinen eigenen
Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Schäfer Pfister Mayer
Gericke Spaniol
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